Mit der Einführung des Gesetzes Gesetz über die gerichtliche Bestätigung von außengerichtlichen Vergleichen (WHOA) hat der niederländische Gesetzgeber einen wichtigen Schritt unternommen, um Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einen Ausweg zu bieten, ohne dass sie sofort in die Insolvenz gehen müssen. WHOA ermöglicht es Unternehmen, mit ihren Gläubigern und Gesellschafter über eine Vereinbarung zu verhandeln. Ein Teil der Schulden des Unternehmens kann dabei erlassen oder umstrukturiert werden. Die Vereinbarung kann anschließend vom Gericht homologiert werden. Dies bietet den Gläubigern Sicherheit und Schutz, während das Unternehmen dabei unterstützt wird, wieder finanziell gesund zu werden.
Innerhalb des WHOA-Verfahrens nimmt die Position der Vermieter eine besondere Stellung im Vergleich zu anderen Gläubigern ein, was auf die Klasseneinteilung gemäß art. 374 der niederländischen Insolvenzgesetz zurückzuführen ist. Das Gericht Zeeland-West-Brabant hat hierzu in einem kürzlich ergangenen sogenannten WHOA-Aspektantrag ein Urteil gefällt. In dem Fall, den wir in diesem Beitrag behandeln, stellt sich die Frage, ob Vermieter mit einer (möglicherweise zukünftigen) Schadensersatzforderung aufgrund der Beendigung eines Mietvertrags in einer separaten Klasse erfasst werden können.
Der Fall in Kürze
Ein Unternehmen beabsichtigt im Rahmen eines WHOA-Verfahrens fünf Mietverträge zu kündigen und die daraus resultierenden Schadensersatzforderungen zu sanieren. Die Antragstellerin hat in ihrem Entwurf für das Vergleichsabkommen die Vermieter mit einer Schadensersatzforderung aufgrund der Beendigung von Mietverträgen in eine andere Klasse als die unbesicherten Gläubiger aufgenommen. Die Beteiligten im Aspektantrag sind jedoch der Ansicht, dass die Vermieter nur hinsichtlich der ersten drei Mietperioden in eine separate Klasse eingeteilt werden sollten, da diese Forderung im Insolvenz als Masseforderung gilt, wie aus Art. 39 der Insolvenzgesetz hervorgeht. Im Übrigen sollten die Vermieter in die Klasse der unbesicherten Gläubiger eingestuft werden. Nach Ansicht der Beteiligten ist der Umstand, dass es sich um eine Schadensersatzforderung handelt, die nur im Rahmen des WHOA und nicht im Insolvenz entsteht, ein Grund, die Vermieter nicht in eine separate Klasse aufzunehmen.
Darüber hinaus besteht eine Diskussion über die Höhe der Schadensersatzforderung. Die Antragstellerin hat die Forderung auf neun Monatsmieten geschätzt, in der Annahme, dass die Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung der Vereinbarung einen neuen Mieter finden können. Die ersten drei Monate dieses Zeitraums fallen unter die Kündigungsfrist und werden daher vollständig erfüllt. Der Rest betrifft den Schaden und fällt somit unter die Forderung. Die Vermieter sind damit jedoch nicht einverstanden und schätzen den Schaden auf die Mietzahlungen für die gesamte verbleibende Laufzeit des Mietvertrags. Sie gehen davon aus, dass innerhalb von 12 Monaten kein neuer Mieter gefunden werden kann, der bereit ist, zum gleichen Mietpreis zu mieten. Sie erwarten, dass die Miete mindestens € 5.000,00 pro Jahr niedriger ausfallen wird als die derzeitige Miete (€ 90.000,00 pro Jahr). Außerdem werfen sie der Antragstellerin vor, dass die Kosten für eine Wiedervermietung nicht berücksichtigt wurden.
Urteil des Landgerichts
Das Gericht hatte daher zu entscheiden, ob Vermieter mit einer (möglicherweise zukünftigen) Schadensersatzforderung aufgrund der Beendigung eines Mietvertrags in einer separaten Klasse aufgenommen werden können. Aus art. 374 Insolvenzgesetz ergibt sich, dass Gläubiger in verschiedene Klassen eingeteilt werden, wenn sich die ihnen angebotenen Rechte auf der Grundlage der Vereinbarung oder die Rechte, die sie im Insolvenz hätten, so stark unterscheiden, dass eine vergleichbare Position nicht gegeben ist. Der Anbieter der Vereinbarung hat in diesem Kontext viel Freiheit bei der Gestaltung des Vergleichsabkommens. Es ist auch zulässig, eine Gläubigerkategorie in verschiedene Klassen zu unterteilen. Das Gericht führt dazu aus, dass die vom Anbieter der Vereinbarung vorgenommene Klasseneinteilung begründet werden muss. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin in diesem Fall ausreichend begründet hat, dass die Position der Vermieter im Insolvenz anders ist als die Position ihrer Klasse der unbesicherten Gläubiger und dass sie den Vermietern ein anderes Angebot machen möchte. Es gibt daher keinen Einwand gegen die Aufnahme der Vermieter in eine separate Klasse.
Hinsichtlich der Höhe der Schadensersatzforderung stellte das Gericht fest, dass die Vermieter nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben, dass eine Wiedervermietung nicht möglich ist. Es wird lediglich behauptet, dass es schwierig sein wird, den von der Antragstellerin geschuldeten Mietbetrag zu erreichen. Die Antragstellerin hat nicht bestritten, dass der Mietbetrag möglicherweise niedriger ausfallen könnte. Die Vermieter gingen davon aus, dass die Miete etwa 5 % niedriger ausfallen würde. Da das genaue Ausmaß des Schadens erst nach Genehmigung der Vereinbarung festgestellt werden kann, legte das Gericht keine genaue Schadenshöhe fest, sondern gab lediglich eine Berechnungsmethode an. Diese Berechnungsmethode sieht wie folgt aus: Die Gesamthöhe des Schadens entspricht dem neunfachen Monatsmietbetrag zuzüglich 5 % des Monatsmietbetrags multipliziert mit der verbleibenden Laufzeit des Mietvertrags, abzüglich von 12 Monaten (ab dem Datum der Genehmigung der Vereinbarung).
Das oben genannte Urteil können Sie hier nachlesen.
Fazit
Dem Anbieter eines Vergleichsabkommens im WHOA-Verfahren steht es frei, einen Vermieter mit einer (zukünftigen) Schadensersatzforderung in eine separate Klasse einzuordnen, was vorteilhaft sein kann. Dabei ist jedoch erforderlich, dass hinreichend begründet wird, warum Gläubiger in eine bestimmte Klasse eingestuft werden. wel vereist dat er afdoende gemotiveerd wordt waarom schuldeisers in een bepaalde klasse worden ingedeeld.
Die Höhe der Schadensersatzforderung wird anhand einer Berechnungsmethode ermittelt. In dem oben genannten Fall betraf dies neun Monatsmieten, da innerhalb von zwölf Monaten ein neuer Mieter gefunden werden kann und die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Hinzu kommt ein Betrag von 5 % der Monatsmiete für die verbleibende Mietdauer, die länger als zwölf Monate ist. Dies aufgrund der möglichen Notwendigkeit, den Mietpreis zu senken. Zusammengefasst kann ein Vermieter sowohl für Leerstand als auch für potenzielle Mietminderungen entschädigt werden. Durch die Anwendung dieser Berechnungsmethode wird der Schaden für Vermieter in einem WHOA-Verfahren begrenzt.
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