3 Nov. 2025 Mehr Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Wiedereingliederungsbemühungen?

Arbeitgeber erhalten möglicherweise bald mehr Klarheit darüber, ob sie genug tun, um kranke Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Am 20. Oktober 2025 wurde nämlich der Gesetzentwurf „Änderung der Prüfung von Wiedereingliederungsbemühungen und WIA-Vorauszahlungsregelung” zur Konsultation vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf soll die Unsicherheit beseitigen, die Arbeitgeber derzeit häufig bei der Bewertung ihrer Wiedereingliederungsbemühungen durch die UWV empfinden.

Führende Rolle für das Urteil des Betriebsarztes

Derzeit kann es vorkommen, dass ein Arbeitgeber, der sich vollständig an die Empfehlungen des Betriebsarztes gehalten hat, dennoch vom UWV mit einer Lohnsanktion belegt wird. Das liegt daran, dass bei der sogenannten RIV-Prüfung ein Versicherungsarzt des UWV zu dem Schluss kommen kann, dass der Betriebsarzt die Belastbarkeit des Arbeitnehmers zu großzügig oder zu restriktiv eingeschätzt hat, mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Nach Ansicht der Regierung liegt dies außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers und es ist nicht angemessen, dass dieser dafür die Folgen tragen muss.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Empfehlung des Betriebsarztes bei der Beurteilung der Wiedereingliederungsbemühungen durch die UWV maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, solange er die Empfehlungen des Betriebsarztes sorgfältig befolgt, nicht länger das Risiko einer Lohnsanktion aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zwischen Betriebsarzt und Versicherungsarzt läuft.

Auch mehr Klarheit für Arbeitnehmer

Obwohl der Gesetzentwurf in erster Linie darauf abzielt, Arbeitgebern mehr Sicherheit zu bieten, haben auch Arbeitnehmer ein Interesse an dieser Änderung. Durch die führende Rolle des Betriebsarztes entsteht nämlich mehr Vorhersehbarkeit über den Verlauf des Wiedereingliederungsprozesses. Die Arbeitnehmer wissen dadurch besser, woran sie sind, da ihre Genesungs- und Wiedereingliederungsempfehlung durch den Betriebsarzt nicht nachträglich vom UWV in Frage gestellt werden kann. Dies trägt zu mehr Ruhe, Klarheit und hoffentlich auch zu gegenseitigem Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des Wiedereingliederungsprozesses bei.

Gesetzliche Verankerung der WIA-Vorauszahlungsregelung

Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine zweite Änderung: die gesetzliche Verankerung der derzeitigen „Erlasspolitik” für WIA-Vorauszahlungen. Derzeit gibt es beim UWV eine Richtlinie, nach der WIA-Vorschüsse in bestimmten Fällen erlassen werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf WIA-Leistungen hatte. Diese Richtlinie erhält nun eine gesetzliche Grundlage, was die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer erhöht.

Internetkonsultation

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in einer Internetkonsultation, die bis zum 17. November 2025 läuft. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und andere Interessengruppen können bis zu diesem Datum ihre Stellungnahme einreichen.

Der vollständige Gesetzentwurf und die Begründung können auf der offiziellen Konsultationsseite eingesehen werden:

Internetconsultatie “Wetsvoorstel wijziging toets op re-integratie-inspanningen en WIA-voorschotregeling”

Fazit

Mit diesem Gesetzentwurf soll ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit im Wiedereingliederungsprozess getan werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie – solange sie die Empfehlungen des Betriebsarztes sorgfältig befolgen – keine Lohnsanktionen mehr aufgrund unterschiedlicher medizinischer Einschätzungen von Experten befürchten müssen. Auch Arbeitnehmer erhalten dadurch mehr Sicherheit bei ihrer Genesung und Wiedereingliederung, was zu einem ausgewogeneren Prozess für beide Seiten beiträgt.

Wie Sie wissen, verfügen die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation über langjährige Erfahrung in der Beratung zu Fragen rund um Krankheit, Wiedereingliederung, Arbeitskonflikte und damit verbundenen arbeitsrechtlichen Herausforderungen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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