Diese Woche berichten wir über ein Urteil, in dem eine allgemeine Vollmacht in einer Patientenverfügung weit ausgelegt wurde. Ein Pflegesohn, der auf der Grundlage einer solchen Vollmacht jahrelang die finanziellen Angelegenheiten eines schutzbedürftigen, hochbetagten Mannes verwaltete, tätigte zahlreiche Ausgaben für sich selbst. Das Berufungsgericht 's-Hertogenbosch entschied am 30. Juni 2026, dass dies einen Missbrauch der Vollmacht darstellte – und somit rechtswidrig war, auch wenn die Patientenverfügung keinen Aufsichtsbeauftragten vorsah und dem Pflegesohn volles Vertrauen entgegengebracht wurde.
Worum ging es in diesem Fall?
Ein 1928 geborener, unverheirateter und kinderloser Mann entwickelte eine enge Beziehung zum Pflegesohn seines Bruders. Ab 1995 wohnte der Pflegesohn mit seiner Familie auf dem Grundstück neben dem Bauernhof des Mannes. Im Jahr 2021 zog der Mann in eine Pflegeeinrichtung um; der Bauernhof selbst wurde laut Übertragungsurkunde im Jahr 2023 verkauft. Im Jahr 2015 verfasste der Mann ein Testament, in dem er den Pflegesohn zum Alleinerben und Testamentsvollstrecker ernannte. Im Jahr 2016 folgte eine Vorsorgevollmacht, mit der er dem Pflegesohn eine allgemeine Vollmacht erteilte, seine vermögensrechtlichen und geschäftlichen Interessen zu vertreten.
Die Vorsorgevollmacht enthielt ausdrückliche Anweisungen: Der Bevollmächtigte durfte nur im Interesse des Mannes handeln, musste Zurückhaltung üben und sich auf die laufenden Geschäfte beschränken, wenn der Mann vorübergehend nicht selbst handeln konnte, durfte keine Schenkungen vornehmen, durfte kein Honorar in Rechnung stellen und musste jährlich Rechenschaft ablegen. Es wurde bewusst kein Aufsichtsbeauftragter bestellt, da der Mann seinem Pflegesohn voll und ganz vertraute.
Im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2023 tätigte der Pflegesohn vom Bankkonto des Mannes aus zahlreiche Zahlungen an Dritte, zu denen der Mann keinerlei Beziehung hatte, und überwies große Beträge an sich selbst und seine damalige Ehefrau. Im Jahr 2020 untersuchte „Veilig Thuis“ aufgrund einer Meldung wegen Besorgnis, ob es sich um Misshandlung älterer Menschen handelte, schloss den Fall jedoch ab, ohne die Bedenken bestätigen oder widerlegen zu können. Nach dem Verkauf des Bauernhofs im Jahr 2023 für 1.600 €. 000 wurden 364.000 € des Erlöses für den Kauf einer hypothekenfreien Immobilie für den Pflegesohn selbst verwendet, auf der Grundlage eines Dokuments, in dem stand, dass der Mann ihm diesen Betrag geliehen hatte – unterzeichnet mit einer vom Pflegesohn gefälschten Unterschrift des Mannes. Außerdem wurde ein Range Rover auf den Namen des Pflegesohns zugelassen.
Aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustands wurde der Mann im Jahr 2024 unter Vormundschaft gestellt, wobei Pro Bewind als Vormund über sein Vermögen bestellt wurde. Von Bedeutung ist hierbei, dass der Mann zu diesem Zeitpunkt noch lebte und der Vormund somit zur Wahrung seiner Interessen zu Lebzeiten handelte – nicht als Testamentsvollstrecker eines Nachlasses. Dass der Pflegesohn im Testament von 2015 zum Alleinerben ernannt worden war, spielte in diesem Verfahren daher keine Rolle: Solange der Mann lebt, ist und bleibt es sein eigenes Vermögen, und ein Testament gewährt keinerlei Recht, diesem zu Lebzeiten vorzugreifen. Der Betreuer forderte im Namen des Mannes die Rückzahlung der unrechtmäßig entnommenen Beträge: 162.963,38 € an Überweisungen, 517.401 € an sonstigen Entnahmen für private Zwecke und 364.000 € im Zusammenhang mit dem gefälschten Darlehensvertrag. Das Gericht gab den Klagen größtenteils statt und verurteilte den Stiefsohn zu einer Gesamtzahlung von gut 1 Million €. Der Stiefsohn legte Berufung ein und berief sich auf die Patientenverfügung und das Testament als Beweis dafür, dass der Mann ihn gerade finanziell begünstigen wollte.
Die Erwägungen und das Urteil des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass für die Auslegung einer Vollmacht die Maßstäbe der Artikel 3:33 und 3:35 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) gelten: Es kommt darauf an, was die Parteien einander erklärt haben und was sie aus dem Verhalten des jeweils anderen hätten ableiten können. Ein Lebenstestament ist keine letztwillige Verfügung und kann daher nicht nach der Sonderregel des Artikels 4:46 BW ausgelegt werden. Diese Bestimmung gilt für die Auslegung eines Testaments und berücksichtigt – anders als bei einer Vollmacht – vor allem die subjektive Absicht des Erblassers selbst – auch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Textes –, gerade weil bei einem Testament keine Gegenpartei geschützt werden muss. Ein Lebenstestament betrifft jedoch eine (dauerhafte) Vollmacht, ergänzt durch Anweisungen für den Bevollmächtigten, und muss daher nach den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte ausgelegt werden.
