9 März 2026 Muss eine Eigentümergemeinschaft die Genehmigung für das Abstellen eines Elektromobils in einem Gemeinschaftsraum erteilen?

Vor dem Gericht in Den Haag wurde letzten Monat ein Fall verhandelt, in dem über einen Antrag auf Ersatzgenehmigung für die Aufstellung eines Elektromobils in einem Gemeinschaftsraum eines Apartmentkomplexes entschieden werden musste. Die Eigentümergemeinschaft war der Meinung, dass es bessere Alternativen für die Aufstellung des Hilfsmittels gab. Wurde die Ersatzgenehmigung erteilt?

Der Sachverhalt

Der Antragsteller war seit 2008 Eigentümer einer Wohnung mit einem eigenen Stellplatz in der überdachten und abgeschlossenen Tiefgarage.

In der Teilungserklärung war unter anderem festgelegt, dass der Fahrradabstellraum und der Raum für die Müllcontainer zu den Gemeinschaftsräumen der Eigentümergemeinschaft gehören. Ferner war festgelegt, dass jeder Eigentümer das Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume hat und dass es nicht gestattet ist, Fahrzeuge auf oder in den Gemeinschaftsräumen abzustellen, die nicht dafür vorgesehen sind, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft hat ihre Zustimmung erteilt.

Aufgrund einer fortschreitenden Krankheit war der Antragsteller im Laufe der Jahre auf Hilfsmittel wie einen Elektromobil, einen Rollator, ein Dreirad und einen Elektrorollstuhl angewiesen. Im Jahr 2011 hatte er von der Eigentümergemeinschaft die Genehmigung erhalten, seinen Scooter im gemeinsamen Containeraum abzustellen, da er seinen Parkplatz für sein Auto nutzte. Im Jahr 2012 wurden die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft um Regeln für die Unterbringung von Hilfsmitteln erweitert. Ausgangspunkt war die Unterbringung des Hilfsmittels auf dem eigenen Parkplatz. Die Eigentümergemeinschaft konnte innerhalb des Gebäudes Gemeinschaftsräume zur Verfügung stellen, und die Bewohner konnten sich pro Gebäude untereinander über die Zuteilung der verfügbaren Plätze einigen. Wenn keine Einigung erzielt wurde, erfolgte die Zuteilung auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien (Wmo-Indikation und ein Hilfsmittel pro Bewohner). Eine erteilte Genehmigung konnte von der Eigentümergemeinschaft widerrufen werden, wenn es zu Beeinträchtigungen kam, der Gemeinschaftsraum für gemeinschaftliche Einrichtungen benötigt wurde oder wenn das Hilfsmittel nicht oder kaum genutzt wurde.

Im Jahr 2023 beantragte die Eigentümergemeinschaft, die beiden Hilfsmittel (Scooter und Dreirad) auf dem eigenen Parkplatz in der Garage unterzustellen, da die antragstellende Partei nicht mehr im Besitz eines Autos war. Die antragstellende Partei reichte daraufhin im Jahr 2025 einen schriftlichen Antrag ein, um die Genehmigung für die Unterbringung beider Hilfsmittel im Containerraum bzw. des Elektromobils im Containerraum und des Dreirads im Fahrradabstellraum zu erhalten. Der Grund dafür war, dass der Ergotherapeut unter anderem empfohlen hatte, dass der Scooter und das Dreirad mit dem Rollator leicht zu erreichen sein sollten, vorzugsweise in möglichst kurzer Entfernung von der Wohnung. Außerdem musste der Rollator neben dem Scooter oder dem Dreirad abgestellt werden können, um einen sicheren Transfer zu ermöglichen, mit genügend Platz, um den Rollator zu drehen. Der Standort musste einen möglichst ebenen Untergrund haben, die Zugangstüren mussten leicht oder automatisch zu öffnen sein und es musste eine Ladestation vorhanden sein.

Der Antrag wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt.

Die antragstellende Partei war damit nicht einverstanden und wandte sich an den Amtsrichter.

Standpunkte der Parteien

Die antragstellende Partei beantragte beim Amtsrichter eine Ersatzgenehmigung (Artikel 5:121 BW) für die Unterbringung des Elektromobils und des Dreirads im Containerraum (hilfsweise das Fahrrad im Fahrradabstellraum) zu erteilen, wobei die Schränke in diesem Raum versetzt werden mussten, damit genügend Platz für den Transfer vom Rollator zu den Hilfsmitteln vorhanden war. Die Ablehnung einer der beiden beantragten Optionen, die vom Ergotherapeuten als geeignet befunden worden waren, sei ohne triftigen Grund erfolgt. Die Entscheidungsfreiheit der Eigentümergemeinschaft würde darüber hinaus durch die Bestimmungen des Gesetzes über die Gleichbehandlung aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit (WGBH) eingeschränkt, wonach die Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn objektiv gesehen keine geeigneten alternativen Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Nach Ansicht der Eigentümergemeinschaft waren der Containerraum und der Fahrradabstellraum nicht für die Unterbringung von (mehreren) Hilfsmitteln geeignet, da sie zu eng sind, um darin zu manövrieren, und es geeignetere Alternativen für die Unterbringung dieser Hilfsmittel gab, insbesondere den eigenen Parkplatz in der Garage. Darüber hinaus würde die ausschließliche Nutzung eines Gemeinschaftsbereichs gegen die Teilungserklärung verstoßen.

