27 Juni 2025 Nichtkonformität eines gebrauchten Porsche: Verletzung der Informationspflicht kommt Käufer teuer zu stehen!

Das Berufungsgericht 's-Hertogenbosch hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, ob ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Porsche Macan wegen Irrtums oder wegen Nichtkonformität zu widerrufen war, da der Porsche Macan Mängel aufwies. Bei der Beurteilung der Ansprüche des Käufers spielte dessen Eigenschaft als Käufer eine wichtige Rolle: Konnte der Käufer als Verbraucher qualifiziert werden und sich auf den damit verbundenen Schutz berufen?

Der Sachverhalt

In diesem Fall ging es um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Ein Verkäufer, der mit exklusiven Gebrauchtwagen, insbesondere deutscher Marken, handelte, bot im Jahr 2020 über Marktplaats einen Porsche Macan mit einer Laufleistung von 41.850 km, Baujahr 2016 und einer gültigen TÜV-Plakette bis zum 11. November 2020 zum Verkauf an. In der Anzeige stand unter anderem:

„Dieser Porsche Macan Turbo ist wirklich in neuwertigem Zustand! Der Porsche wurde nachweislich immer vom Händler gewartet, einsteigen und losfahren ohne Sorgen. Alle Fahrzeuge werden mit einer Übergabe- und Reinigungsaktion, mindestens einem Jahr TÜV, den dazugehörigen Garantien und einem maßgeschneiderten Übergabepaket geliefert.“

Auf der Website des Verkäufers war als Verkaufspreis 69.890 € angegeben, auf Marktplaats 63.890 €.

Am 7. November 2020 unternahm der Käufer drei Probefahrten mit dem Porsche. Während der Probefahrt teilte der Käufer mit, dass er während der Fahrt bestimmte Geräusche hörte. Der Verkäufer wies darauf hin, dass der Käufer die Möglichkeit habe, für einen Betrag von 2.000 € eine Garantie zu erwerben, die eventuelle Schäden abdecken würde. Der Käufer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Der Verkäufer wies außerdem auf die Möglichkeit hin, eine Kaufprüfung durch einen anerkannten Markenhändler oder den ANWB durchführen zu lassen. Auch von dieser Möglichkeit machte der Käufer keinen Gebrauch.

Am selben Tag wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Der Porsche wurde vom Verkäufer an den Käufer zu einem Kaufpreis von 60.000,00 € inklusive Mehrwertsteuer geliefert. Zur Begleichung dieses Kaufpreises gab der Käufer einen Volvo XC 90 im Wert von 35.000,00 € in Zahlung und zahlte den Restbetrag von 25.000,00 €. Im Kaufvertrag stand unter der Beschreibung des Fahrzeugs „keine Garantien”. Unter der Überschrift „Weitere Vereinbarungen” stand „Keine Garantien auf den verkauften Porsche Macan”.

Der Käufer ließ den Porsche am 11. November 2020 einer TÜV-Prüfung unterziehen, die bis zum 11. November 2022 erteilt wurde. Einen Tag später, mit Schreiben vom 12. November 2020, meldete der Käufer dem Verkäufer Mängel am Fahrzeug. Am 17. November 2020 brachte der Käufer das Fahrzeug zu einem Porsche-Händler zur Überprüfung. Der Prüfbericht enthielt eine ganze Liste von Mängeln.

Die Parteien vereinbarten daraufhin, den Porsche von einem unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung ergab ebenfalls die erforderlichen Mängel, die teilweise auf normalen Verschleiß zurückzuführen waren, teilweise jedoch nicht. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit Schäden erlitten hatte und dass diese Schäden nur unzureichend repariert worden waren. Aufgrund der verschiedenen Mängel funktionierte das Fahrzeug nicht normal, stellte jedoch in seinem aktuellen Zustand keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es wurde empfohlen, zunächst den Defekt des Nebengeräusches an der linken Vorderseite näher zu untersuchen und zu beheben. Dieses Nebengeräusch wurde möglicherweise durch ein defektes Radlager verursacht, was ein Grund für die Ablehnung der TÜV- Prüfung war.

Nach Ansicht des Käufers lagen Mängel vor, die ihn berechtigten, den Kaufvertrag wegen Irrtums zu widerrufen oder aufzulösen. Der Verkäufer war damit nicht einverstanden. Nach Ansicht des Verkäufers wies das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs keine Mängel auf, und wenn doch, gingen diese zu Lasten des Käufers. Der Käufer leitete ein Verfahren ein.

