28 Aug. 2026 Wer entscheidet, ob ein Geschäftsführer einen Interessenkonflikt hat?

Wenn innerhalb eines Unternehmens Entscheidungen getroffen werden müssen, kann es vorkommen, dass ein Geschäftsführer einen Interessenkonflikt hat. Denken Sie beispielsweise an eine Situation, in der das Unternehmen kurz davor steht, einen Vertrag mit einem Vertragspartner abzuschließen, an dem der Geschäftsführer Anteile hält. In diesem Fall darf der Geschäftsführer nicht mitentscheiden. Aber wer entscheidet nun eigentlich, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt? Der Oberste Gerichtshof hat sich hierzu geäußert. Lesen Sie hier weiter:

Was sagt das Gesetz zum Interessenkonflikt?

Vorstände einer GmbH oder AG müssen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben am Interesse der Gesellschaft und des mit ihr verbundenen Unternehmens orientieren. Dies wird jedoch schwierig, sobald ein Vorstand bei einer Entscheidung auch selbst ein Interesse hat. Zum Beispiel, wenn die Gesellschaft kurz davor steht, einen Vertrag mit einer anderen Partei abzuschließen, an der der Vorstand Anteile hält. Oder wenn ein Vertrag mit einem Familienangehörigen des Geschäftsführers geschlossen wird.

Unser Gesellschaftsrecht sieht für diese Situation eine Lösung vor: Hat ein Geschäftsführer ein direktes oder indirektes Interessenkonflikt, so schreibt § 2:329 Abs. 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) vor, dass dieser Geschäftsführer nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt. Kann dadurch kein Vorstandsbeschluss gefasst werden, wird der Beschluss vom Aufsichtsrat gefasst. Gibt es keinen Aufsichtsrat, wird der Beschluss von der Hauptversammlung gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Hintergrund des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof

Die vorstehende Regelung scheint eindeutig zu sein. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wer eigentlich entscheidet, ob ein Vorstandsmitglied einen Interessenkonflikt hat. In einem Fall rund um den Blitzlieferdienst Getir waren die Gründer als nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder im Vorstand tätig. Das Unternehmen steuerte auf eine Insolvenz zu. Bei der Durchführung einer Rettungsmaßnahme gerieten die Eigeninteressen der Gründer in Konflikt: Sie mussten – im Interesse der Gesellschaft – eine Entscheidung treffen, durch die ihre eigenen Interessen beeinträchtigt würden.

Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder entschieden sich daher dafür, die nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (die Gründer) von der Beschlussfassung auszuschließen. Die Gründer sahen das anders: Sie waren der Ansicht, dass sie selbst entscheiden dürften, ob bei ihnen ein Interessenkonflikt vorliege.

Urteil des Obersten Gerichtshofs

er Oberste Gerichtshof gibt den Gründern Unrecht und stellt fest, dass es in einem Fall wie diesem, in dem die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht und die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat hat, dem Geschäftsführer mit einem möglichen Interessenkonflikt obliegt, größtmögliche Offenheit walten zu lassen und diesen möglichen Interessenkonflikt seinen Mitgeschäftsführern zu melden.

Im Falle unterschiedlicher Auffassungen darüber obliegt es dann nicht dem betroffenen Vorstandsmitglied selbst, sondern den anderen Vorstandsmitgliedern, zu entscheiden, ob das betroffene Vorstandsmitglied tatsächlich einen Interessenkonflikt hat und sich daher nicht an der Beratung und Beschlussfassung über das betreffende Thema beteiligen darf. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Vorstandsmitglied seinen Mitvorstandsmitgliedern seinen möglichen Interessenkonflikt nicht gemeldet hat.

Wenn die anderen Vorstandsmitglieder zu der Auffassung gelangen, dass das betreffende Vorstandsmitglied aufgrund eines Interessenkonflikts nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen darf, müssen sie dafür sorgen, dass das betreffende Vorstandsmitglied tatsächlich nicht an der Beratung und Beschlussfassung über das betreffende Thema teilnimmt.

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen: ECLI:NL:HR:2026:592, Hoge Raad, 25/01580

Fazit

Kurz gesagt: Es sind die anderen Vorstandsmitglieder, die entscheiden, ob ein Vorstandsmitglied von den Beratungen und der Beschlussfassung ausgeschlossen wird, nicht das Vorstandsmitglied selbst. Darüber hinaus hat das Vorstandsmitglied eine aktive Meldepflicht.

Haben Sie Fragen zur Beschlussfassung in der GmbH? Oder haben Sie andere gesellschaftsrechtliche Fragen? Die Spezialisten von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

mr.dr. Martine E.V. van Krieken – Boersma, rechtsanwalt

SPEE advocaten & mediation Maastricht