13 Juli 2026 Versetzung innerhalb des Konzerns: Was bedeutet das für die Übergangsentschädigung?

Diese Woche berichten wir über ein Urteil, das die Frage der Versetzung bei Umstrukturierungen betrifft. Ein Standort wird geschlossen, doch der Arbeitgeber bietet eine andere geeignete Stelle innerhalb desselben Konzerns an. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot an, unterzeichnet einen neuen Arbeitsvertrag bei einer Schwestergesellschaft und kündigt diesen anschließend selbst. Hat er dann Anspruch auf eine Übergangsentschädigung? Der Amtsrichter des Landgerichts Nordholland beantwortete diese Frage am 13. Mai 2026 verneinend.

Worum ging es in diesem Fall?
Ein Arbeitnehmer war seit dem 24. Juni 2013 als Vorarbeiter bei Sortiva Recycling B.V., einem Teil des Sortiva-Konzerns, am Standort in Heerhugowaard beschäftigt. Am 10. Oktober 2025 gab Sortiva Recycling bekannt, dass dieser Standort aus organisatorischen Gründen geschlossen werden würde. Das Unternehmen erklärte, alle Mitarbeiter behalten zu wollen und nach Versetzungsmöglichkeiten zu suchen.
Da die Stelle als Vorarbeiter an keinem anderen Standort verfügbar war, wurden dem Arbeitnehmer zwei geeignete Stellen als Maschinenführer an den Standorten in Alkmaar und Vijfhuizen angeboten, beide in einer niedrigeren Gehaltsstufe, jedoch mit einer Auslaufregelung gemäß dem Tarifvertrag für den gewerblichen Güterverkehr. Nach mehreren Gesprächen entschied sich der Arbeitnehmer für die Stelle in Vijfhuizen. Da dieser Standort rechtlich zu einer anderen Tochtergesellschaft (Sortiva B.V.) gehörte, unterzeichnete der Arbeitnehmer bei dieser Gesellschaft einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. Dezember 2025. Seine Betriebszugehörigkeit und seine Arbeitsbedingungen wurden dabei übernommen.

Am 19. November 2025 trat der Arbeitnehmer bereits seine neue Stelle an. Am nächsten Tag meldete er sich krank. Am 25. November 2025 kündigte er den Arbeitsvertrag mit Sortiva B.V. zum 1. Januar 2026 und meldete sich gleichzeitig wieder gesund. Bis zum Ende des Arbeitsvertrags arbeitete er nicht mehr.

Da ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, normalerweise keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung hat, stützte er seinen Anspruch nicht auf diese Kündigung. Stattdessen beantragte er beim Amtsgericht die Gewährung einer Übergangsentschädigung in Höhe von 22.498,30 €, mit der Begründung, dass sein ursprünglicher Arbeitsvertrag als Vorarbeiter bereits zum 1. Dezember 2025 auf Initiative von Sortiva Recycling beendet worden wäre – also vor seiner eigenen Kündigung bei Sortiva B.V.

Die Erwägungen und die Entscheidung des Amtsrichters
Der Amtsrichter stellt zunächst fest, dass ein Arbeitgeber nur dann eine Übergangsentschädigung schulde, wenn der Arbeitsvertrag auf seine Initiative hin beendet worden sei. Bevor ein Arbeitgeber dazu übergehen dürfe, müsse er zunächst prüfen, ob eine Versetzung möglich sei – nicht nur innerhalb des eigenen Unternehmens, sondern bei einem Konzern auch bei anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe.
Der Arbeitnehmer räumte in der Verhandlung ein, dass Sortiva Recycling den Arbeitsvertrag formal nicht gekündigt habe und dieser auch nicht auf seinen Antrag hin aufgelöst worden sei. Er machte dennoch geltend, dass der Arbeitsvertrag als auf Initiative von Sortiva Recycling beendet anzusehen sei, da ja ein neuer Arbeitsvertrag bei einer anderen B.V. geschlossen worden sei. Der Amtsrichter folgt dieser Argumentation nicht.