Das Verfahren vor dem Landgericht

In erster Instanz wurde dem Käufer Recht gegeben.
Das Gericht hatte einen Sachverständigen bestellt, der kurz gesagt zu dem Schluss kam, dass ein defektes Radlager vorlag und dass die Reparatur so mangelhaft war, dass die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.

Das Gericht kam zu dem Urteil, dass es sich um einen Verbraucherkauf im Sinne von Artikel 7:5 BW handelte, wodurch der Käufer Verbraucherschutz genoss. Die Beweislast, dass das Auto zum Zeitpunkt der Lieferung in einwandfreiem Zustand war, lag beim Verkäufer, der diesen Nachweis nicht erbringen konnte.

Das Gericht entschied ferner, dass diese Mängel keine vollständige Auflösung des Kaufvertrags rechtfertigten, da die Reparaturkosten im Verhältnis zum Wert des Porsche zu gering waren. Der Kaufvertrag wurde teilweise aufgelöst und der Verkäufer wurde unter anderem zur Erstattung der Reparaturkosten, der Kosten für die Kaufprüfung und der Kosten für (Ersatz-)Transport und Lagerung verurteilt.

 Das Beschwerdeverfahren

Das Berufungsgericht kam jedoch zu einer anderen Entscheidung.

Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Käufer gegen die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht aus Art. 21 der Zivilprozessordnung verstoßen. Artikel 21 bestimmt, dass die Parteien verpflichtet sind, die für die Entscheidung relevanten Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen.

Bei der Beurteilung der Ansprüche des Käufers war nach Ansicht des Gerichts die Eigenschaft des Käufers als Käufer von Bedeutung.

Der Käufer machte geltend, dass er als Verbraucher qualifiziert sei, da er den Porsche Macan gekauft habe, damit dieser von seiner Frau für die Familie genutzt werden könne. Dies wurde vom Verkäufer im Verfahren vor dem Gericht bestritten. Nach Angaben des Verkäufers hatte der Käufer während des Kaufprozesses auf die Frage, warum die Adresse auf dem Kaufvertrag von der Adresse auf der Rechnung abweiche, geantwortet, dass er ein eigenes Kanalbau-/Klempnerunternehmen habe und das Auto dafür benötige. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht heißt es dazu:

„Der Kaufvertrag und die Rechnung sind beide auf den 7. November 2020 datiert, weisen jedoch unterschiedliche Adressen auf, da ich an beiden Adressen wohnhaft bin. Ich habe ein Unternehmen, das Immobilien vermietet, und dieses Unternehmen hat seinen Sitz in (Adresse A) an (Adresse B). Mein Unternehmen ist ein Einzelunternehmen, das unter dem Namen „(X)” firmiert. Auf dem Kaufvertrag sind die Handelskammer-Nummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durchgestrichen, woraus folgt, dass es sich nicht um einen gewerblichen Kauf, sondern um einen privaten Kauf des Autos handelt.”

Der Verkäufer legte in der Berufung einen Auszug aus dem Handelsregister vor, aus dem hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertrags unter der Adresse B eine Gesellschaft mit dem Handelsnamen (Z) eingetragen war. Die Tätigkeiten dieser Gesellschaft waren laut Auszug „Vorbereitende Tätigkeiten für die Gründung eines Kfz-Betriebs“. Außerdem stellte sich heraus, dass der Käufer in der Vergangenheit selbst an dieser Adresse gewohnt hatte, die Wohnung jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt untervermietet hatte.Außerdem wurde ein Handelsregisterauszug einer Ein-Personen-Gesellschaft vorgelegt, die der Käufer bereits seit 2015 betrieb. Diese Tatsache hatte der Käufer verschwiegen, selbst nachdem das Gericht ihn gefragt hatte, warum auf dem Kaufvertrag und der Rechnung zwei unterschiedliche Adressen angegeben waren. Dieses Unternehmen war im Groß- und Einzelhandel mit gebrauchten Personenkraftwagen und Lieferwagen, in der Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen und Lieferwagen sowie in der TÜV-Prüfung tätig.

Der Käufer war bei der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht anwesend. Das Gericht fragte den Anwalt des Käufers, ob er etwas zu der Tatsache sagen wolle, dass der Käufer seit Jahren ein Autohaus betreibe, in dem Autos verkauft, repariert und zur TÜV-Prüfung gebracht würden. Der Anwalt antwortete, dass der Käufer in den letzten zwei Jahren mit Autos gehandelt habe und zum Zeitpunkt des Kaufs des Porsche kein Mechaniker gewesen sei. Der Berater des Käufers erklärte im Namen des Käufers, dass der Vater des Käufers Kfz-Mechaniker und TÜV-Prüfer gewesen sei und dass der Käufer 2015 das Einzelunternehmen gegründet habe, um „gemeinsam etwas aufzubauen”. Der Käufer habe sich langsam eingearbeitet und sei seit anderthalb Jahren selbst TÜV-Prüfer.

