Gilt für einen Entleiher dieselbe Sorgfaltspflicht wie für einen Arbeitgeber, und wie weit reicht diese Verpflichtung? Diese Fragen standen im Mittelpunkt eines Urteils des Gerichts in Den Haag vom 26. August 2025 zu einem Arbeitsunfall mit schwerer Augenverletzung. Das Gericht befasste sich dabei mit dem Geltungsbereich von Artikel 7:658 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), der Auslegung der Sorgfaltspflicht und dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der letztendlich entstandenen Verletzung. Wie dieser Fall ablief und was dies für Sie bedeuten kann, erfahren Sie hier.
Worum ging es in diesem Fall?
Der Fall betraf einen Leiharbeitnehmer, der im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses bei einer Gurkenanbaufirma tätig war. Während der Ernte geriet ihm ein Blatt einer Gurkenpflanze ins Auge. Kurz darauf traten Augenbeschwerden auf, die sich zu einem schweren Hornhautgeschwür und einer Pilzinfektion entwickelten, wodurch er schließlich das Sehvermögen auf einem Auge verlor.
Am Arbeitsplatz standen keine Schutzbrillen zur Verfügung, und der Arbeitnehmer war nicht in der Verwendung von Augenspülvorrichtungen unterwiesen worden. Er machte den Entleiher haftbar, da keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung dieses Risikos getroffen worden seien. Der Entleiher bestritt sowohl den Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der bleibenden Verletzung als auch die behauptete Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Was entschied das Arbeitsgericht?
Der Amtsrichter stellte zunächst fest, dass gemäß Artikel 7:658 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) unter bestimmten Umständen für einen Entleiher dieselbe Sorgfaltspflicht gilt wie für einen Arbeitgeber gegenüber Personen, die unter seiner Aufsicht Tätigkeiten ausüben. Diese Sorgfaltspflicht zielt darauf ab, den Arbeitsplatz so einzurichten und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, dass die Arbeitnehmer so weit wie möglich vor Arbeitsrisiken geschützt werden.
Zunächst beurteilte das Amtsgericht den Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der daraus resultierenden Augenverletzung. Aus den medizinischen Unterlagen ging hervor, dass kurz nach dem Unfall ein schwerer Hornhautgeschwür und eine Pilzinfektion aufgetreten waren. Dass die Infektion möglicherweise auch durch einen körpereigenen Pilz verursacht wurde, unterbrach den Kausalzusammenhang nicht. Gerade weil das Auge während der Arbeit verletzt worden war, entstand die Möglichkeit, dass sich die Infektion entwickeln konnte. Die medizinische Komplikation stand daher nicht losgelöst vom Arbeitsunfall, sondern war eine Folge davon.
Anschließend prüfte das Amtsgericht, ob der Entleiher seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen war. Dabei spielte eine Rolle, dass Arbeitnehmer bei der Gurkenernte häufiger Augenbeschwerden erleiden, da sie mit den Blättern der Pflanzen in Berührung kommen. Damit lag ein vorhersehbares Risiko vor. Vom Entleiher hätte daher erwartet werden können, dass er eine angemessene Risikobewertung durchgeführt, geeignete persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrillen zur Verfügung gestellt, klare Sicherheitsanweisungen erteilt, deren Einhaltung überwacht und die Arbeitnehmer in der Verwendung von Augenspülvorrichtungen unterwiesen hätte. Da diese Maßnahmen unterblieben waren, urteilte das Amtsgericht, dass der Entleiher seine Sorgfaltspflicht verletzt habe.
Auch die Berufung auf eigenes Verschulden schlug fehl. Nach Ansicht des Gerichts lagen weder Vorsatz noch bewusste Leichtsinnigkeit seitens des Arbeitnehmers vor. Dass er die vorhandenen Augenspülflaschen nicht benutzt hatte, konnte ihm nicht vorgeworfen werden, da er nicht auf deren Vorhandensein hingewiesen worden war. Der Amtsrichter stellte daher fest, dass der Entleiher für das Entstehen und die Folgen des Arbeitsunfalls haftet, und verurteilte den Entleiher und dessen Versicherer zur Erstattung des gesamten Schadens des Arbeitnehmers.
Das Urteil können Sie hier lesen.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht, dass einem Entleiher gemäß Artikel 7:658 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) unter bestimmten Umständen dieselbe Sorgfaltspflicht obliegt wie einem Arbeitgeber. Das bedeutet, dass auch ein Entleiher aktiv beurteilen muss, welche Arbeitsrisiken auftreten können, und geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um diese Risiken so weit wie möglich zu vermeiden.
Für die Praxis unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer aktuellen Risikoerfassung, der Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, klarer Sicherheitsanweisungen und einer angemessenen Überwachung ihrer Einhaltung. Fehlen solche Maßnahmen, kann ein Entleiher für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden, den ein Leiharbeitnehmer während seiner Tätigkeit erleidet, auch wenn die endgültige Verletzung aufgrund einer medizinischen Komplikation schwerwiegender ausfällt.
Haben Sie Fragen zur Arbeitgeberhaftung? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie gerne.