Bei einer Scheidung wird bei der Festsetzung von Unterhaltszahlungen oft vor allem die Einkommensdifferenz zwischen den beiden ehemaligen Ehepartnern berücksichtigt. Doch das Einkommen ist nicht alles. Auch das Vermögen, über das jemand nach der Aufteilung des ehelichen Gütervermögens verfügt, kann ausschlaggebend dafür sein, ob ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht.
Dies geht eindeutig aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Amsterdam hervor. Obwohl der Mann monatlich rund 40.000 € netto verdiente und die Frau jahrelang nicht gearbeitet hatte, wies das Gericht ihren Antrag auf Partnerunterhalt in Höhe von gut 24.000 € brutto pro Monat vollständig zurück.
Ausschlaggebend war das beträchtliche Vermögen, das sie nach der Aufteilung erhalten würde. Nach Ansicht des Gerichts konnte von ihr erwartet werden, dass sie dieses Vermögen einsetzt, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Das Urteil zeigt, dass bei der Partnerunterhaltszahlung nicht nur berücksichtigt wird, was jemand benötigt, sondern vor allem auch, inwieweit jemand mit eigenem Einkommen und Vermögen diesen Bedarf selbst decken kann.
Was ist Partnerunterhalt?
Unterhaltszahlungen sind ein Beitrag zu den Lebenshaltungskosten, den ein ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung an den anderen zahlt. Laut Gesetz hat ein Ehepartner nur dann Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wenn er oder sie nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, und diese auch nicht in zumutbarer Weise erzielen kann.
Zwei Begriffe sind dabei wichtig: Bedarf und Bedürftigkeit. Der Bedarf ist der Betrag, den jemand benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, basierend auf dem Lebensstandard während der Ehe. Die Bedürftigkeit bestimmt, ob diese Person diesen Betrag unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens und Vermögens tatsächlich nicht selbst aufbringen kann. Das eigene Vermögen und die Erträge, die daraus vernünftigerweise erzielt werden können, fließen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mit ein. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann von einer Person sogar erwartet werden, dass sie ihr Vermögen aufbraucht.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Gericht Amsterdam fällte am 14. August 2026 ein Urteil in einer Scheidungssache mit internationalem Charakter (ECLI:NL:RBAMS:2026:8342).
Die Parteien hatten im Jahr 2000 in Großbritannien geheiratet und hatten zwei inzwischen volljährige Töchter. Die Frau beantragte Unterhalt in Höhe von 24.365 € brutto pro Monat, basierend auf dem aktuellen Einkommen des Mannes von etwa 40.000 € netto pro Monat, das er in seiner Tätigkeit in der Schweiz verdiente.
Das Gericht setzte den Bedarf der Frau deutlich niedriger fest. Da das Familieneinkommen jahrelang etwa 7.500 € netto pro Monat betrug und die Ausgaben der Parteien nachweislich nicht mit dem höheren Einkommen des Mannes gestiegen waren, wandte das Gericht die Norm des Berufungsgerichts auf das frühere Einkommensniveau an. Nach Abzug der Kosten für die Kinder und nach Indexierung belief sich der Bedarf auf 4.030 € netto pro Monat.
Anschließend prüfte das Gericht, ob die Frau bedürftig war. Ihre Erwerbsfähigkeit wurde nicht berücksichtigt: Die Frau hatte jahrelang nicht gearbeitet, sich um die Kinder gekümmert und hatte angesichts ihres Alters kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dies erkannte das Gericht an.
Doch dann war da noch das Vermögen. Die Parteien waren in Gütergemeinschaft verheiratet. Das Gesamtvermögen belief sich auf mehr als 4 Millionen Euro. Nach der Aufteilung erhielt die Frau einen Anteil von voraussichtlich mehr als 2.000.000 Euro. Das Gericht urteilte, dass von der Frau erwartet werden könne, dass sie dieses Vermögen sinnvoll und gewinnbringend anlegt. Bei einer Rendite von 3 % erwirtschaftet sie jährlich 60.000 €, was ihren Bedarf von 48.360 € pro Jahr mehr als deckt. Selbst wenn sie das Vermögen lediglich aufbrauchen würde, würde dies über einen langen Zeitraum ausreichen. Der Antrag auf Partnerunterhalt wurde daher abgelehnt.
Das Gericht fügte hinzu, dass die Entscheidung der Frau, möglicherweise weiterhin in einer teuren Wohnung zu wohnen, wodurch ein großer Teil des Vermögens keine Rendite abwirft, nicht zu einer höheren Unterhaltspflicht für den Mann führen darf.
Praktische Hinweise
- Ermitteln Sie frühzeitig Ihre Vermögenslage: Bei der Beurteilung Ihres Anspruchs auf Unterhalt oder Ihrer Unterhaltspflicht spielt Ihr eigenes Vermögen nach der Aufteilung eine Rolle. Lassen Sie rechtzeitig berechnen, was Ihnen nach der Aufteilung zusteht und was dies für Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht bedeutet.
- Belegen Sie den Unterhaltsbedarf mit konkreten Daten aus der Ehe: Das Gericht berücksichtigt den Lebensstandard während der Ehe. Ausgaben nach der Scheidung fließen bei der Bedarfsermittlung nicht mit ein. Bewahren Sie Quittungen, Kontoauszüge und Steuererklärungen aus der Ehezeit auf.
- Seien Sie sich bewusst, dass Sie Ihr Vermögen so rentabel wie möglich anlegen müssen: Erwarten Sie nicht, dass eine niedrige Anlagerendite aufgrund einer eigenen Entscheidung automatisch zu einem Unterhaltsanspruch führt. Der Richter geht von einer objektiv erzielbaren Rendite aus.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Amsterdam verdeutlicht, dass ein Antrag auf Partnerunterhalt nicht ohne Weiteres Erfolg hat, wenn die antragstellende Partei nach der Aufteilung über ein beträchtliches Vermögen verfügt. Das Gericht erwartet, dass dieses Vermögen dazu verwendet wird, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei gilt ein objektiver Maßstab: eine angemessen erzielbare Rendite. Die Tatsache, dass jemand aufgrund von Betreuungsaufgaben jahrelang keine berufliche Laufbahn aufbauen konnte, wird zwar berücksichtigt, begründet jedoch keinen uneingeschränkten Anspruch auf einen Beitrag des anderen, sofern das Vermögen eine Alternative bietet.
Unterhalt für den Ehepartner ist ein komplexes Thema, bei dem Ihre persönliche Situation für das Ergebnis ausschlaggebend ist. Warten Sie nicht zu lange, bevor Sie rechtlichen Rat einholen, insbesondere nicht, wenn Sie kurz vor einer Scheidung stehen oder die Aufteilung Ihres ehelichen Vermögens bevorsteht.
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Rechtsanwältin Angelique van den Eshoff