Das Gericht stellte fest, dass der Käufer seiner in Artikel 21 der Zivilprozessordnung formulierten Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit nicht nachgekommen war. Der Käufer hatte die Fragen des Gerichts nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Anstatt anzugeben, dass er seit 2015 zusammen mit seinem Vater ein Unternehmen im Bereich Handel, Reparatur und Prüfung von Kraftfahrzeugen betrieb, gab er vor, ausschließlich ein Immobilienunternehmen zu haben. Außerdem stellte sich heraus, dass er entgegen seiner Aussage nicht unter der Adresse B wohnte. Unter dieser Adresse war ein Unternehmen ansässig, das Vorbereitungen für die Gründung einer Autowerkstatt unter der Adresse A traf, wo auch das Unternehmen des Käufers ansässig gewesen war.

Dies wurde dem Käufer vom Gericht schwer angelastet. Die Informationen, die der Käufer verschwiegen hatte, betrafen nämlich seine Fachkenntnisse im Bereich Gebrauchtwagen und waren für die Frage von Bedeutung, ob der Käufer als Verbraucher einzustufen war und Verbraucherschutz genoss. Nach Ansicht des Gerichts lag alles daran, dass der Käufer die Informationen zurückgehalten hatte, um seine Chancen im Verfahren zu optimieren.

Das Gericht prüfte daher die tatsächlichen Behauptungen des Käufers besonders kritisch und verband mit dem Prozessverhalten des Käufers darüber hinaus die Konsequenz, dass der Käufer nicht zur Beweisführung hinsichtlich seiner Behauptung, er sei als Verbraucher einzustufen, zugelassen wurde.

Das Gericht erkannte, dass dies eine weitreichende Sanktion war. Nach Ansicht des Gerichts war diese Sanktion jedoch verhältnismäßig. Prozessual fahrlässiges Verhalten, wie das des Käufers, muss streng sanktioniert werden. Wäre dies nicht der Fall, könnte dies von den Prozessparteien als Freibrief verstanden werden, durch Unwahrheiten und/oder Unvollständigkeiten die Gegenpartei und den Richter in die Irre zu führen, in der Hoffnung, mit einer leichten Sanktion davonzukommen, falls die Unwahrheiten und/oder Unvollständigkeiten unerwartet ans Licht kommen sollten.

 Irrtum

Nach Ansicht des Käufers war der Kaufvertrag aufgrund eines Irrtums anfechtbar, da der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Porsche ein Unfallwagen und für den normalen Gebrauch ungeeignet war, und er ihn darüber nicht oder falsch informiert hatte. Das Gericht folgte dem Käufer in diesem Punkt nicht.

Der Verkäufer bestritt, dass der Porsche zum Zeitpunkt des Kaufvertrags beschädigt war. Die vom Käufer durchgeführten Tests ergaben keine Hinweise darauf, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit beschädigt worden war. Hinzu kam, dass der Käufer in der Zeit zwischen dem Kauf und der Überprüfung durch den Porsche-Händler am 17. November 2020 1.883 Kilometer mit dem Auto gefahren war und dass das Auto bei der TÜV-Prüfung (die vom Unternehmen des Käufers selbst durchgeführt worden war) am 11. November 2020 ohne Beanstandungen zugelassen worden war. Der Verkäufer wies darauf hin, dass aus dem Gutachten des Sachverständigen hervorgehe, dass der Defekt am Radlager und die mangelhafte Schadensbehebung Sicherheitsmängel seien, die bei der TÜV-Prüfung hätten festgestellt und vor der Wiederzulassung des Fahrzeugs hätten behoben werden müssen. Es war also möglich, dass die Mängel am Fahrzeug in der Zeit zwischen dem 11. und 13. November 2020 entstanden und, möglicherweise durch die Firma des Käufers, repariert worden waren.

Es wäre Sache des Käufers gewesen, nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, also vor der TÜV-Prüfung, Mängel vorlagen, die den normalen Gebrauch des Fahrzeugs beeinträchtigten. Dies hat der Käufer nicht getan.

Auflösung wegen Nichtkonformität

Schließlich scheiterte auch die Klage des Käufers auf Auflösung des Kaufvertrags wegen Nichtkonformität.

