Die Regelungen rund um Krankheit und Wiedereingliederung sind oft Gegenstand von Diskussionen. Unklarheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern führen leider nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten. So auch in dem Fall, den wir diese Woche besprechen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage: Muss ein Arbeitgeber den Betriebsarzt erneut hinzuziehen, wenn sich eine erkrankte Arbeitnehmerin, die wieder in den Arbeitsprozess integriert werden soll, kurz vor der Wiederaufnahme der Arbeit erneut krank meldet? Lesen Sie hier mehr dazu:
Worum ging es in dem Fall?
Die Arbeitnehmerin arbeitet als Verkehrsreglerin für den Arbeitgeber und hat einen befristeten Arbeitsvertrag. Am 18. Dezember 2025 meldet sie sich wegen psychischer Beschwerden krank. Am 2. Januar 2026 meldet sich die Arbeitnehmerin zum zweiten Mal krank. Einige Tage später, am 6. Januar 2026, empfiehlt der Betriebsarzt eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit. Die Arbeitnehmerin ist damit offenbar nicht einverstanden und bittet am 9. Januar um eine Zweitmeinung. Nach einem gemeinsamen Kaffee am 20. Januar werden am 26. Januar 2026 Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit getroffen. Am 28. Januar teilt die Arbeitnehmerin jedoch per E-Mail mit, dass sie sich erneut krank meldet, mit Beschwerden wegen Burn-out und Depressionen.
Der Arbeitgeber hält dies offenbar für unerträglich und kündigt per E-Mail vom 29. Januar eine Lohnsperre an, da die Arbeitnehmerin sich weigert, die angebotenen angemessenen Tätigkeiten auszuüben. Die Lohnsperre tritt am 2. Februar in Kraft, dem Datum, an dem die Wiedereingliederungsmaßnahmen beginnen sollten.
Die Arbeitnehmerin wendet sich an das Gericht und klagt im Eilverfahren auf Zahlung ihres ausstehenden Gehalts.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht gibt der Arbeitnehmerin Recht: Nach der erneuten Krankmeldung am 28. Januar hätte der Arbeitgeber erneut den Betriebsarzt hinzuziehen müssen. Schließlich hätte der Arbeitgeber aus der Krankmeldung vom 28. Januar 2026 ableiten können, dass die Arbeitnehmerin den Standpunkt vertrat, sie könne die getroffenen Vereinbarungen nicht einhalten. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, zu beurteilen, ob dies zutrifft. Dass die letzte Sprechstunde erst vor wenigen Wochen stattfand, ändert daran nichts.
Das vollständige Urteil kann hier nachgelesen werden.
Fazit
Aus diesem Urteil geht also eindeutig hervor, dass ein Arbeitgeber den Betriebsarzt erneut hinzuziehen muss, wenn während einer laufenden Krankmeldung eine neue Krankmeldung erfolgt. Tut ein Arbeitgeber dies nicht, ist eine Berufung auf die Lohnaussetzung wegen Nichterfüllung der Wiedereingliederungspflichten nicht erfolgreich.
Aus einem Urteil von Anfang dieses Jahres geht jedoch hervor, dass bei einer neuen Krankmeldung neue Tatsachen oder Umstände vorliegen müssen, die Anlass geben, den Arbeitnehmer erneut von einem Betriebsarzt begutachten zu lassen. Wenn sich faktisch nichts geändert hat, der Arbeitnehmer sich aber lediglich erneut krankmeldet, weil er mit der Beurteilung des Betriebsarztes nicht einverstanden ist, muss der Arbeitnehmer eine Zweitmeinung bei einem anderen Betriebsarzt einholen oder sich an das UWV wenden, um ein Gutachten einzuholen.
Dieses Urteil aus diesem Jahr können Sie hier nachlesen.
Haben Sie auch Fragen zum Thema Krankheit und Wiedereingliederung? Verlieren Sie keine wertvolle Zeit und wenden Sie sich schnell an die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation.
mr. dr. Martine E.V Van Krieken-Boersma, rechtsanwalt