Eine Apothekenhelferin in einem Krankenhaus hat ein Problem mit ihren religiösen Überzeugungen, als sie wegen der Hygiene an ihrem Arbeitsplatz irgendwann keine langen Ärmel mehr tragen darf. Da die Arbeitnehmerin sich weigerte, ihre Unterarme unbedeckt zu lassen, beantragte ihr Arbeitgeber vor dem Amtsgericht die Auflösung des Arbeitsvertrags.
Fakten
Der Fall betrifft eine Apothekenhelferin in einem Krankenhaus, die seit dem 1. Mai 2013 beschäftigt ist. Teil ihres Arbeitsvertrags ist, dass sie sich an die Kleider- und Hygienevorschriften des Krankenhauses hält. Diese Vorschriften wurden jedoch im Laufe der Zeit im Hinblick auf die Infektionsprävention verschärft. Das bedeutet, dass das Krankenhaus irgendwann damit begonnen hat, die Arbeitnehmerin aufzufordern, ihre Unterarme unbedeckt zu lassen und daher an ihrem Arbeitsplatz kurze Ärmel zu tragen. In den ersten Jahren ihrer Beschäftigung hatte die Arbeitnehmerin die Erlaubnis, ihre Unterarme aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen zu bedecken.
Da das Krankenhaus und die Apothekenhelferin keine für beide Seiten akzeptable Lösung finden konnten, wandte sich das Krankenhaus schließlich an das Amtsgericht, um die Auflösung des Arbeitsvertrags zu beantragen.
Urteil des Amtsgerichts / Überprüfung gegen den Awgb
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass es um die Frage ging, ob es dem Arbeitgeber zugemutet werden konnte, den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin fortzusetzen, da sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen nur mit langen Ärmeln arbeiten konnte und die Kleiderordnung nicht einhalten konnte und wollte. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob das Krankenhaus eine verbotene Unterscheidung aufgrund der Religion im Sinne von Artikel 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Awgb) vornahm, indem es den Arbeitnehmer aufforderte, mit kurzen Ärmeln zu arbeiten.
Denn nach §§ 2 und 5 Awgb ist eine mittelbare Unterscheidung (bei den Beschäftigungsbedingungen oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) verboten, es sei denn, diese Unterscheidung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Ziel der vom Krankenhaus auferlegten Bekleidungspflicht ist es, therapieassoziierte Infektionen bei Patienten und Krankenhauspersonal zu verhindern, indem die Möglichkeit der Übertragung von pathogenen Mikroorganismen so weit wie möglich eingeschränkt wird. Dies ist ein legitimes Ziel, insbesondere in Anbetracht der gesundheitsschädlichen Folgen von Krankenhausbakterien und der besonderen Verletzlichkeit vieler Krankenhauspatienten. Es wurde nicht behauptet oder nachgewiesen, dass das Krankenhaus diskriminierende Absichten hat (hatte). Daraus ergibt sich, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene indirekte Unterscheidung objektiv gerechtfertigt ist. Es gibt keine verbotene Unterscheidung.
Die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer aus religiösen Gründen nicht mit kurzen Ärmeln arbeiten kann und will, wie es das Krankenhaus verlangt, steht einer Auflösung des Arbeitsvertrages der Parteien nicht entgegen. Es werden nicht alle Auflösungsgründe untersucht, da der f-Grund (Verweigerung aus Gewissensgründen) ausreicht und die Auflösung des Arbeitsvertrags rechtfertigt.
Eine schwerwiegende Verweigerung aus Gewissensgründen im Sinne von Artikel 7:669 Absatz 3 Buchstabe f BW liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich in einem Zustand der Verweigerung aus Gewissensgründen befindet, wenn er bei der Ausübung seiner Tätigkeit gezwungen ist, Dinge zu tun oder zu unterlassen, die nicht mit seinen persönlichen Werten und Normen übereinstimmen. Diese können, wie in diesem Fall, religiösen Ursprungs sein. Es geht also um die Frage, ob die Arbeit in angemessener Form erledigt werden kann. Diese Frage ist dieselbe wie die nach der Notwendigkeit der Abhilfemaßnahme (der Kleiderordnung) bei der Beurteilung der objektiven Rechtfertigung der vom Krankenhaus vorgenommenen indirekten Unterscheidung.
Nach Ansicht des Amtsgerichts kann die Arbeit nicht in angepasster Form ausgeführt werden. In Absprache mit den sieben betroffenen Apothekenhelferinnen hat das Krankenhaus untersucht, ob es eine Möglichkeit gibt, dem Zweck einer optimalen Infektionsprävention zu dienen und dabei weiterhin mit bedeckten Achseln zu arbeiten. Eine solche Möglichkeit schien nicht zu bestehen, und der Arbeitnehmer hat sie auch in diesem Verfahren nicht erwähnt. Das Amtsgericht löste den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien auf und sprach dem Arbeitnehmer Übergangsgeld zu.
Das vollständige Urteil lesen Sie hier.
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