18 Juli 2025 Verhindern Sie den Verlust von Ansprüchen auf Hypothekenrückzahlungen bei Scheidung: Fordern Sie rechtzeitig eine Nutzungsentschädigung.

Eine Nutzungsentschädigung ist eine finanzielle Entschädigung, die verlangt werden kann, wenn einer der ehemaligen Partner in der Wohnung, die beiden gehört, weiter wohnt. Der andere Miteigentümer kann diese dann nicht nutzen und hat keinen Genuss an seinem Miteigentum.

Am 28. Mai 2025 hat das Gericht in Den Haag darüber entschieden (ECLI:NL:GHDHA:2025:1132).

Sachverhalt und rechtliche Fragen

In diesem Fall besitzen die Parteien eine Wohnung, die beiden gehört. Der Mann ist während des Scheidungsverfahrens und auch nach der Scheidung in der Wohnung geblieben. Er hat während dieser Zeit die Hypothekenzahlungen geleistet. Da die Wohnung gemeinsames Eigentum ist, hätte auch die Frau die Hälfte der Tilgungszahlungen leisten müssen. Kann der Mann die Hälfte der von ihm gezahlten Hypothekenraten von der Frau zurückfordern? Kann dies mit anderen Forderungen verrechnet werden?

Es kann lange dauern, bis das Gericht in einem Verfahren eine Entscheidung trifft. Wenn eine Entscheidung dringend erforderlich ist, können die Parteien in diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung beantragen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung wird kurzfristig eine Entscheidung getroffen, die bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache gilt.

In der Entscheidung des Gerichtshofs Den Haag hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Verfügung unter anderem entschieden, dass der Mann der Frau Unterhalt zahlen muss. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts wurde berücksichtigt, dass der Mann die Hypothekenzahlungen leistet. Der Richter ist der Ansicht, dass der Mann im Verfahren der einstweiligen Verfügung daher nicht die Hälfte der von ihm gezahlten Tilgungsbeträge von der Frau zurückfordern kann.

Auch im Hauptverfahren hat das Gericht die Höhe des vom Mann an die Frau zu zahlenden Unterhalts festgelegt. Dabei wurden die vom Mann geleisteten Hypothekenzahlungen nicht berücksichtigt. Der Mann hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, unter anderem weil er der Meinung ist, dass die Frau die Hälfte der von ihm geleisteten Hypothekenzahlungen zahlen muss.

Im Berufungsverfahren vertritt die Frau die Auffassung, dass die vom Mann geleisteten Tilgungszahlungen mit einer Nutzungsentschädigung verrechnet werden müssen.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer Nutzungsentschädigung um einen finanziellen Ausgleich, der verlangt werden kann, wenn einer der ehemaligen Partner in der Wohnung, die beiden gehört, wohnen bleibt. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs kann auf verschiedene Weise berechnet werden, beispielsweise auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Hälfte des Wertzuwachses der Wohnung oder der Hälfte der monatlichen Kosten oder auf der Grundlage des Punktesystems der Mietkommission. Dabei wird auf Angemessenheit und Billigkeit geachtet und auch andere Aspekte werden berücksichtigt, wie z. B. das Einkommen der Parteien, ob ein Wertzuwachs vorliegt, wer die Kosten trägt und die Dauer der Nutzung.

In dem Verfahren vor dem Gerichtshof in Den Haag hat die Frau sowohl in erster Instanz (das Verfahren vor dem Gericht) als auch in der Berufungsinstanz (das Verfahren vor dem Gerichtshof) keine Nutzungsentschädigung beantragt. Eine Nutzungsentschädigung kann nur gewährt werden, wenn sie geltend gemacht wird. Das Gericht kann daher die vom Mann für die Frau geleisteten Hypothekenzahlungen nicht mit einer der Frau zustehenden Nutzungsentschädigung verrechnen.

Der Richter kommt nicht zu der Beurteilung, ob die vom Mann gezahlten Tilgungen (teilweise) mit der Nutzungsentschädigung verrechnet werden können, die der Mann der Frau zu zahlen hat, da die Frau in einem früheren Stadium des Verfahrens keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht hat.

Dies bedeutet, dass der Mann ab der Eintragung der Scheidungsvereinbarung in das Personenstandsregister (dies ist das Datum, an dem die Parteien geschieden sind) bis zur Übergabe der Wohnung an sich selbst oder einen Dritten die Hälfte der von ihm gezahlten Tilgungszahlungen von der Frau zurückfordern kann, da die Frau als Miteigentümerin die Hälfte dieser Kosten hätte tragen müssen.

Fazit

Ein Richter kann nur das zusprechen, was die Parteien im Verfahren geltend gemacht haben. Daher ist es wichtig, in einem Scheidungsverfahren zu prüfen, welche Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Dies hängt von allen Umständen des Falles ab, z. B. davon, welcher Güterstand gilt, ob die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen haben und welcher Ehepartner während der Ehe Kosten getragen hat. Es ist immer ratsam, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn Sie für längere Zeit nicht in Ihrer eigenen Wohnung wohnen können, Ihr Ex-Partner aber schon. Darüber hinaus müssen die Ansprüche gut begründet sein.

Wenn Sie oder Ihr Partner beabsichtigen, die Beziehung zu beenden, ist es ratsam, mit einem spezialisierten Anwalt zu prüfen, ob die Fakten und Umstände Anlass für die Geltendmachung von (Neben-)Ansprüchen geben. Bei SPEE advocaten & mediation verfügen wir über langjährige Erfahrung im Familienrecht. Für eine kompetente Beratung können Sie sich gerne an uns wenden! Kontaktseite SPEE advocaten & mediation.

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