31 Jan. 2025 Fällt eine „Mehrfachbeitragsschuld“ zur Finanzierung einer vorehelichen Wohnung in die eheliche Gütergemeinschaft?

Am 20. Dezember 2024 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof einen Schlussantrag (ECLI:NL:PHR:2024:1393) zu der Frage, ob eine Schuld, die ein Ehegatte aufgrund einer Zugewinnausgleichszahlung des anderen Ehegatten zur Finanzierung einer vorehelichen gemeinsamen Wohnung schuldet, in die eheliche Gütergemeinschaft fällt. Nach Ansicht des Generalanwalts ist dies tatsächlich der Fall.

Sachverhalt und Rechtsfrage

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann vor der Eheschließung einen größeren Anteil am Kaufpreis des gemeinsamen Hauses finanziert als die Ehefrau. Daher hatte er eine Forderung gegen sie. Die Frage war, ob diese Forderung der Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung zum Gemeinschaftseigentum gehörte.

Die gesetzliche Regelung in Artikel 1:94 Absatz 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) besagt, dass Schulden, die bereits vor der Eheschließung bestanden, in die Gütergemeinschaft fallen, es sei denn, es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor. Die Ehefrau vertrat den Standpunkt, dass die Schulden privater Natur seien und von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden müssten, während der Ehemann argumentierte, dass die Schulden nach dem Gesetz in die Gütergemeinschaft fielen.

Fazit des A-G: Die Schulden gehören zur Gemeinschaft

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Schulden der Ehefrau, die aus der vorehelichen Kapitaleinlage des Ehemannes stammen, gemäß Artikel 1:94 Absatz 7 des Zivilgesetzbuches in die Gütergemeinschaft fallen. Dieser Artikel sieht vor, dass private Schulden der Ehegatten, abgesehen von einigen spezifischen Ausnahmen, zu Beginn der Ehe in die Gütergemeinschaft fallen.

Die A-G stellt fest, dass dies eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. In der parlamentarischen Vorgeschichte der Gesetzesnovelle 2018 (mit der die beschränkte Gütergemeinschaft eingeführt wurde) wird ausdrücklich festgehalten, dass voreheliche Schulden grundsätzlich in die Gütergemeinschaft fallen. Das bedeutet, dass die Schulden der Ehefrau gegenüber dem Ehemann durch die Heirat halbiert werden, da die Gemeinschaft zur Hälfte für die Schulden haftet.

Auswirkungen für die Praxis

Diese Schlussfolgerung kann wichtige Auswirkungen für Ehegatten haben, die vor der Eheschließung gemeinsam eine Immobilie mit ungleichen finanziellen Beiträgen gekauft haben. Wenn sie in einer Gütergemeinschaft heiraten (wie es vor 2018 üblich war oder wenn sie sich ausdrücklich für eine vollständige Gütergemeinschaft entschieden haben), kann eine voreheliche Schuld aufgrund einer Kapitaleinlage eines der Partner in die Gemeinschaft fallen. Dies bedeutet, dass die Schulden im Falle einer Scheidung grundsätzlich geteilt werden.

Die Schlussanträge eines Generalanwalts beim Obersten Gerichtshof sind nicht bindend, haben aber eine wichtige beratende Funktion im Rechtsverfahren. Der Oberste Gerichtshof ist nicht verpflichtet, den Schlussanträgen zu folgen. Der Generalanwalt untersucht den Fall eingehend und ordnet ihn in den breiteren rechtlichen Kontext ein, einschließlich Rechtsprechung, Gesetzgebung und Rechtsentwicklung. Obwohl die Richter des Obersten Gerichtshofs die Schlussfolgerung ernst nehmen, stellen diese Stellungnahmen kein Fallrecht dar. Der Oberste Gerichtshof kann der Schlussfolgerung folgen, aber auch anders entscheiden. Kurz gesagt, die Schlussfolgerung des A-G hat Autorität, aber der Oberste Gerichtshof kann unabhängig davon abweichen.

Sollte der Oberste Gerichtshof jedoch dieser Schlussfolgerung des A-G folgen, täten Ehegatten, die ungleiche Beiträge schützen wollen, gut daran, Eheverträge zu verfassen, in denen sie ausdrücklich vorsehen, dass eine Kapitalgewinnschuld außerhalb der Gütergemeinschaft bleibt.

Schlussfolgerung

Das A-G bestätigt, dass das Gesetz vorsieht, dass eine voreheliche Schuld aufgrund einer Mehrfacheinlage eines der Ehegatten in ein gemeinsames Haus in die Gütergemeinschaft fällt. Dies kann zu einer Halbierung der Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung führen. Angehende Ehegatten, die einen ungleichen Beitrag schützen wollen, können dies nur durch einen Ehevertrag vermeiden.

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