Der Käufer musste nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Mängel an dem Porsche Macan im Sinne von Artikel 7:17 BW vorlagen.

Aus Artikel 7:17 Absatz 2 BW folgt, dass eine Sache nicht vertragsgemäß ist, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Sache und der Angaben, die der Verkäufer über die Sache gemacht hat, nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer aufgrund des Vertrags erwarten durfte. Ferner bestimmt Artikel 7:17 Absatz 2 BW, dass der Käufer erwarten darf, dass die Sache die Eigenschaften aufweist, die für ihren normalen Gebrauch erforderlich sind.

In einem Fall wie diesem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Auto nicht vertragsgemäß ist, wenn aufgrund eines nicht ohne weiteres erkennbaren und behebbaren Mangels die Benutzung des Autos die Verkehrssicherheit gefährden würde. Ausnahmen von dieser Regel sind nicht ausgeschlossen, beispielsweise wenn der Käufer das Risiko eines solchen Mangels übernommen hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Aussagen des Verkäufers über diesen Zustand, je nach ihrem Inhalt, einer solchen Übernahme des Mängelrisikos entgegenstehen können. Es kommt also darauf an, was der Käufer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Fahrzeug erwarten durfte. Die vorgenannte Regel darf jedoch nicht in dem Sinne umgekehrt werden, dass andere Mängel keine Vertragswidrigkeit im Sinne von Artikel 7:17 BW darstellen könnten (Hoge Raad 8 juli 2005, ECLI:NL:HR:2005:AT3097).

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ging hervor, dass der Defekt am Radlager und die mangelhafte Schadensbehebung Mängel sind, die die sichere Nutzung des Porsche beeinträchtigen. Dies war zwischen den Parteien auch unstreitig. In diesem Sinne lag also ein Mangel im Sinne von Artikel 7:17 Abs. 1 und 2 BW vor.

Der Verkäufer bestritt jedoch, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs am 7. November 2020 vorhanden waren. Auch hier galt, dass der Käufer nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass diese Mängel zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vorhanden waren, und dass dem Käufer die Beweisaufnahme nicht gestattet wurde.

Der Käufer wies noch auf die übrigen Mängel hin, die bei der Untersuchung festgestellt worden waren. Diese stellten zwar keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, führten aber nach Ansicht des Käufers dazu, dass das Fahrzeug nicht dem Vertrag entsprach. Aufgrund der Angaben des Verkäufers in der Anzeige musste er diese Mängel nicht berücksichtigen und durfte ein Fahrzeug ohne diese Mängel erwarten.

Das Gericht folgte dem Käufer auch in diesem Punkt nicht. Dem Käufer war bekannt, dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelte, der zudem aus dem Ausland importiert worden war. Dies bedeutete, dass er mit dem Vorliegen bestimmter Mängel rechnen musste. Hinzu kam, dass der Käufer drei Probefahrten gemacht hatte, mit dem Verkäufer über von ihm festgestellte Geräusche während der Fahrt gesprochen hatte und dennoch an der getroffenen Vereinbarung festhielt, dass der Verkäufer einen höheren Eintauschpreis für den Volvo zahlen würde, aber nur eine Garantie auf den Kilometerstand und sonst nichts. Aufgrund dieses Sachverhalts konnte der Käufer nach Ansicht des Gerichts nicht erwarten, dass der Porsche keinerlei Mängel aufweisen würde. Dabei war von Bedeutung, dass der Käufer bereits seit 2015 im Handel mit Gebrauchtwagen sowie in der Reparatur und Prüfung von Gebrauchtwagen tätig war und inzwischen selbst TÜV-Prüfer war. Die Angaben des Verkäufers in der Anzeige reichten angesichts des Kaufvorgangs und der Fachkenntnisse des Käufers nicht aus, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

Das Urteil des Gerichts wurde daher vom Gericht aufgehoben und der Käufer zur Rückzahlung der Beträge verurteilt, die er bereits auf der Grundlage des Urteils des Gerichts erhalten hatte.

Fazit

Die Unredlichkeit des Käufers wurde vom Richter bestraft. Wenn die Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit nicht eingehalten wird, kann der Richter daraus die Schlussfolgerung ziehen, die er für angemessen hält. Die Behauptungen des Käufers wurden in diesem Fall besonders kritisch geprüft, und er durfte nicht mehr nachweisen, dass er das Auto als Verbraucher gekauft hatte. Da der Käufer als „professioneller” Käufer angesehen wurde, musste er nachweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren, was ihm nicht gelang.

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