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18 Mai 2021 Nach fristloser Kündigung einfach wieder als Selbständiger für die gleiche Firma arbeiten

Arbeitgeber schuldet angemessenes Entgelt

In dieser Woche besprechen wir ein Urteil, das einen Arbeitnehmer betraf, der fristlos entlassen wurde, der aber anschließend als freier Mitarbeiter eingestellt wurde, um die gleiche Arbeit für seinen ehemaligen Arbeitgeber zu erledigen. Gibt es einen dringenden Grund für eine sofortige Entlassung?

Sachverhalt
Der Arbeitnehmer trat am 1. Februar 2019 beim Arbeitgeber (einer Reinigungsfirma) als Mitarbeiter für die Reinigung von Unterhaltsböden I ein. Ab dem 20. Mai 2020 hatte der Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag. Dies war ein Min-Max-Vertrag für mindestens 8 Stunden alle vier Wochen. Am 28. Dezember 2020 wurde dem Mitarbeiter vom Geschäftsführer der Reinigungsfirma fristlos gekündigt, weil der Mitarbeiter angeblich trotz Abmahnung zu spät zur Arbeit erschien, weil er den Firmenbus privat nutzte und weil er am Arbeitsplatz Kupfer gestohlen hatte.

Während des Gesprächs über diese Themen besprach die Reinigungsfirma, dass sie den Arbeitnehmer für die Arbeit, die er bereits auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags verrichtete, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 als Selbstständigen einstellen wollte. Der Mitarbeiter hat dem zugestimmt. Am 18., 21. und 29. Januar 2021 sowie am 1. und 18. Februar 2021 arbeitete der Arbeitnehmer als Selbständiger in der Position eines Arbeitsplatzreinigers für seinen ehemaligen Arbeitgeber.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte der Vertreter des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber jedoch mit, dass der Arbeitnehmer mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden sei. Der Arbeitgeber wollte die Kündigung nicht überdenken. Obwohl der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden war, machte er das Übergangsgeld, eine Billigkeitsentschädigung und die Entschädigung für die unrechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.

Sofortige Entlassung nicht rechtsgültig
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von seinem ehemaligen Arbeitgeber als Selbständiger eingestellt wurde, um die Tätigkeiten auszuführen, die er bis zu seiner Entlassung als Arbeitnehmer ausgeübt hatte. Daraus ist nach Ansicht des Amtsgerichts abzuleiten, dass die Gründe, die der Arbeitgeber für die Kündigung des Arbeitnehmers hatte (subjektiv betrachtet), nicht so dringlich waren, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Aus diesem Grund war die fristlose Kündigung nicht rechtswirksam. Da die Kündigung nicht rechtsgültig war, hatte der Arbeitnehmer, der seiner Kündigung zugestimmt hatte, Anspruch auf das Übergangsgeld und die Entschädigung gemäß Artikel 7:672, Absatz 11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Fairer Ausgleich
Es ist hinreichend plausibel, dass der Mitarbeiter im Jahr 2020 deutlich zu spät zur Arbeit kam. Es ist plausibel, wie der Arbeitgeber vorgetragen und der Arbeitnehmer nicht hinreichend bestritten hat, dass das Zuspätkommen zur Arbeit für (unter anderem) die Kollegen des Arbeitnehmers stressig war. Es ist daher plausibel, dass der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer am 28.12.2020 nicht fristlos gekündigt hätte, beim Amtsgericht die Auflösung des Arbeitsvertrages (u.a.) aus diesen Gründen beantragt hätte und diesem Antrag auch aus diesen Gründen stattgegeben worden wäre, so dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.05.2021 geendet hätte.

Dabei wurde berücksichtigt, dass angesichts der vielen Abmahnungen, die der Arbeitnehmer im Jahr 2020 vom Arbeitgeber erhalten hatte, ein vorheriger Verbesserungsplan nicht erforderlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers von 1.818,02 € einschließlich aller Leistungen im Zeitraum von September bis einschließlich November 2020 ist die angemessene Vergütung daher auf einen Betrag von 7.500 € (gerundet) festzusetzen, von dem das Übergangsgeld in Höhe von 1.264,59 € und der Betrag von 487,40 €, den der Arbeitnehmer als Selbstständiger für den Arbeitgeber verdient, abzuziehen sind. Die angemessene Vergütung beträgt daher 5.750 € brutto.

Das vollständige Urteil können Sie hier lesen.

Haben Sie auch Fragen zu fristloser Kündigung, Übergangsgeld oder gerechter Entschädigung? SPEE advocaten & mediation hat die Expertise.

SPEE advocaten & mediation Maastricht