Suche
Sluit dit zoekvak.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

SPEE advocaten & mediation Maastricht

SPEE advocaten & mediation
Wilhelminasingel 98
6221 BL Maastricht
T: 0031 – (0)43-365 20 88
F: 0031 – (0)43-210 01 00
Handelsregister-Nr. 14107569

 

1. Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Bedingungen ist mit den nachfolgenden Begriffen Folgendes gemeint:

.
a. Die Kanzlei: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts SPEE advocaten & mediation B.V., unter dem Handelsnamen SPEE advocaten & mediation, im Handelsregister der niederländischen Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 14107569 eingetragen;
b. Mandant: die Vertragspartei der Kanzlei;
c. Honorar: die finanzielle Vergütung – ausschließlich Auslagen und Bürokosten im Sinne von Buchstabe d und e –, die die Kanzlei zur Durchführung des Vertrags mit dem Mandanten vereinbart hat oder die für die betreffenden Tätigkeiten gilt;
d. Auslagen: die Kosten, die die Kanzlei zur Durchführung des Vertrags macht, einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) Kosten Dritter, zu zahlende Gerichtsgebühren, Auszüge aus dem Handelsregister, Auszüge aus dem Personenstandsregister und Auszüge aus der kommunalen Basisverwaltung;
e. Bürokosten: der feste Preisaufschlag von 6% auf das Honorar aufgrund der Kosten der Büroeinrichtungen, einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) Kosten für Telefon, Fax, Porti und Fotokopien;
f. Der / ein Vertrag: der Auftragsvertrag, den ein Mandant mit der Kanzlei schließt.
.

2. Anwendbarkeit
.

a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, ergänzende, geänderte und/oder Folgeaufträge mit inbegriffen, die der Kanzlei erteilt werden, es sei denn, die Parteien treffen vor dem Zustandekommen eines Auftrages schriftlich und ausdrücklich eine andere Vereinbarung.
b. Alle Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mitunter im Interesse der Gesellschafter der Kanzlei, des Vorstandes der Gesellschaft(en) mit beschränkter Haftung, die Anteilseigner der Gesellschaft(en) (gewesen) sind, sowie all derer, die im Dienste, im Interesse und/oder im Auftrag der Kanzlei beschäftigt sind und/oder gewesen sind, erstellt.
c. Der Geltung etwaiger allgemeiner oder sonstiger Bedingungen des Mandanten wird ausdrücklich widersprochen.
d. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in Niederländisch, Deutsch und Englisch verfasst. Bei Abweichungen in Inhalt und/oder Geltungsbereich ist der niederländische Text verbindlich.

.

3. Auftragsvertrag
.

a. Ein Auftragsvertrag kommt erst nach Auftragsannahme durch die Kanzlei zustande. In Bezug auf das Zustandekommen eines Vertrags kann die Kanzlei nur von den in der Kanzlei tätigen Anwälten und von Mitarbeitern, die diesbezüglich schriftlich bevollmächtigt wurden, rechtskräftig vertreten werden.
b. Der Mandant schließt den Vertrag mit der Kanzlei. Da er den Vertrag nicht mit einem der in der Kanzlei tätigen Anwälte bzw. Mitarbeiter schließt, sind die in der Kanzlei tätigen Anwälte bzw. Mitarbeiter nicht persönlich gebunden. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Kanzlei den Vertrag unter ihrer Verantwortung von in der Kanzlei tätigen Anwälten bzw. Mitarbeitern und/oder oder gegebenenfalls von Dritten durchführen lässt. Die Anwendbarkeit der Artikel 404 und 407 Absatz 2 in Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) wird ausgeschlossen. Kurz gesagt: Jeder Auftrag gilt als ausschließlich der Kanzlei erteilt und von der Kanzlei angenommen, auch dann, wenn der Mandant ausdrücklich oder stillschweigend beabsichtigt, dass der Vertrag von einem bestimmten in der Kanzlei tätigen Anwalt bzw. Mitarbeiter durchgeführt wird.
c. Abweichend von Artikel 408 Absatz 2 in Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Kanzlei das Recht, den Vertrag - unter Einhaltung der für Anwälte geltenden Verhaltensrichtlinien – jederzeit zu beenden.
.

4. Rechnungsstellung
.

a. Für die Durchführung des Vertrags schuldet der Mandant das Honorar zuzüglich Auslagen, Bürokosten und Umsatzsteuer. Die Kanzlei hat das Recht, das vereinbarte Honorar jährlich zu indexieren.
b. Wird das Honorar nach Zeitanteilen berechnet, sind die Zeitaufzeichnungen der Kanzlei verbindlich, es sei denn, der Mandant weist nach, dass die Zeitaufzeichnungen unrichtig sind.
c. Erstreckt sich die Durchführung des Vertrags über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, können verrichtete Tätigkeiten zwischenzeitlich in Rechnung gestellt werden.
d. Die Kanzlei ist jederzeit berechtigt, von dem Mandanten eine Vorschusszahlung zu verlangen. Eine geleistete Vorschusszahlung wird mit der erstfolgenden Honorarrechnung verrechnet.
e. Wenn eine andere Partei als der Mandant die Rechnung bezahlt, bleibt der Mandant gesamtschuldnerisch für deren Bezahlung haftbar.
f. Besteht der Vertrag zwischen der Firma und mehreren Mandanten, so haften alle diese Mandanten gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, die sich aus dieser und allen nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
g. Das Recht des Mandanten, die Honorarabrechnung der Kanzlei anzufechten, erlischt mit Zahlung der betreffenden Honorarabrechnung, jedenfalls aber mit Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Honorarabrechnung.

