Anfang dieses Jahres haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Einführung der Rechtsvermutung eines Arbeitsvertrags auf Basis des Stundensatzes berichtet. Inzwischen gibt es neue Entwicklungen, die wir Ihnen gerne mitteilen möchten. Lesen Sie hier weiter.
Was gibt es Neues?
In unserem Beitrag von Anfang Mai dieses Jahres haben wir Sie bereits über den Gesetzentwurf zur Einführung einer Rechtsvermutung eines Arbeitsvertrags auf Basis eines Stundensatzes informiert. Dieser Gesetzentwurf wurde am 21. April dieses Jahres von der Zweiten Kammer verabschiedet.
Inzwischen können wir Ihnen mitteilen, dass am 16. Juni auch die Erste Kammer den Gesetzentwurf verabschiedet hat.
Worum geht es bei der neuen Regelung?
Das neue Gesetz ändert Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Zusammenhang mit der Einführung einer Rechtsvermutung der Arbeitnehmereigenschaft bei einem niedrigen Stundensatz. Ziel dieser Maßnahme ist es, geringverdienende Selbstständige, bei denen es sich häufig um schutzbedürftige Arbeitnehmer handelt, besser vor Scheinselbstständigkeit zu schützen.
Darüber hinaus soll diese Rechtsvermutung in der Praxis eine präventive und normgebende Wirkung entfalten, damit schutzbedürftige Arbeitnehmer weniger schnell in eine Situation der Scheinselbstständigkeit geraten.
Was bedeutet dies in der Praxis für Auftraggeber und Auftragnehmer?
Konkret bedeutet das neue Gesetz, dass bei Arbeitnehmern, die für 38 Euro pro Stunde (Stichtag 1. Januar 2026) oder weniger für einen anderen arbeiten, die Vermutung gilt, dass sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind.
Die Einführung der Rechtsvermutung erleichtert es Selbstständigen, die weniger als 38 Euro pro Stunde verdienen, ihre Rechtsstellung gegenüber dem Auftraggeber und gegebenenfalls vor Gericht geltend zu machen.
Wenn sich ein Selbstständiger auf die Rechtsvermutung beruft, muss der Auftraggeber nachweisen, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt. Kann der Auftraggeber dies nicht, liegt Scheinselbstständigkeit vor, und der Selbstständige hat auch Anspruch auf den Schutz, der einem Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zusteht.
Nicht zuletzt bedeutet dies also, dass der Selbstständige Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz hat!
Wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Voraussichtlich tritt diese Regelung am 1. Januar 2027 in Kraft.
Und wie sieht es dann mit den anderen neuen Gesetzen für Selbstständige aus?
Diese neuen Regelungen sind noch lange keine erschöpfende Regelung zum Thema „(Schein-)Selbstständigkeit“: Aller Wahrscheinlichkeit nach wird es noch ein neues Selbstständigen-Gesetz geben. Sobald mehr darüber bekannt ist, werden Sie dies natürlich von uns erfahren.
Und in der Zwischenzeit?
Obwohl die neue Regelung zum Stundensatz für Auftraggeber und Auftragnehmer sicherlich Anlass ist, die getroffenen Vereinbarungen noch einmal genau unter die Lupe zu nehmen, reicht dies bei weitem nicht aus.
Es gelten nach wie vor die Regeln, die in den Urteilen des Obersten Gerichtshofs in den Fällen Uber und Deliveroo entwickelt wurden. In dieser Veröffentlichung der Steuerbehörde vom April 2026 finden Sie eine übersichtliche Darstellung des aktuellen Beurteilungsrahmens, der auf dieser Rechtsprechung basiert: Toelichting Beoordeling arbeidsrelaties – Beslis- en afwegingskader
Fragen?
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an die Arbeitsrechtsspezialisten von SPEE advocaten & mediation.