Anfang dieses Jahres haben wir bereits über die Bedeutung eines Testamententwurfs und die Rolle geschrieben, die dabei die Grundsätze der Angemessenheit und Billigkeit spielen können. Inzwischen liegt ein neues Urteil vor, das dieses Thema erneut aktuell macht. Das Gericht Amsterdam entschied am 8. Juli 2026, dass die Anwendung des gesetzlichen Erbanspruchs in einem Fall, in dem das Testament nie unterzeichnet wurde, nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit unzumutbar wäre.
Worum ging es in diesem Fall?
Eine Frau und ihr Partner lebten seit 2003 in einer Partnerschaft und schlossen 2006 einen Lebenspartnerschaftsvertrag. Sie hatten zwei minderjährige Kinder, die 2010 und 2012 geboren wurden. Zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2025 hatte die Frau kein Testament.
Am 30. Mai 2025 wurde bei ihr ein unheilbarer Hirntumor festgestellt. Daraufhin wandten sich sie und ihr Partner an eine Notarkanzlei. Bei einem Gespräch erörterten sie ihre Wünsche, die der Notar in gleichlautende Testamententwürfe einarbeitete. Am 7. Juli 2025 wurden die Entwürfe digital zur Verfügung gestellt, versehen mit einer Erläuterung: Der überlebende Partner sollte Alleinerbe sein, die Kinder sollten ein unverzinsliches Vermächtnis in Höhe ihres Erbanteils erhalten (fällig beim Tod des Überlebenden oder in bestimmten Fällen bereits früher), es gab eine Vormundschaftsregelung, eine testamentarische Verwaltung des Vermächtnisses, und der Lebenspartner sollte Testamentsvollstrecker werden.
Auf Wunsch des Partners wurde lediglich ein falsch geschriebener Name korrigiert; an der Abwicklung des Nachlasses selbst wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Notarin wies jedoch darauf hin, dass der Lebenspartnerschaftsvertrag möglicherweise als beendet angesehen werden könnte, da sich die Partner nicht am selben Tag an ihrer Adresse angemeldet hatten, und schlug hierfür eine Ergänzung vor. Am 8. Juli 2025 wurde vereinbart, dass die Notarin am nächsten Tag zum Ehepaar nach Hause kommen würde, um die Unterzeichnung vorzunehmen, da die Frau nicht mehr in die Kanzlei kommen konnte. Eine Stunde vor diesem Termin wurde sie wegen eines epileptischen Anfalls notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert, verlor das Bewusstsein und erlangte es nicht mehr zurück. Das Testamententwurf konnte daher nicht mehr unterzeichnet werden.
Der Lebenspartner beantragte eine Feststellung, dass die Erbfolge gemäß dem Testamententwurf anstelle des gesetzlichen Erbfolgerechts erfolgen müsse und dass der Lebenspartnerschaftsvertrag weiterhin rechtsgültig sei. Da die Kinder als gesetzliche Erben betroffene Parteien waren, bestellte der Amtsrichter einen Sonderpfleger, um ihre Interessen zu vertreten. Dieser erhob keine Einwände und hielt die Anwendung des Testamententwurfs gerade im Interesse der Kinder für richtig.
Die Erwägungen und die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Erbfolge grundsätzlich nach dem gesetzlichen Erbrecht erfolgt und dass eine Abweichung davon nur durch ein Testament möglich ist, das unter Androhung der Nichtigkeit von einem Notar beurkundet und vom Erblasser unterzeichnet werden muss. Die notarielle Urkunde gewährleistet, dass das Testament den tatsächlichen Willen des Erblassers widerspiegelt.
In Ausnahmefällen kann das Gericht diese Formvorschrift dennoch außer Kraft setzen, wenn die Maßstäbe der Angemessenheit und Billigkeit gemäß den Artikeln 3:12 und 6:2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) dies erfordern. Das Gericht muss dabei Zurückhaltung üben: Nur bei unzumutbaren Folgen darf vom gesetzlichen System abgewichen werden, da dieses System der Rechtssicherheit der bestellten Erben dient.
Nach Ansicht des Gerichts liegen hier solche außergewöhnlichen Umstände vor. Es steht fest, dass die Frau beabsichtigte, ihren letzten Willen festzuhalten, und dass nur ihr unerwarteter Tod dies verhinderte. Sie hatte ihre Wünsche mit dem Notar besprochen, diese waren in den Entwurf aufgenommen worden, und sie hatte daran keine inhaltlichen Änderungen vornehmen lassen – lediglich ein Schreibfehler wurde korrigiert und eine steuerlich vorteilhafte Ergänzung hinzugefügt. Es war bereits ein Termin zur Unterzeichnung vereinbart worden. Eine schriftliche Erklärung des Notars bestätigte dies, und Aussagen von Freunden und Familienangehörigen bestätigten, dass die Frau wollte, dass ihr Partner mit den Kindern ohne finanzielle Sorgen weiterleben könne und dass ihr Erbe aufgrund des Steuervorteils an ihn gehen solle. Der Entwurf enthielt zudem keine Lücken oder Streichungen mehr. Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Inhalt des letzten Entwurfs ihrem tatsächlichen letzten Willen entsprach und dass sie diesen hätte beglaubigen lassen, wenn sie nicht verstorben wäre.
