31 Juli 2026 Wer erbt tatsächlich? Der Oberste Gerichtshof zur zweistufigen Erbfolge und zum Pflichtteil

Auch ein gut durchdachtes Testament kann zu einem Rechtsstreit führen. Ein Testament soll Klarheit über die Aufteilung eines Nachlasses schaffen. Dennoch führt die Auslegung testamentarischer Bestimmungen in der Praxis regelmäßig zu Konflikten, gerade weil die Umstände zum Zeitpunkt des Todes anders sein können, als es der Erblasser vorgesehen hatte. Dies gilt insbesondere für die sogenannte Zweistufenregelung: eine Testamentsform, bei der ein Erbe unter einer Bedingung erbt und eine zweite Person erst dann an die Reihe kommt, wenn diese Bedingung erfüllt ist. Was ist nun, wenn sich herausstellt, dass diese Bedingung zum Zeitpunkt des Todes bereits erfüllt war? Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2026 Klarheit geschaffen.

Was ist eine Zweistufenregelung?

Eine Zweistufenregelung ist eine testamentarische Konstruktion, bei der der Erblasser zwei Gruppen benennt: den „Bedingten“ und den „Wartenden“. Der „Belastete“ erbt als Erster, doch sein Erbrecht ist an eine auflösende Bedingung geknüpft. Sobald diese Bedingung eintritt, verliert der „Belastete“ das geerbte Vermögen, und der Nachlass geht auf den „Erwartenden“ über, der unter der spiegelbildlichen aufschiebenden Bedingung erbt.

Ein typisches Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt sein Vermögen seinem Sohn (dem „Belasteten“), legt jedoch in seinem Testament fest, dass der Nachlass unmittelbar auf die Enkelkinder (die „Erwartenden“) übergeht, sollte der Sohn jemals in Konkurs gehen. Auf diese Weise schützt der Erblasser das Vermögen vor den Gläubigern des Sohnes. Dies wird auch als „Wechselverfügung“ oder „Fideikommiss de residuo“ bezeichnet. Die zweistufige Anordnung ist in den §§ 4:137 bis 4:141 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) geregelt.

Das Gesetz und die zweistufige Vermächtnisregelung

Eine Zweistufenregelung ist eine testamentarische Konstruktion, bei der der Erblasser zwei Gruppen benennt: den „Bedingten“ und den „Wartenden“. Der „Belastete“ erbt als Erster, doch sein Erbrecht ist an eine auflösende Bedingung geknüpft. Sobald diese Bedingung eintritt, verliert der „Belastete“ das geerbte Vermögen, und der Nachlass geht auf den „Erwartenden“ über, der unter der spiegelbildlichen aufschiebenden Bedingung erbt.

Ein typisches Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt sein Vermögen seinem Sohn (dem „Belasteten“), legt jedoch in seinem Testament fest, dass der Nachlass unmittelbar auf die Enkelkinder (die „Erwartenden“) übergeht, sollte der Sohn jemals in Konkurs gehen. Auf diese Weise schützt der Erblasser das Vermögen vor den Gläubigern des Sohnes. Dies wird auch als „Wechselverfügung“ oder „Fideikommiss de residuo“ bezeichnet. Die zweistufige Anordnung ist in den §§ 4:137 bis 4:141 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) geregelt.

Aktuelle Rechtsprechung: : Oberster Gerichtshof 29. Mai 2026 (ECLI:NL:HR:2026:813)

In diesem Fall hatte ein Erblasser sein Vermögen seinem Sohn als Begünstigten unter der auflösenden Bedingung der Insolvenz vermacht. Die Enkelkinder waren als Anwärter auf das Erbe bestimmt worden. Das Problem: Zum Zeitpunkt des Todes war der Sohn bereits insolvent. Die auflösende Bedingung war somit bereits erfüllt, bevor das Erbe frei wurde.

Der Verwalter im Rahmen des Schuldenbereinigungsverfahrens des Sohnes machte daraufhin in dessen Namen Anspruch auf den Pflichtteil geltend. Die Enkelkinder verteidigten sich mit dem Argument, dass für die Anwendung von Art. 4:71 BW so zu tun sei, als hätte der Sohn seinen Erbteil bedingungslos erhalten. Wäre der Wert dieses bedingungslosen Erbteils größer als der Pflichtteil, bliebe nichts mehr zu beanspruchen.

Der Oberste Gerichtshof wies diese Einrede aus zwei Gründen zurück.

