8 Juni 2026 Keine Haftung ohne Kausalzusammenhang: Arbeitnehmer kann arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden nicht nachweisen

Die Haftung des Arbeitgebers für Gesundheitsschäden steht und fällt oft mit der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht. In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 betont das Gericht Amsterdam erneut die Bedeutung dieses Kausalzusammenhangs. Wie dieser Fall ablief und was dies für Sie bedeuten kann, lesen Sie hier.

Was war der Sachverhalt?

Dem Verfahren ging ein langwieriger Konflikt zwischen dem Arbeitnehmer und Shell über die Arbeitsbedingungen, Leistungsbeurteilungen sowie die Betreuung während Krankheit und Wiedereingliederung voraus.

Der Arbeitnehmer, der zudem unter schweren Augenbeschwerden litt, machte geltend, dass er über einen längeren Zeitraum mit einem unsicheren Arbeitsklima, unzureichender Unterstützung durch seine Vorgesetzten und einer seiner Meinung nach ungerechtfertigten schlechten Bewertung während seiner Krankheitszeit konfrontiert war. Nach Ansicht des Arbeitnehmers hatten diese Umstände zu einem Burn-out geführt, und Shell habe damit ihre Fürsorgepflicht und die Normen eines guten Arbeitgebers verletzt. Nachdem interne Verfahren und Wiedereingliederungsbemühungen zu keiner Lösung geführt hatten, machte der Arbeitnehmer Shell für die von ihm geltend gemachten Gesundheits- und Vermögensschäden haftbar.

Shell bestritt, dass es sich um ein arbeitsbedingtes Burnout handelte, und machte geltend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und den Arbeitsbedingungen fehle.

Wie lautet das Urteil des Amtsrichters?

Der Amtsrichter weist alle Ansprüche des Arbeitnehmers zurück. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitnehmer nicht hinreichend dargelegt, dass er ein arbeitsbedingtes Burnout entwickelt hat und dass Shell für den von ihm geltend gemachten Schaden haftbar gemacht werden kann.

Das Urteil stützt sich auf drei Säulen: (i) Das Vorliegen eines Burnouts ist nicht hinreichend nachgewiesen, (ii) der erforderliche Kausalzusammenhang fehlt und (iii) eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber ist nicht ersichtlich.

Kein festgestelltes Burnout

Der Arbeitnehmer stützt seine Behauptungen hauptsächlich auf einen Bericht eines von ihm hinzugezogenen Betriebsarztes. Der Amtsrichter misst diesem Bericht jedoch nur begrenzte Beweiskraft bei.

Dabei wird als wichtig erachtet, dass der Bericht größtenteils auf den eigenen Aussagen des Arbeitnehmers basiert und dass keine Rücksprache mit Shell, dem Betriebsarzt von Shell oder anderen Beteiligten stattgefunden hat. Zudem geht aus den verfügbaren medizinischen Informationen nicht hervor, dass tatsächlich eine medizinische Diagnose „Burn-out“ gestellt wurde.

Schon aus diesem Grund hält der Amtsrichter es für nicht hinreichend bewiesen, dass es sich um das vom Arbeitnehmer geltend gemachte berufsbedingte Burnout gehandelt hat.

Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Arbeitsaufgaben

Selbst wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass ein Burn-out vorlag, ist nach Ansicht des Amtsrichters nicht hinreichend festgestellt worden, dass diese Beschwerden durch die Arbeitsbedingungen bei Shell verursacht wurden. Das Gericht betont, dass psychische Beschwerden oft einen multikausalen Hintergrund haben.

Aus den Akten geht hervor, dass neben der Arbeitssituation auch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben könnten, darunter die langjährigen Augenprobleme des Arbeitnehmers, die damit verbundenen medizinischen Behandlungen und ein einschneidendes Brandereignis im privaten Bereich.

Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitnehmer keine ausreichenden Tatsachen und Umstände vorgebracht, aus denen hervorgeht, dass seine Beschwerden überwiegend auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen sind. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Haftung des Arbeitgebers.

Keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch Shell

Auch die Vorwürfe des Arbeitnehmers hinsichtlich der Arbeitsbedingungen sind nicht stichhaltig. Der Amtsrichter hält es für nicht hinreichend plausibel, dass strukturelles Mobbing, Einschüchterung oder ein sozial unsicheres Arbeitsumfeld vorlagen.

Zwar geht aus den Akten hervor, dass es zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz kam, doch können diese Umstände nicht ohne Weiteres als unerwünschtes oder grenzüberschreitendes Verhalten gewertet werden, für das der Arbeitgeber verantwortlich ist. Es zeigt sich auch nicht, dass Shell Anzeichen für solche Probleme ignoriert hat.

Darüber hinaus weist das Arbeitsgericht die Beschwerde zurück, Shell habe während der Krankheitszeit eine ungerechtfertigte negative Beurteilung abgegeben. Der Arbeitgeber durfte die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Zeitraum beurteilen, in dem Tätigkeiten ausgeübt wurden, und hat dabei dessen medizinische Situation ausreichend berücksichtigt. Ein Verstoß gegen die Pflichten eines guten Arbeitgebers oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt daher nicht vor.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil bestätigt, dass Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber für psychische Beschwerden haftbar machen, sich nicht damit begnügen können, eine belastende Arbeitssituation glaubhaft zu machen. Sie müssen auch nachweisen, dass eine medizinisch festgestellte Erkrankung vorliegt und dass ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und der Arbeit besteht.

Insbesondere bei psychischen Beschwerden, die oft mehrere Ursachen haben, bleibt dieser Kausalzusammenhang ein wichtiges Hindernis. Der Amtsrichter zeigt, dass auch andere Umstände, wie medizinische Probleme oder Ereignisse im privaten Bereich, bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

Für Arbeitgeber ist das Urteil von Bedeutung, da es bestätigt, dass nicht jeder Arbeitskonflikt, jede negative Beurteilung oder jede als unsicher empfundene Arbeitssituation automatisch zu einer Haftung führt. Der Nachweis einer arbeitsbedingten Ursache bleibt eine wesentliche Voraussetzung.

Haben Sie Fragen dazu, wann ein Kausalzusammenhang, eine Fürsorgepflicht oder eine Arbeitgeberhaftung vorliegt? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie gerne.

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