Einen Kauf rückgängig zu machen, klingt einfach, kann jedoch für den Verbraucher eine teure Angelegenheit sein. Viele Unternehmen verwenden eine Rücktrittsklausel, die zur Zahlung von 30 % des Kaufpreises verpflichtet. Doch ist das angemessen? Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Tilburg wirft ein neues Licht auf die rechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln. Dies ist insbesondere im Wohnungssektor von Bedeutung, wo häufig Stornogebühren erhoben werden. Wie hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren entwickelt, und was bedeutet dies für die Zukunft?
Die Kündigungsklausel nach den CBW-Bedingungen
Die Bedingungen des Zentralverbands der Wohnungswirtschaft (CBW), die von vielen Einrichtungshäusern verwendet werden, enthalten eine Widerrufsklausel. Diese Klausel gilt für die Rückabwicklung von Kaufverträgen über Möbel, Küchen und andere Einrichtungsgegenstände. In Artikel 12 der CBW-Bedingungen heißt es, dass ein Käufer, der den Vertrag storniert, eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zahlen muss. Dieser Prozentsatz basiert auf der Bruttogewinnspanne des Verkäufers, die sich aus festen und variablen Kosten zusammensetzt, abzüglich der nicht realisierten variablen Kosten.
Die Gerichte werden zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob diese feste Entschädigung angemessen oder „unangemessen belastend“ im Sinne von Artikel 6:237(i) des Zivilgesetzbuches ist.
Von der allgemeinen Begründung zur konkreten Berechnung des Schadensersatzes
Bis etwa 2021 war die Rechtsprechung zur Widerrufsklausel relativ günstig für Baumärkte. Wenn ein Geschäft nachweisen konnte, dass die Rücktrittsentschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stand, konnte es sich häufig auf die Klausel berufen. Dies wurde in der Regel durch allgemeine Branchenzahlen gestützt, wie z. B. den Prozentsatz der zu deckenden Fixkosten. Mit anderen Worten: Wenn ein Verkäufer nachweisen konnte, dass in seiner Branche die Bruttogewinnspanne in der Regel mehr als 30 % des Verkaufspreises beträgt, war dies ein ausreichender Beweis.
Ab 2021 begannen die Richter, die Praxis der Widerrufsklausel immer strenger zu prüfen. Dies wurde zum Beispiel in den Urteilen Urteilen des Landgerichts 's-Hertogenbosch deutlich. In diesen Fallen wurde entschieden, dass ein Verkäufer sich nicht mehr mit allgemeinen Branchenzahlen begnügen kann, sondern konkret nachweisen muss, wie hoch der tatsächliche Schaden in der konkreten Situation war.
Das Urteil des Amtsgerichts
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2024 hat das Amtsgericht Tilburg die bisherige Rechtsprechung weiter präzisiert. In diesem Fall hatte ein Käufer eine Möbelbestellung storniert, woraufhin sich der Verkäufer auf die Stornierungsklausel aus den CBW-AGB berief. Der Käufer machte jedoch geltend, dass die Entschädigung in Höhe von 30 % des Kaufpreises unangemessen sei, da dieser Betrag in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Schaden des Verkäufers stehe.
Das Gericht entschied, dass der Verkäufer sich nicht mit allgemeinen Zahlen aus der Branche begnügen könne, sondern konkret darlegen müsse, welcher Schaden ihm in diesem Fall entstanden sei. Dies bedeutete, dass der Verkäufer nachweisen musste, wie hoch die fixen und variablen Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs und der Stornierung waren, wobei er sich auf die konkrete Branche und den Zeitraum konzentrieren musste, in dem der Kauf stattfand.
In seinem abschließenden Urteil stellte das Gericht fest, dass der Verkäufer ausreichend nachgewiesen hatte, worin der Schaden in dieser besonderen Situation bestand, und kam zu dem Schluss, dass die Rücktrittsklausel in diesem Fall nicht als unangemessen belastend angesehen werden konnte.
Was bedeutet dieses Urteil für Unternehmer und Verbraucher?
Für Unternehmer, die CBW-AGB verwenden, ist dies ein wichtiges Urteil. Sie können sich nicht mehr auf allgemeine Zahlen oder Branchenberichte berufen, um die Widerrufsklausel zu rechtfertigen. Sie müssen in jedem Einzelfall konkret darlegen, warum die Entschädigung von (z. B.) 30 % angesichts der spezifischen Umstände des Widerrufs angemessen ist. Dies erfordert oft zusätzlichen Verwaltungsaufwand und möglicherweise sogar die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers.
Die Verbraucher sind durch dieses Urteil besser vor möglicherweise unangemessenen Stornogebühren geschützt. Während früher die 30 %ige Gebühr fast als selbstverständlich angesehen wurde, gibt ihnen die geänderte Rechtsprechung nun mehr Spielraum, eine Widerrufsklausel anzufechten. Wenn ein Geschäftsinhaber nicht nachweisen kann, dass der tatsächliche Schaden gleich oder höher als 30 % ist, kann das Gericht entscheiden, dass die Entschädigung unangemessen hoch ist, und sie mäßigen.
Diese Entwicklung erfordert von den Geschäftsinhabern mehr Sorgfalt und administrative Begründungen. Haben Sie Fragen dazu, wie sich diese Entwicklungen auf Ihre Situation auswirken, oder möchten Sie mehr über die Kündigungsklausel in Ihrem Vertrag erfahren? Dann wenden Sie sich bitte an die Anwälte von SPEE advocaten & mediation.