Urteil des Amtsgerichtwea

Urteil des Amtsrichters

Vorausgesetzt wurde, dass die Freiheit, die der Eigentümergemeinschaft bei Entscheidungen über die Aufstellung eines Hilfsmittels im Gemeinschaftsbereich zusteht, durch Artikel 6b unter d des WGBH eingeschränkt ist: Die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn es keine alternativen Aufstellmöglichkeiten gibt. Diese Alternativen müssen – objektiv betrachtet – angemessen geeignet sein. Grundsätzlich spielt dabei keine Rolle, ob die antragstellende Partei sie selbst für geeignet hält oder ihre eigene Alternative für wünschenswerter hält. Darüber hinaus hielt es der Amtsrichter für wichtig, dass die Eigentümergemeinschaft in ihrer Hausordnung als Ausgangspunkt festgelegt hatte, dass Hilfsmittel in erster Linie auf dem eigenen Parkplatz abgestellt werden müssen. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommen andere Standorte in Betracht. In diesem Licht musste auch der alternative Abstellplatz der Eigentümergemeinschaft betrachtet werden.

Darüber hinaus musste die Akzeptanz möglicher Alternativen aus der Perspektive der betroffenen behinderten oder chronisch kranken Person beurteilt werden. Es musste beurteilt werden, ob die Alternativen angesichts der Art der Behinderung oder Krankheit und der sich daraus ergebenden Einschränkungen, sowohl der aktuellen als auch der zukünftigen, wie sie bei einer fortschreitenden Erkrankung zu erwarten sind, für die antragstellende Partei physisch machbar sind.

Eine solche Beurteilung kann nur mit ausreichender Kenntnis und Erfahrung mit dem betreffenden Krankheitsbild und den damit verbundenen Einschränkungen vorgenommen werden.

Der Amtsrichter legte daher großen Wert auf die vorgelegten Grundsätze und Erkenntnisse des Ergotherapeuten.

Obwohl der Ergotherapeut mehrere Optionen geprüft hatte, fiel auf, dass ein eigener Parkplatz nicht als Option berücksichtigt worden war. Aus dem Bericht schloss der Amtsrichter, dass von den vom Ergotherapeuten untersuchten Optionen eigentlich keine wirklich geeignet war. Der Containerraum wurde als der am besten geeignete Standort genannt, hatte jedoch den Nachteil, dass er eine schräge Rampe hat und die Tür schwer zu öffnen ist. Unter Berücksichtigung der vom Ergotherapeuten formulierten Grundsätze kam der Amtsrichter zu dem Schluss, dass ein eigener Parkplatz am besten geeignet sei. Sollte die Entfernung von der Eingangstür zum Parkplatz zu groß sein, hatte sich ein Mitbewohner bereit erklärt, seinen Parkplatz mit dem des Antragstellers zu tauschen. Dieser Parkplatz befand sich schräg gegenüber dem Eingang der Parkgarage vom Flur mit dem Aufzug aus. Damit war die Anforderung einer möglichst kurzen Entfernung von der Wohnung erfüllt. Der Parkplatz bot außerdem ausreichend Platz, um den gewünschten Transfer vom und zum Rollator zu ermöglichen. Der Boden der Garage war eben und vollständig waagerecht. Die Zugangstür zur Garage war automatisiert, und die Installation einer Ladestation stellte kein Hindernis dar, da dies auch im Containerraum erfolgen musste.

Der Antragsteller führte noch an, dass er Angst vor Vandalismus und Diebstahl der auf seinem Parkplatz zurückgelassenen Hilfsmittel habe, aber das hielt der Amtsrichter nicht für entscheidend, da die Garage vom öffentlichen Bereich abgeschlossen war und es in all den Jahren nur einen einzigen Vorfall gegeben hatte. Außerdem gibt es Möglichkeiten, Diebstahl zu verhindern oder zu erschweren.

Fazit

Der Amtsrichter war daher der Ansicht, dass der Antragsteller nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass der eigene Parkplatz keine angemessene Alternative darstellte, und dass nicht ersichtlich war, dass die Eigentümergemeinschaft den Antrag ohne triftigen Grund abgelehnt hatte.

Die Freiheit einer Eigentümergemeinschaft, eine Genehmigung zu verweigern, ist angesichts des Vorstehenden sehr begrenzt. Es ist wichtig, wenn möglich, gut zu begründen, dass es objektiv gesehen eine geeignete alternative Parkmöglichkeit gibt.

Möchten Sie mehr erfahren oder haben Sie Fragen zu Ihrer Position als Wohnungseigentümer oder zu anderen Fragen der Eigentümergemeinschaft? Dann wenden Sie sich unverbindlich an einen unserer Anwälte. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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