Zwar ergibt sich aus der Patientenverfügung eine allgemeine Vollmacht, doch machen die darin enthaltenen Anweisungen deutlich, dass der Pflegesohn ausschließlich im Interesse des Mannes handeln durfte und sich zurückhaltend verhalten musste. Dass er zur Rechenschaftspflicht verpflichtet war, keine Schenkungen vornehmen und sich kein Entgelt gewähren durfte, weist nach Ansicht des Gerichts gerade darauf hin, dass es nicht beabsichtigt war, dass der Pflegesohn nach eigenem Ermessen Geld aus dem Vermögen des Mannes entnehmen konnte.
Auch das Testament bot keine Grundlage für die getätigten Ausgaben. Das Gericht führt aus, dass ein Testament die Situation nach dem Tod regelt und nicht das Recht einräumt, zu Lebzeiten bereits einen Vorschuss auf einen Betrag aus dem Vermögen des zukünftigen Erblassers zu nehmen – ganz abgesehen davon, dass ein Testament jederzeit widerrufen oder geändert werden kann.
Der Pflegesohn berief sich ferner auf eine mündliche Vereinbarung („Wenn du dich um mich kümmerst, kümmere ich mich um dich“) und auf den Bericht von „Veilig Thuis“, aus dem hervorgehen soll, dass der Mann alle Ausgaben genehmigt habe. Das Gericht folgt ihm in beiden Punkten nicht. Für die behauptete Vereinbarung fehlt jeglicher Beweis; die Aussagen von Familienangehörigen geben keinen Aufschluss darüber, was tatsächlich zwischen ihm und dem Mann vereinbart wurde. Und aus dem Bericht von „Veilig Thuis“ geht gerade hervor, dass die Behörde den starken Eindruck hatte, der Mann habe keine Kenntnis von den zahlreichen Ausgaben gehabt und seinen Pflegesohn unter Schutz gestellt. Dass er auf Nachfrage sagte, er finde es in Ordnung, dass „Kleinigkeiten für den Eigenbedarf“ gekauft würden, reicht nicht aus, um als Zustimmung zu allen Ausgaben zu gelten, solange nicht feststeht, dass er sich dessen bewusst war. Gerade seine Abhängigkeit vom Pflegesohn in Bezug auf Pflege und Wohnsituation hätte Anlass zu Zurückhaltung bei der Nutzung der Vollmacht geben müssen.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Pflegesohn zahlreiche Ausgaben, Überweisungen und Abhebungen getätigt hat, ohne dazu befugt zu sein, und dass er damit sowohl die Vollmacht als auch die Verletzlichkeit und Abhängigkeit des Mannes missbraucht hat. Dies stellt ein rechtswidriges Handeln dar.
ei der Schadensberechnung nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Korrektur vor: Anders als das erstinstanzliche Gericht urteilt das Berufungsgericht, dass die Umbaukosten für den Bauernhof (158.430,78 €) sehr wohl rechtmäßig waren. Diese Kosten kamen der Wohnung des Mannes selbst zugute und wurden in einem Zeitraum getätigt, in dem er noch dort wohnte und voll geschäftsfähig war. Den Antrag auf Minderung des Schadenersatzes weist das Berufungsgericht zurück: Angesichts des strukturellen und langjährigen Charakters der Entnahmen sowie der Abhängigkeitsbeziehung des Mannes sieht das Berufungsgericht keinen Anlass, bei der Ausübung dieser Befugnis Zurückhaltung zu üben.
Lesen Sie das vollständige Urteil hier.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil zeigt, dass eine allgemeine Vollmacht in einer Vorsorgeverfügung nicht ohne Weiteres die Befugnis verleiht, nach eigenem Ermessen über das Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen. Auch wenn ausdrücklich darauf verzichtet wurde, einen Aufsichtsbeauftragten zu bestellen, und das Vertrauen in den Bevollmächtigten groß ist, bleibt der Bevollmächtigte an die Anweisungen und den Sinn des Dokuments gebunden: im Interesse des Vollmachtgebers zu handeln.
Der Fall veranschaulicht auch die Unterscheidung zwischen Rechten zu Lebzeiten und Erwartungen aus einer Erbschaft. Dass jemand in einem Testament als Erbe eingesetzt wurde, gewährt keinerlei Recht, diesem Anspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers vorzugreifen – schon gar nicht, solange dieser noch lebt und sein Testament noch ändern kann. Erbrechtliche Ansprüche entstehen erst nach dem Tod und entsprechend der dann geltenden Situation.
Wer ein Testament verfasst, sollte sich bewusst sein, dass eine weit gefasste Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht automatisch Spielraum für eigenen Gewinn bietet, schon gar nicht bei ausdrücklichen Einschränkungen wie einem Verbot von Schenkungen oder Vergütungen. Für Bevollmächtigte gilt, dass Zurückhaltung und eine ordnungsgemäße Buchführung unerlässlich sind: Wer sich nicht an die Anweisungen hält, riskiert eine Klage wegen unerlaubter Handlung, auch noch Jahre später und selbst dann, wenn der Vollmachtgeber zu Lebzeiten selbst keine Einwände erhoben hat. Für Angehörige eines schutzbedürftigen älteren Menschen zeigt der Fall zudem, wie schwierig es sein kann, Missbrauch rechtzeitig zu erkennen und zu unterbinden, insbesondere wenn der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten abhängig ist und nicht an einer Untersuchung in dieser Angelegenheit mitwirken will oder kann.
Haben Sie Fragen zu einer Vorsorgeverfügung, zum Geltungsbereich einer Vollmacht oder zu deren Missbrauch? Wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte. Wir beraten Sie gerne.
Diederick Luijckx, Rechtsanwalt