Ein Arbeitnehmer mit einem angeblich ruhenden Arbeitsvertrag forderte ihren Arbeitgeber im Januar 2017 auf, das Arbeitsverhältnis mit der Gewährung von Übergangsgeldern zu beenden, und berief sich dabei auf die künftige Entschädigungsregelung des UWV für Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verweigerte die Kooperation. Mit Erreichen des Rentenalters im Juli 2019 endete das Arbeitsverhältnis dennoch, ohne dass Übergangsgeldern gezahlt wurde. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Arbeitgeber Schadensersatz, weil er die Rolle des guten Arbeitgebers nicht erfüllt habe. Die Angelegenheit wurde bis vor den Obersten Gerichtshof verhandelt. Was kam letztendlich dabei heraus?
Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz wurde entschieden, dass der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig ist, weil der Arbeitnehmer es versäumt hat, einen früheren Antrag auf Beendigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses nach Einführung der Ausgleichsregelung aktiv zu überdenken, obwohl der Arbeitnehmer den Antrag nach Einführung der Regelung nicht wiederholt hat.
Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufung wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber angesichts der Klarheit über die Entschädigungsmöglichkeit ab dem 20. Juli 2018 die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte ergreifen müssen.
Andernfalls verstößt er gegen die in Abschnitt 7:611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Anforderungen an einen guten Arbeitgeber.
In einem Kassationsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof kam der Generalanwalt zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber in der Tat für den Schaden haftet, der dem Arbeitnehmer durch die Nichtgewährung des Übergangsgeldes entstanden ist (lesen Sie hier die vollständigen Schlussanträge des Generalanwalts). Diese Entschädigung wurde auf die Höhe des Übergangsgeldes festgesetzt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Xella-Norm beendet worden wäre.
Im sogenannten Xella-Urteil vom 8. November 2019 hat der Oberste Gerichtshof nämlich entschieden, dass der Arbeitgeber aus Gründen eines guten Arbeitgebers einem Vorschlag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags von Arbeitnehmern, deren Wartezeit im Krankheitsfall (104 Wochen) abgelaufen ist, grundsätzlich zustimmen muss, vorbehaltlich der Gewährung einer Kompensation in Höhe des gesetzlichen Übergangsgeldes.
Wir haben bereits einen Artikel zu diesem Thema auf unserer Website veröffentlicht.
Wenn also ein Arbeitnehmer vor Inkrafttreten der Entschädigungsregelung einen Antrag auf Beendigung eines ruhenden Arbeitsvertrags im Rahmen der Gewährung der Übergangsgeldes gestellt hat, diesen Antrag aber nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung nicht wiederholt hat, ist der Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der guten Arbeitspraxis schadensersatzpflichtig.
Es ist daher für den Arbeitgeber ratsam, zu prüfen, ob es in seinem Unternehmen solche ruhenden Arbeitsverhältnisse gibt.
Haben Sie Fragen über ruhende Arbeitsverträge, Xella-Entschädigung und/oder das Recht auf Entschädigung/ Kompensation durch das UWV? Die Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation helfen Ihnen gerne weiter.