14 Feb. 2025 Rücktritt? Berücksichtigen Sie auch die internen Vorschriften!

Bospop fängt sich vor dem Kantonsgericht einen Knochen ein

Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung plant, sollte er nicht nur das Dossier in Ordnung haben, sondern auch ein Auge darauf haben, ob zusätzliche Regeln gelten. Lesen Sie den vollständigen Artikel hier:

Worum ging es in dem Fall?

Das bekannte Musikfestival Bospop in Weert hat einen Streit mit einem seiner Mitarbeiter, der auch zum Managementteam gehört. Der betreffende Mitarbeiter ist auch (indirekter) Vorstand und alleiniger Anteilseigner einer BV, mit der Bospop einen Tausch-/Sponsoringvertrag geschlossen hat, der inzwischen gekündigt wurde. Zwischen Bospop und der BV des Mitarbeiters gibt es einen Streit über den Domainnamen.

Bospop will den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer wegen einer Störung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise wegen schuldhaften Verhaltens und, in der weiteren Alternative, wegen einer Kombination von beidem kündigen.

Im Arbeitsvertrag wurde das interne Reglement für anwendbar erklärt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers hätte das Bospop keinen Auflösungsantrag stellen dürfen, weil es nicht nach Artikel 10 dieser Regelung gehandelt habe. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Artikel 10.

  1. Die Geschäftsleitung:
    (…)
  • Die Mitglieder des Leitungsteams können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands in einer eigens einberufenen Sitzung, bei der alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, entlassen werden;
  • Die Mitglieder der Geschäftsleitung können auch durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsleitung in einer eigens einberufenen Sitzung abberufen werden, in der alle Mitglieder der Geschäftsleitung mit Ausnahme der zu entlassenden anwesend sind;
  • Mitglieder des Managementteams können auch durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der anderen Mitglieder des Managementteams in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sitzung, in der alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Managementteams mit Ausnahme der zu entlassenden Mitglieder des Managementteams anwesend sind, entlassen werden. (...)"..
    .

Neben dem fraglichen Arbeitnehmer besteht die MT aus drei Vorstandsmitgliedern und sieben weiteren Personen.

Wie hat das Amtsgericht entschieden?

Das Unteramtsgericht ging nicht einmal auf die vom Bospop vorgebrachten Auflösungsgründe ein, weil die Vorschriften der Geschäftsordnung nicht eingehalten worden waren. Keiner der drei in Artikel 10 genannten „Entlassungsgründe“ wurde hier angewandt. Auch das Argument des Bospop, dass die Satzung Vorrang vor der Geschäftsordnung habe, ging ins Leere, da das Amtsgericht in der Satzung nichts über die Beendigung des Arbeitsvertrags von MT-Mitgliedern finden konnte.

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

Schlussfolgerung

Sind Sie - als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - mit einer (geplanten) Kündigung konfrontiert? Prüfen Sie sorgfältig, ob der Arbeitsvertrag oder etwaige interne Regelungen zusätzliche Anforderungen enthalten. Auf diese Weise sind Sie gut vorbereitet. Haben auch Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Das Team von SPEE Rechtsanwälte & Mediation hilft Ihnen gerne weiter.

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