Bei einer Scheidung haben die Parteien weitgehende Freiheit, Vereinbarungen über den Unterhalt für den Ehepartner zu treffen. Sie müssen sich über die Höhe und die Dauer einigen. Auch wenn die Parteien bei der Scheidung den Unterhalt für den Ehepartner festgelegt haben, können sich die Umstände in Zukunft ändern, sodass der Unterhalt neu berechnet werden muss. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, kann eine der Parteien das Gericht anrufen. Dieses wird prüfen, ob veränderte Umstände vorliegen, die eine Neuberechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Ist dies der Fall, wird das Gericht die Höhe des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der aktuellen Situation neu berechnen.
Die Parteien können bei der Scheidung nicht nur Vereinbarungen über die Höhe und Dauer des Unterhalts für den Partner treffen, sondern auch vereinbaren, dass dieser in Zukunft nicht geändert werden kann. Dies wird als Nichtänderungsklausel bezeichnet.
Eine Nichtänderungsklausel muss schriftlich festgehalten werden. Dies kann in der Scheidungsvereinbarung aufgenommen werden.
Ein Vorteil einer Nichtänderungsklausel ist, dass sie Sicherheit bietet. Die Parteien wissen, woran sie hinsichtlich der Höhe und Dauer des Unterhalts für den Partner sind. Es kann vorkommen, dass Ihr Ex-Partner in Zukunft vor Gericht geht, um den Unterhalt für den Partner zu ändern. Ein Nachteil einer Nichtänderungsklausel ist, dass niemand weiß, was in Zukunft passieren wird. Wenn sich dann doch etwas ändert, womit Sie nicht gerechnet haben, kann eine Nichtänderungsklausel zu Problemen führen.
Können Sie unter einer vereinbarten Nichtänderungsklausel aus dem Unterhalt für den Partner aussteigen?
Wenn eine der Parteien nach Ablauf der Zeit den vereinbarten Unterhalt für den Partner trotz einer Nichtänderungsklausel ändern möchte und sich mit ihrem Ex-Partner nicht einigen kann, muss sie sich an das Gericht wenden.
Das Gericht wird in diesem Fall eine viel strengere Prüfung vornehmen als ohne eine Nichtänderungsklausel. Wer sich auf die Durchbrechung einer Nichtänderungsklausel beruft, muss nachweisen, dass eine so einschneidende Änderung der Umstände vorliegt, dass er nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr an diese Nichtänderungsklausel gebunden sein kann. Hierbei kann beispielsweise an eine vollständige Erwerbsunfähigkeit oder einen Lottogewinn gedacht werden. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn ein völliges Missverhältnis zwischen dem, was die Parteien bei Abschluss der Nichtänderungsklausel beabsichtigt haben, und dem, was tatsächlich eingetreten ist, besteht. Es muss sich um Umstände handeln, die nicht vorhersehbar waren. Sie müssen nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nichtänderungsklausel in keiner Weise ahnen konnten, dass diese Situation eintreten würde. Dabei ist es wichtig, die Absicht der Parteien bei der Vereinbarung der Nichtänderungsklausel gut zu begründen.
Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die dies rechtfertigen können, liegt bei demjenigen, der die Nichtänderungsklausel durchbrechen will. Die Gerichte stellen an diese Beweislast hohe Anforderungen. Die Durchbrechung einer solchen Klausel wird nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Was sagt die Rechtsprechung zu diesem Thema?
Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, dass Richter einem Antrag auf Aufhebung einer Nichtänderungsklausel nicht oft stattgeben. Dies ist verständlich, da die Parteien diese Klausel in der Vergangenheit nicht ohne Grund vereinbart haben. Sie dürfen davon eine gewisse Sicherheit erwarten.
In den folgenden Urteilen wurde dem Antrag von einem Richter stattgegeben.
