Das Amtsgericht Rotterdam folgt in seinem jüngsten Urteil in der Uber-Rechtssache der Linie des Obersten Gerichtshofs
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Rotterdam über das Arbeitsverhältnis eines Managers in einem Pfannkuchenrestaurant entschieden. Die zentrale Frage lautete: War der Manager ein Angestellter oder handelte er als Selbstständiger? Dieses Urteil ist besonders interessant, da es sich um die erste Gerichtsentscheidung nach dem bahnbrechenden Uber-Urteil des Obersten Gerichtshofs vom Februar dieses Jahres handelt, über das wir bereits berichtet haben.
Worum geht es in diesem Fall?
Nach Beendigung der Zusammenarbeit wollte der Manager eine Übergangszahlung erhalten, eine Zahlung, auf die nur Arbeitnehmer Anspruch haben, nicht aber Selbstständige. Das Gericht musste daher feststellen, ob es sich in diesem Fall um einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag handelte.
Um zu einem Urteil zu gelangen, ging der Richter die inzwischen bekannte Liste von Kriterien durch, die der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Uber verwendet hatte. Es ist wichtig zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass kein einzelnes Kriterium die anderen überwiegt: Alle Umstände zusammen bestimmen die Art des (Arbeits-)Verhältnisses.
Die Überlegungen des Amtsgerichts Rotterdam
Das Amtsgericht Rotterdam bezog die folgenden Faktoren in seine Bewertung gemäß den Uber-Kriterien ein:
Autorität und Anweisungen:Das Restaurant bestimmte weitgehend, wann und wie die Arbeit zu erledigen war. Dies deutet auf einen Arbeitsvertrag hin.
Kleidung und Tätigkeiten: Der Manager trug Firmenkleidung (die nicht von ihm selbst gekauft wurde) und führte die gleichen Tätigkeiten aus wie andere Mitarbeiter. Dies deutet ebenfalls auf einen Arbeitsvertrag hin.
Urlaub und Leistungsbeurteilungen: Der Manager hatte keinen Anspruch auf Urlaub und es fanden keine Leistungsbeurteilungen statt. Dies deutet auf eine selbstständige Tätigkeit hin.
Persönliche Arbeitsleistung: Der Manager war nicht ausdrücklich verpflichtet, die Arbeit persönlich auszuführen. Dies deutet auf einen Arbeitsvertrag hin.
Vertragsform und -absicht: Der Manager entschied sich damals bewusst für einen Dienstleistungsvertrag und es wurde tatsächlich ein Mustervertrag für Dienstleistungen unterzeichnet. Dies deutet auf eine selbstständige Tätigkeit hin.
Vergütung und steuerliche Behandlung: Der Manager stellte 30 € pro Stunde (inkl. MwSt.) in Rechnung, erhielt keine Gehaltsabrechnungen und es wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Die Vergütung war höher als die von regulären Mitarbeitern, was auf eine selbstständige Tätigkeit hindeutet.
Unternehmerische Merkmale:Der Manager hatte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, war als Einzelunternehmer eingetragen und arbeitete auch für andere Kunden. Dies sind starke Anzeichen für eine selbstständige Tätigkeit.
Das Urteil des Amtsgerichts Rotterdam
Das Gericht kam letztendlich zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände kein Arbeitsvertrag vorlag. Die Beziehung zwischen dem Restaurant und dem Manager ähnelte eher der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so das Gericht. Der Anspruch auf eine Übergangszahlung wurde daher abgelehnt.
Steht dieses Urteil im Einklang mit dem Uber-Urteil?
Die Antwort lautet: Ja. Der Richter hat keine feste Rangfolge zwischen den Kriterien festgelegt – genau wie es der Oberste Gerichtshof im Februar vorgeschrieben hat. „Unternehmertum“ wurde nicht als weniger wichtig angesehen als andere Aspekte wie Autorität oder die Verpflichtung, persönlich zu arbeiten.
Das Urteil können Sie hier lesen.
Fazit
Das Urteil bestätigt, dass jemand als selbstständig angesehen werden kann, auch wenn es Merkmale gibt, die auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten, solange das Gesamtbild der Fakten und Umstände auf eine Selbstständigkeit hindeutet.
Bei SPEE advocaten & mediation verfolgen wir die Entwicklungen im Arbeitsrecht weiterhin aufmerksam und halten Sie gerne auf dem Laufenden. Haben Sie Fragen zu Ihrem eigenen (Arbeits-)Verhältnis oder dem Ihrer Mitarbeiter und/oder Auftragnehmer? Zögern Sie nicht, uns für eine individuelle Rechtsberatung zu kontaktieren.