Die treuen Leser unserer Artikel wissen, dass es sich um ein regelmäßig wiederkehrendes Thema handelt: das Wettbewerbsverbot. Diese Woche besprechen wir ein Urteil des Gerichts Amsterdam, in dem natürlich die Frage im Mittelpunkt steht: Darf ein Arbeitgeber einem ehemaligen Arbeitnehmer verbieten, bei einem Wettbewerber zu arbeiten?
Worum geht es in dem Fall?
Ein Hörgeräteakustiker bei Beter Horen B.V. hat einen Arbeitsvertrag mit einer Wettbewerbsklausel für die Dauer von zwei Jahren, verbunden mit einer Vertragsstrafe. Im September 2025 kündigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, um bei einem konkurrierenden Unternehmen für Hörlösungen zu arbeiten.
Vor seinem Ausscheiden hat Beter Horen übrigens angeboten, eine Ausnahme von der Wettbewerbsklausel zu machen, sodass der Hörgeräteakustiker vom 1. Januar 2026 bis zum 1. Januar 2027 beim neuen Arbeitgeber am Standort A und ab dem 1. Januar 2027 beim neuen Arbeitgeber am Standort B arbeiten darf.
Der Hörgeräteakustiker beginnt jedoch bereits am 3. November 2025 bei seinem neuen Arbeitgeber am Standort B. Als Beter Horen davon Kenntnis erlangt, folgt nach einer Mahnung sowie Gesprächen und Schriftwechseln ein Eilverfahren vor dem Amtsgericht. Darin fordert Beter Horen unter anderem, dass der Hörgeräteakustiker seine Tätigkeit für den Wettbewerber am Standort B für ein Jahr einstellt, andernfalls droht eine Zwangsstrafe. Außerdem fordert Beter Horen einen Vorschuss auf die Geldstrafen in Höhe von 99.000 €.
Das Eilverfahren richtet sich nicht nur gegen den Hörgeräteakustiker, sondern auch gegen seinen neuen Arbeitgeber. Beter Horen will unter anderem ein Verbot für den neuen Arbeitgeber erwirken, die Dienste des Hörgeräteakustikers in der Niederlassung am Standort B in Anspruch zu nehmen, unter Androhung einer Zwangsstrafe.
Der Hörgeräteakustiker macht geltend, dass die Wettbewerbsklausel nicht aufrechterhalten werden könne, da es nicht plausibel sei, dass der Wechsel eines Hörgeräteakustikers in eine ausführende Funktion zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsvolumens führe. Hilfsweise macht der Hörgeräteakustiker geltend, dass seine persönlichen und finanziellen Interessen schwerer wiegen müssten als die Unternehmensinteressen von Beter Horen. Außerdem beantragt der Hörgeräteakustiker beim Amtsgericht, die Geldstrafen auf null oder zumindest auf einen geringeren Betrag herabzusetzen.
Darüber hinaus erhebt der Hörgeräteakustiker eine Gegenklage: Aussetzung der Wettbewerbsklausel oder hilfsweise Gewährung einer monatlichen Entschädigung für den Zeitraum, in dem die Wettbewerbsklausel gilt.
Wie entscheidet der Amtsrichter?
Der Amtsrichter urteilt, dass Beter Horen ein hinreichend schwerwiegendes Interesse an der Stattgabe der Klage hat, da dies zum Schutz seines Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Es handelt sich um einen sehr wettbewerbsintensiven Markt, die Kundenbeziehungen sind persönlich geprägt, der Arbeitnehmer verfügt über spezifisches vertrauliches Wissen über Kunden, das dem neuen Arbeitgeber einen Wettbewerbsvorteil verschafft, und der Wettbewerber befindet sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer wird zudem nicht unangemessen benachteiligt, da er für denselben Wettbewerber auch in einer anderen Betriebsstätte arbeiten kann.
Der Arbeitnehmer darf tatsächlich ein Jahr lang nicht mehr an dem betreffenden Ort für seinen neuen Arbeitgeber tätig sein. Damit verbindet der Amtsrichter eine Zwangsstrafe von 500 € pro Tag. Die von Beter Horen geforderte sehr hohe Geldstrafe wird jedoch zurückgewiesen. Es handelt sich schließlich um ein Eilverfahren, und in einem solchen Fall muss eine unmittelbare Dringlichkeit vorliegen. Dies wurde von Beter Horen nicht geltend gemacht.
Der neue Arbeitgeber darf an dem betreffenden Ort die Arbeitsleistungen des Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen. Auch hierfür wird ein Zwangsgeld verhängt.
Die Gegenforderungen des Arbeitnehmers, darunter die Gewährung einer Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsklausel, werden zurückgewiesen.
Sie können das Urteil hier lesen.
Fazit
Wir hören regelmäßig, dass Arbeitnehmer mit einer Wettbewerbsklausel denken, „die Suppe sei nicht so heiß, wie sie gegessen wird“. Dieser Fall zeigt, dass Arbeitgeber ihre ehemaligen Arbeitnehmer sehr wohl an diese Klausel binden können. Auffällig in diesem Fall ist die klare und spezifische Begründung, die Beter Horen vorgebracht hat, wodurch der Richter eine konkrete Prüfung des Interesses von Beter Horen an der Einhaltung der Wettbewerbsklausel durch den ehemaligen Arbeitnehmer vornehmen konnte.
Bitte beachten Sie: Die Regelungen rund um das Wettbewerbsverbot könnten in Zukunft grundlegend geändert werden! Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Wettbewerbsverbots sieht unter anderem vor, dass sowohl die Dauer als auch der Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots eingeschränkt werden und dass Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen müssen, wenn sie einen Arbeitnehmer an das Verbot binden wollen. Derzeit ist dieser Vorschlag noch Zukunftsmusik. Sobald mehr darüber bekannt ist, werden Sie dies selbstverständlich vom Arbeitsrechtsteam von SPEE advocaten & mediation erfahren. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen gerne weiter.