- Der Unterhaltspflichtige war sieben Jahre vor Erreichen des Rentenalters entlassen worden, wodurch sein Einkommen erheblich gesunken war. Er hatte 41 Jahre lang in einer hohen Position für dasselbe Unternehmen gearbeitet. Der Richter ging davon aus, dass der Unterhaltspflichtige nach seiner Pensionierung nicht mehr das gleiche Einkommen wie zuvor erzielen kann. Der Unterhaltspflichtige hat nachgewiesen, dass er alles unternommen hat, um eine neue Stelle zu finden, dies jedoch nicht gelungen ist. Dabei war von Bedeutung, dass er nur eine Realschulausbildung abgeschlossen und spezialisierte Tätigkeiten ausgeübt hatte. Die vom Unterhaltspflichtigen erhaltene Abfindung musste auf die Jahre bis zu seinem Renteneintrittsalter aufgeteilt werden. Der Unterhaltspflichtige hatte auch eine Erbschaft erhalten. Diese hat das Gericht nicht berücksichtigt, da sie weit nach der Auflösung der Ehe ausgezahlt wurde und diese Erbschaft teilweise den Kindern der Parteien zugute kam (ECLI:NL:RBDHA:2020:10366).
- Es wurde eine hohe Unterhaltszahlung vereinbart, da der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Scheidung ein hohes Einkommen hatte. Nach einiger Zeit bezog er Sozialhilfe, wodurch er die vereinbarte Unterhaltszahlung nicht mehr leisten konnte. Die Aufrechterhaltung der hohen Unterhaltszahlung würde den Mann in die Privatinsolvenz treiben. Daher setzt das Gericht die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für den Ehepartner aus, bis der Unterhaltspflichtige wieder in der Lage ist, Unterhalt für den Ehepartner zu zahlen (ECLI:NL:RBAMS:2018:4375).
- Aufgrund der Privatinsolvenz des Unterhaltspflichtigen wurde sein gesamtes Vermögen gepfändet, sodass er den vereinbarten Unterhalt für den Ehepartner nicht mehr zahlen konnte. Die Behauptung des Unterhaltsberechtigten, dass eine Insolvenz für einen Unternehmer vorhersehbar sein kann und daher nicht zur Durchbrechung der Klausel führen kann, reicht nicht aus, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (ECLI:NL:GHSHE:2020:1178).
- Der Unterhaltspflichtige erlitt einen Schlaganfall, wodurch sein Einkommen erheblich sank. Dies rechtfertigt eine Neuberechnung der Höhe des Unterhalts für den Ehepartner (ECLI:NL:GHARL:2013:8649).
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Können Sie eine Nichtänderungsklausel für den Kindesunterhalt vereinbaren?
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für die Kosten der Unterhalt und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Dies gilt bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres. Der Unterhalt für Kinder muss mindestens den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Die Höhe wird auf der Grundlage des Bedarfs der Kinder und der Leistungsfähigkeit der Eltern berechnet.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass eine Nichtänderungsklausel bei Unterhaltszahlungen für Kinder, die besagt, dass eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Eltern oder des Bedarfs des Kindes nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen führen kann, nichtig ist (ECLI:NL:HR:2019:1689). Dieser Inhalt oder diese Bedeutung verstößt gegen die zwingende Vorschrift, dass jeder Elternteil mindestens verpflichtet ist, nach seinen Möglichkeiten für die Kosten der Erziehung und Unterhalt minderjähriger Kinder aufzukommen.
Soweit die Nichtänderungsklausel beinhaltet, dass eine Verringerung der Leistungsfähigkeit der Eltern oder des Bedarfs des Kindes nicht zu einer Verringerung des Kindesunterhalts führen kann, ist sie zulässig. Ein Beispiel für eine Verringerung der Leistungsfähigkeit ist, wenn einer der Elternteile mit seinem neuen Partner ein Kind bekommt. In diesem Fall ist dieser Elternteil finanziell für mehrere Kinder verantwortlich. Eine Nichtänderungsklausel, die zugunsten der Kinder ist, bleibt also gültig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Nichtänderungsklausel durchbrochen werden kann, wenn der Elternteil nicht mehr in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Fazit
Richter sind sehr zurückhaltend bei der Gewährung von Anträgen auf Aufhebung einer Nichtänderungsklausel. Wie ein Richter entscheidet, hängt von allen Umständen des Falles und davon ab, was derjenige, der sich auf die Aufhebung der Nichtänderungsklausel beruft, nachweisen kann. Es ist daher wichtig, gemeinsam mit einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt zu prüfen, ob es in Ihrer Situation sinnvoll ist, bei Ihrer Scheidung eine Nichtänderungsklausel zu vereinbaren, oder ob die Fakten und Umstände zu einem späteren Zeitpunkt Anlass für die Einreichung eines solchen Antrags geben. Die Vereinbarung einer Nichtänderungsklausel kann erhebliche finanzielle Folgen für die Zukunft haben.
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