Sortiva Recycling hat – im Rahmen ihrer Wiedereingliederungspflicht – geeignete Stellen angeboten, und der Arbeitnehmer hat eine davon angenommen. Es lag also eine erfolgreiche Versetzung vor, durch die die Beendigung des Arbeitsvertrags gerade verhindert wurde. Dass die angebotene Stelle bei einer anderen Tochtergesellschaft war und dafür ein neuer Arbeitsvertrag erstellt wurde, ändert daran nichts: Ein Arbeitgeber ist nun einmal verpflichtet, bei einer Versetzung auch Stellen bei anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe in Betracht zu ziehen. Dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, ist logisch, da die Niederlassung in Vijfhuizen einer anderen juristischen Person untersteht und der Tarifvertrag nähere Vereinbarungen über das Gehalt vorschreibt. Dass Sortiva B.V. auch die Dienstjahre und Arbeitsbedingungen übernommen hat, passt zudem zur Fortführung des Arbeitsvertrags und nicht zu einer Kündigung.

Da keine Kündigung auf Initiative des Arbeitgebers vorlag, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Eine Versetzung in eine geeignete Stelle ist nämlich nicht mit einer (teilweisen) Beendigung des Arbeitsvertrags gleichzusetzen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Versetzung mit einer erheblichen Verkürzung der Arbeitszeit um mehr als 20 % einhergeht. Davon war hier keine Rede: Die neue Stelle hatte denselben Arbeitsumfang wie die alte. Dass die Stelle in eine niedrigere Gehaltsstufe fiel – auch wenn der Einkommensverlust zunächst ausgeglichen wurde –, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf eine (teilweise) Übergangsentschädigung.

Schließlich stand außer Frage, dass der Arbeitnehmer den fortgesetzten Arbeitsvertrag anschließend selbst gekündigt hatte. Da keine vorherige Kündigung auf Initiative von Sortiva Recycling vorlag, konnte der Arbeitnehmer aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung geltend machen: Seine eigene Kündigung begründet für sich genommen keinen solchen Anspruch. Der Antrag wird zurückgewiesen und der Arbeitnehmer wird zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

Lesen Sie das vollständige Urteil hier.

Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil macht deutlich, dass eine erfolgreiche Versetzung innerhalb eines Konzerns keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung begründet, auch nicht, wenn diese Versetzung mit einem neuen Arbeitsvertrag bei einer anderen Gesellschaft, einer niedrigeren Position oder einem geringeren Gehalt einhergeht. Entscheidend ist, ob die Beendigung des Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte. Ist die Versetzung erfolgreich, ist dies nicht der Fall.
Für Arbeitgeber bietet dies eine Orientierungshilfe: Wer bei einer Umstrukturierung oder einer Standortschließung aktiv nach Versetzungsmöglichkeiten sucht – auch bei Schwesterunternehmen innerhalb des Konzerns – und diese auch anbietet, kann verhindern, dass eine Übergangsentschädigung fällig wird. Wichtig ist jedoch, dass die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitsbedingungen gewahrt bleiben und dass die Versetzung nicht mit einem Arbeitszeitverlust von mehr als 20 % einhergeht.
Für Arbeitnehmer gilt: Die Annahme eines Versetzungsangebots – auch wenn es sich um eine niedrigere Position oder eine Stelle bei einem anderen Unternehmen handelt – bedeutet grundsätzlich, dass kein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung besteht. Wer Zweifel hat, ob eine angebotene Stelle als angemessen angesehen werden kann oder welche Folgen die Annahme oder Ablehnung hat, tut gut daran, sich vorab rechtlich beraten zu lassen.

Haben Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen zur Einstufung eines Kooperationsverhältnisses, zur Scheinselbstständigkeit, zur (teilweisen) Beendigung des Arbeitsvertrags, zur Berechnung der Übergangsentschädigung oder zu Ihren Rechten und Pflichten in diesem Zusammenhang? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie gerne.

Diederick Luijckx, Rechtsanwalt

SPEE advocaten & mediation Maastricht