.

5. Zahlung
.

a. Nur eine Zahlung durch Überweisung auf eines der auf den Namen der Kanzlei oder der betreffenden, damit verbundenen Stiftung zur Fremdgelderverwaltung „Stichting Beheer Derdengelden” lautenden Bankkonten gilt als entlastende Zahlung des Mandanten. Bei der Überweisung gilt die Zahlung erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem der Betrag auf dem Bankkonto der Kanzlei gutgeschrieben wird.
b. Die Zahlung der Rechnungen der Kanzlei hat innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen (vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung und/oder einer abweichenden Zahlungsfrist auf der betreffenden Rechnung). Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist befindet sich der Mandant von Rechts wegen in Verzug und sind Verzugszinsen in Höhe der geltenden gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
c. Ergreift die Kanzlei Eintreibungsmaßnahmen gegen einen in Verzug befindlichen Mandanten, gehen die damit verbundenen Kosten auf Rechnung des Mandanten. Diese Kosten werden gemäß der Staffel für außergerichtliche Inkassokosten (Staffel Buitengerechtelijke Incassokosten) berechnet und belaufen sich auf mindestens 15% des Hauptbetrags mit einem Mindestbetrag von € 40,-.
d. Die Kanzlei behält sich das Recht vor, ihre Tätigkeiten aufzuschieben, falls ein Mandant mit der Zahlung der Rechnungen in Verzug bleibt. In diesem Fall wird die Kanzlei ausschließlich die Tätigkeiten verrichten, die aufgrund ihrer Fürsorgepflicht strikt notwendig sind. Abweichend von Buch 7 Artikel 408 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Kanzlei das Recht, den Vertrag mit dem Mandanten – unter Einhaltung der für Anwälte geltenden Verhaltensrichtlinien – zu beenden.
.

6. Haftung
.

a. Sollte sich während der Ausführung eines Auftrages unverhofft ein Vorfall ereignen – Fahrlässigkeit mit inbegriffen – der zur Haftung führt, beschränkt sich diese Haftung auf den Betrag oder die Beträge der von SPEE advocaten & mediation geschlossenen Haftpflichtversicherung, erhöht mit der von SPEE advocaten & mediation zu tragenden Selbstbeteiligung.
b. Wird – aus welchem Grund auch immer – keine Zahlung auf der Grundlage der Berufshaftpflichtversicherung geleistet, dann ist die Haftung auf das Zweifache des von der Kanzlei in Rechnung gestellten und vom Mandanten bezahlten Honorars begrenzt; dabei gilt ein Höchstbetrag von € 50.000,-.
c. Die unter Absatz 1 und 2 aufgenommene Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle eines zu Unrecht verweigerten Auftrages, aus dem ein Schaden entstanden ist.
d. Der Mandant schließt einen Vertrag mit der Kanzlei, also nicht mit einem in der Kanzlei tätigen Anwalt und/oder Mitarbeiter. Jede persönliche Haftung, ungeachtet aus welchem Grund, der in der Kanzlei tätigen Anwälte bzw. Mitarbeiter ist vollständig ausgeschlossen. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte bzw. Mitarbeiter können sich jederzeit auf diese zu ihren Gunsten festgelegte Bestimmung berufen.
e. Werden von der Kanzlei Dritte hinzugezogen, dann lässt die Kanzlei dabei immer die notwendige Sorgfalt walten. Die Kanzlei haftet jedoch nicht für etwaige Versäumnisse der betreffenden Dritten.
f. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für den Fall, dass die Kanzlei für Fehler der von der Kanzlei hinzugezogenen Dritten haftbar ist, sofern die Bestimmung in Absatz b nicht durchsetzbar ist, oder für ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der von der Kanzlei bei der Durchführung des Vertrags genutzten Geräte, Software, Datenbestände, Register oder anderer Sachen; dabei gelten keine Ausnahmen.
g. Die Durchführung des Vertrags erfolgt ausschließlich zugunsten des Mandanten. Dritte können aus den durchgeführten Tätigkeiten keine Rechte ableiten
h. Unbeschadet der Bestimmung in Buch 6 Artikel 89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verfällt jegliches Forderungsrecht auf jeden Fall zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Mandant die Entstehung der Haftpflicht zur Kenntnis genommen hat oder nach den Regeln der Vernunft zur Kenntnis hätte nehmen müssen. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, verfällt jegliches Forderungsrecht auf jeden Fall vierundzwanzig Monate nach dem Datum der letzten Honorarrechnung in der Sache, auf die sich das Forderungsrecht bezieht.
.