Erstens entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Sohn überhaupt kein Erbe geworden sei. Eine zweistufige Erbfolge setzt voraus, dass die Bedingung zum Zeitpunkt des Todes noch zukünftig und ungewiss ist. Da der Sohn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits insolvent war, ist die auflösende Bedingung bereits erfüllt, und nicht der Belastete (der Sohn), sondern ausschließlich der Erwartende (die Enkelkinder) wird Erbe. Der Sohn hatte somit nichts aus dem Nachlass erhalten und konnte daher auch kein Pflichtteilsberechtigter im Sinne von Art. 4:71 BW sein.

Zweitens, und für die erbrechtliche Praxis sicherlich ebenfalls von Bedeutung: Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass es falsch ist, bei der Berechnung des Pflichtteils die wertmindernde Wirkung einer Bedingung zu ignorieren. Wenn ein Belasteter unter einer auflösenden Bedingung der Insolvenz erbt, hat dieser Erwerb wirtschaftlich gesehen einen geringeren Wert als ein bedingungsloser Erwerb. Das Berufungsgericht hatte in diesem Sinne entschieden, und der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass dies der richtige Ansatz ist. Das Ignorieren der wertmindernden Wirkung würde den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil beeinträchtigen.

Praktische Hinweise

- Prüfen Sie den Sachverhalt bei der Erstellung eines Testaments: Wenn Sie eine zweistufige Verfügung vorsehen möchten, lassen Sie von einem Notar oder Rechtsanwalt prüfen, ob die gewählte Bedingung zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Todes tatsächlich zukünftig und ungewiss ist. Eine bereits erfüllte Bedingung macht die zweistufige Verfügung illusorisch.

- Berücksichtigen Sie den Pflichtteil bei der Enterbung: Ein Kind durch eine zweistufige Verfügung vollständig auszuschließen, ist nicht immer möglich. Ist das Kind pflichtteilsberechtigt, kann es trotz des Testaments Anspruch auf den Wert seines Pflichtteils geltend machen. Lassen Sie die testamentarische Konstruktion daraufhin prüfen.

- Verstehen Sie den Unterschied zwischen Enterbung und dem Nicht-Erben: Ein Kind, das formal kein Erbe geworden ist (weil die Bedingung bereits erfüllt war), verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob es Erbe ist oder nicht.

- Dokumentieren Sie Schenkungen rechtzeitig: Der Pflichtteil wird auf der Grundlage des Vermögens des Erblassers berechnet, wobei auch bestimmte Schenkungen berücksichtigt werden (Art. 4:65 BW). Sorgen Sie für eine ordnungsgemäße Dokumentation von Schenkungen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

- Holen Sie bei Schuldenproblemen eines Erben rechtzeitig rechtlichen Rat ein: Hat ein potenzieller Erbe Schulden oder besteht die Gefahr, dass er in Insolvenz gerät? Besprechen Sie dann mit einem Erbrecht- oder Insolvenzspezialisten, welche Folgen dies für die testamentarische Planung hat.

Fazit

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Mai 2026 stellt klar, dass eine zweistufige Schenkung nur dann wirksam ist, wenn die Bedingung zum Zeitpunkt des Todes noch zukünftig und ungewiss ist. Ist diese Bedingung bereits erfüllt, erbt der Erwartungsberechtigte unmittelbar, und für den Belasteten erfolgt kein erblicher Erwerb. Darüber hinaus bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass bei der Berechnung des Pflichtteils die wertmindernde Wirkung einer Bedingung berücksichtigt wird. Dies sind zwei wichtige Eckpfeiler für jeden, der eine Nachlassplanung vornimmt oder damit konfrontiert ist. Eine fundierte testamentarische Beratung und rechtzeitige rechtliche Begleitung sind unverzichtbar, um Überraschungen zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Testament oder zum Pflichtteil? Frau Rechtsanwältin Angelique van den Eshoff von SPEE advocaten & mediation ist auf Personen- und Familienrecht sowie Erbrecht spezialisiert. Sie hilft Ihnen gerne bei der Erstellung oder Prüfung eines Testaments, der Berechnung des Pflichtteils oder bei der Abwicklung eines Nachlasses. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Angelique van den Eshoff, Rechtsanwalt, Mediator für Scheidungs- und Erbrecht, Mitglied bei vFAS

SPEE advocaten & mediation Maastricht