Anschließend prüft das Gericht gesondert, ob die Anwendung des Testamententwurfs auch im Interesse der Kinder liegt. Der Sonderpfleger hatte mit den Kindern gesprochen: Sie wussten, dass ihre Eltern an einem Testament gearbeitet hatten, und konnten der nachträglichen Gültigkeitserklärung des Entwurfs zustimmen. Nach Ansicht des Sonderpflegers liegt dies in ihrem Interesse, da es üblich ist, dass beim Tod eines Elternteils zunächst der andere Elternteil erbt, da die Anwendung des Erbrechts des Verstorbenen zu einer erheblich höheren Erbschaftssteuer für die Kinder führen würde – angesichts des großen Unterschieds beim Freibetrag zwischen einem Lebenspartner (804.698 €) und Kindern (jeweils 25.490 €) – und weil dies ihre Wohnsituation gefährden könnte. Zudem sind die Kinder im eigenen Testament des Partners die einzigen Erben, sodass ihre Ansprüche über dessen Nachlass dennoch gesichert sind. Der Sonderpfleger fand nach einem gesonderten Gespräch mit dem Partner keinen Hinweis darauf, dass dieser seine eigenen Interessen über die der Kinder stellen würde.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Rechtssicherheit, der die Formvorschriften für ein Testament dienen, hier nicht schwerer wiegt als die Interessen des Partners und vor allem der Kinder sowie als der Wunsch der Frau, die Folgen ihres Todes angemessen zu regeln. Dies steht zudem im Einklang mit der in den Niederlanden geltenden Rechtsauffassung, dass beim Tod eines Elternteils zunächst der andere Elternteil erbt, damit das Familienleben so weit wie möglich ohne einschneidende Veränderungen wie einen erzwungenen Umzug fortbestehen kann. Das Gericht erklärt daher für rechtmäßig, dass die Erbfolge gemäß dem Testamententwurf erfolgen muss.
Hinsichtlich des Lebenspartnerschaftsvertrags urteilt das Gericht, dass angesichts der begründeten Behauptung der Partnerin – unter Vorlage der Kaufverträge für die gemeinsamen Wohnungen – und des fehlenden Einwands hinreichend feststeht, dass die Partner ununterbrochen zusammengelebt haben und der Vertrag erst durch den Tod aufgelöst wurde. Dies ist von Bedeutung, da der Testamententwurf eine Regelung gemäß § 4:82 BW enthält, die das Zusammenleben und den Bestehen eines Lebenspartnerschaftsvertrags voraussetzt, wodurch der Anspruch der Kinder auf ihren Pflichtteil erst nach dem Tod des überlebenden Partners fällig wird.
Lesen Sie das vollständige Urteil hier.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil zeigt, dass ein Testament, das nie notariell beurkundet wurde, unter ganz außergewöhnlichen Umständen dennoch als Grundlage für die Erbfolge dienen kann. Ausschlaggebend war hier, dass sich aus einem zusammenhängenden Gesamtbild der Umstände – dem Gespräch mit dem Notar, dem Fehlen inhaltlicher Änderungen, der bereits geplanten Unterzeichnung und den Erklärungen Dritter – zweifelsfrei ergab, was der tatsächliche letzte Wille der Erblasserin war, und dass allein ihr plötzlicher Tod die formelle Vollendung verhinderte.
Dies ist kein Freibrief, bei jedem unvollendeten Testament auf die Grundsätze der Angemessenheit und Billigkeit zurückzugreifen: Das Gericht betont, dass es Zurückhaltung walten lässt und dass die Rechtssicherheit des gesetzlichen Erbrechts grundsätzlich schwer wiegt. Je größer die Unklarheit über die genauen Wünsche des Erblassers ist oder je mehr offene Punkte oder mögliche Änderungen in einem Entwurf enthalten waren, desto weniger erfolgreich wird ein Rückgriff auf diese Ausnahme sein.
Für Familien mit minderjährigen Kindern zeigt der Fall, wie stark deren Interessen gewichtet werden. Das Gericht prüft dies gesondert und kann die Kinder auch selbst über einen Sonderpfleger anhören.
Haben Sie Fragen zu einem Testament, zum gesetzlichen Erbrecht oder zu einem Lebenspartnerschaftsvertrag? Wenden Sie sich gerne an unsere Erbrechtanwälte. Wir beraten Sie gerne.
𝘋𝘪𝘦𝘥𝘦𝘳𝘪𝘤𝘬 𝘓𝘶𝘪𝘫𝘤𝘬𝘹, 𝘙𝘦𝘤𝘩𝘵𝘴𝘢𝘯𝘸𝘢𝘭𝘵