7. Keine Finanzierung der Rechtskosten durch den „Raad voor Rechtsbijstand“
.

a. Bei der Kanzlei werden keine Aufträge auf der Grundlage der vom Rat für Rechtsbeistand (Raad voor Rechtsbijstand) finanzierten Rechtskostenhilfe angenommen. Ein Mandant, der aufgrund seines Einkommens/Vermögens Anspruch auf finanzierte Rechtskostenhilfe haben könnte und sich daher an eine andere Kanzlei wenden könnte, sich aber dennoch dafür entscheidet, die Kanzlei mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, verzichtet auf das Recht finanzierte Rechtskostenhilfe zu beantragen und erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihre Tätigkeiten auf der Grundlage des normalen Honorars verrichtet.

.

8. Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wet ter voorkoming van Witwassen en Financieren van Terrorisme, WWFT)
.

a. Aufgrund des niederländischen Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (WWFT) ist die Kanzlei verpflichtet, bei der Durchführung der im genannten Gesetz näher umschriebenen Dienstleistungen die Identität des Mandanten/der Mandantin zu verifizieren und ggf. ein Screening des Mandanten/der Mandantin durchzuführen. Der Mandant/die Mandantin hat auf Verlangen sämtliche Angaben zu erteilen, die notwendig sind, um die Identität des Mandanten/der Mandantin bzw. des/der letztlich wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wobei die Durchführung der Tätigkeiten während dieses Feststellungsverfahrens ausgesetzt werden kann.
b. Ferner ist die Kanzlei verpflichtet, um dem Financial Intelligence Unit (FIU – Niederlande) in einigen im WWFT geregelten Fällen sogenannte „ungewöhnliche Finanztransaktionen” ohne vorausgehende Mitteilung an den Mandanten/die Mandantin zu melden.
c. Die Kanzlei ist nie für Schaden haftbar, den der Mandant/die Mandantin durch eine Meldung im Rahmen des WWFT oder im Zusammenhang damit erlitten hat, erleidet oder in Zukunft erleiden wird, auch nicht, wenn die Meldung zu Unrecht erfolgt ist, ausgenommen, es handle sich um Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Fahrlässigkeit aufseiten der Kanzlei.
d. Die Kanzlei ist nie für Schaden haftbar, den der Mandant/die Mandantin durch die Tatsache, dass die Kanzlei mit den Tätigkeiten nicht beginnen oder diese nicht fortsetzen konnte, weil das Identifizierungsverfahren laut Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist, oder im Zusammenhang damit erlitten hat, erleidet oder in Zukunft erleiden wird, ausgenommen, es handle sich um Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Fahrlässigkeit aufseiten der Kanzlei.
e. Der Mandant/die Mandantin schützt die Kanzlei gegen Ansprüche von Drittpersonen, die behaupten, durch eine im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag erfolgte Meldung im Rahmen der WWFT Schaden erlitten zu haben, auch wenn die Meldung zu Unrecht erfolgt ist, ausgenommen, es handle sich um Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Fahrlässigkeit aufseiten der Kanzlei.

.
9. Streitigkeiten
.

a. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und der Kanzlei findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
b. Für Streitigkeiten zwischen der Kanzlei und dem Mandanten ist ausschließlich das Landgericht Limburg mit Sitz in Maastricht zuständig, sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist. Ist die Kanzlei Kläger, so hat sie ausnahmsweise das Recht, den Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Mandanten anhängig zu machen.
c. Für unsere Dienstleistungen gilt die niederländische Regelung für Beschwerden gegen Anwaltskanzleien (Kantoorklachten-regeling). Die Meldung einer Beschwerde bei der Kanzlei hat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Mandant die Handlung beziehungsweise Unterlassung, die den Anlass für die Beschwerde des Mandanten bildet, zur Kenntnis genommen hat oder nach billigem Ermessen zur Kenntnis hätte nehmen können.
d. Innerhalb von vier Wochen nach der Meldung der Beschwerde wird die Kanzlei dem Mandanten einen schriftlichen Vorschlag zur Lösung des entstandenen Problems vorlegen.
e. Die Kanzlei ist jederzeit berechtigt, bei unbezahlten Rechnungen ein Inkassoverfahren vor den Zivilgerichten einzuleiten.

.

10. Schlussbestimmung
.

a. Auf den Vertrag zwischen der Kanzlei und dem Mandanten findet auch die mit dem Mandanten geschlossene schriftliche Auftragsbestätigung Anwendung. Die Bestimmungen der schriftlichen Auftragsbestätigung bilden einen integralen Bestandteil des mit dem Mandanten geschlossenen Vertrags, in Verbindung mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b. Sollte eine beliebige Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen den von den Parteien in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen widersprechen, gelten vorrangig die Bestimmungen, die die Parteien in der Auftragsbestätigung festgelegt haben.

 

Version 7. Dezember 2021