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1 Okt 2024 Oberster Gerichtshof klärt Wirkung von Mediationsklauseln in Bezug auf Gerichtsverfahren

In Verträgen wird regelmäßig eine so genannte Mediationsklausel vereinbart. Diese Klausel besagt, dass die Parteien miteinander vereinbaren, im Streitfall zunächst eine Mediation zu versuchen, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Mediation ist eine niedrigschwellige, oft kosten- und zeitsparende Methode der Konfliktlösung ohne Gerichtsverfahren. Dennoch wirft die Mediationsklausel in der Praxis manchmal Fragen auf, beispielsweise wenn eine der Parteien trotz der Aufnahme einer Mediationsklausel in eine Vereinbarung dennoch rechtliche Schritte einleitet, ohne zuvor eine Mediation einzuleiten. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie damit umgegangen werden sollte.

Was ist eine Mediationsklausel und wann wird sie verwendet?

Eine Mediationsklausel ist eine Bestimmung in einer Vereinbarung, die besagt, dass die Parteien einer Streitigkeit zunächst versuchen werden, den Streit durch eine Mediation beizulegen, bevor sie ein Gerichtsverfahren einleiten. Mediation ist eine Form der Streitbeilegung, bei der ein neutraler Dritter, der Mediator, den Parteien hilft, gemeinsam eine Lösung zu finden. Dies kann von Vorteil sein, da es in der Regel schneller, billiger und weniger belastend ist als ein Gerichtsverfahren. Außerdem haben die Parteien bei der Mediation die Kontrolle über das Ergebnis.

Mediationsklauseln werden häufig in Geschäftsverträgen, z. B. in Aktionärsvereinbarungen, verwendet, um eine Eskalation von Konflikten zu verhindern. Vor allem bei langfristigen Kooperationen kann die Aufrechterhaltung der Beziehung von großer Bedeutung sein. Die Mediation kann in dieser Hinsicht helfen. Außerdem bietet die Mediation den Parteien mehr Flexibilität und Kontrolle, da sie die Lösung selbst aushandeln können, anstatt dass ein Richter oder Schiedsrichter eine Entscheidung auferlegt.

Worum ging es in dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall?

An dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall waren zwei Parteien beteiligt: CSW und PPSB, die beide im Bereich der Dienstleistungen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz tätig sind. Im Jahr 2017 verkaufte PPSB seine Anteile an einer Tochtergesellschaft an CSW und gewährte in diesem Zusammenhang auch ein Darlehen. Der Vertrag enthielt eine Mediationsklausel, die vorsah, dass Streitigkeiten zunächst durch eine Mediation beigelegt werden sollten. Sollte die Schlichtung zu keinem Ergebnis führen, würde der Streit durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden.

Im Jahr 2018 kam es zu einem Streit zwischen der CSW und der PPSB, woraufhin die PPSB ohne vorherige Schlichtung ein Schiedsverfahren einleitete. CSW berief sich auf die Mediationsklausel und bat den Schiedsrichter, das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu erklären, weil noch keine Mediation stattgefunden hatte. Der Schiedsrichter lehnte diesen Antrag ab und ging auf den Inhalt der Streitigkeit ein.

Die CSW ließ dies nicht auf sich beruhen und beantragte vor dem Gericht die Aufhebung der Schiedssprüche. Die CSW argumentierte, dass keine rechtsgültige Schiedsvereinbarung vorliege, da kein Vermittlungsversuch unternommen worden sei. Das Gericht wies diesen Standpunkt zurück und entschied, dass die Mediationsklausel in diesem Fall nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass eine Mediation obligatorisch sei. CSW legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof ein.

Urteil des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Auslegung einer Mediationsklausel immer davon abhängt, was die Parteien nach dem Wortlaut der Klausel und den Umständen des Falles vernünftigerweise voneinander erwarten konnten. Eine Mediationsklausel kann in einigen Fällen die Verpflichtung beinhalten, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens einen Mediationsversuch zu unternehmen, doch muss dies nicht immer der Fall sein, so der Oberste Gerichtshof. Vielmehr kommt es auf die Auslegung der Klausel an.

In diesem speziellen Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass das Gerichtshof die Klausel zu Recht dahingehend ausgelegt hatte, dass keine Verpflichtung zur Schlichtung besteht. Die Kassationsbeschwerde von CSW wurde daher zurückgewiesen. Dies bedeutete, dass die Entscheidung des Schiedsrichters über den Streit zwischen CSW und PPSB Bestand haben konnte.

Interessant an diesem Urteil ist, dass der Oberste Gerichtshof betonte, dass selbst wenn eine Mediationsklausel in einer Vereinbarung eine Mediation zwingend vorschreibt, der Richter oder Schiedsrichter nicht automatisch verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen, wenn eine der Parteien dem nicht nachgekommen ist. Dies kann von den Umständen abhängen, z. B. wenn eine Mediation nicht mehr sinnvoll erscheint oder wenn der Fall zu dringend ist und keine weitere Verzögerung eintreten soll.

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

Schlussfolgerung

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs schafft Klarheit über die Wirkung und Durchsetzbarkeit von Mediationsklauseln in (Geschäfts-)Verträgen. Es ist wichtig, dass die Parteien den Wortlaut und die Erwartungen bei der Formulierung einer solchen Klausel sorgfältig prüfen, da die Absicht der Parteien als wichtig erachtet wird. Darüber hinaus betont der Oberste Gerichtshof, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es das Verfahren aussetzt, wenn eine Partei die Mediationsklausel nicht einhält.

Haben Sie Fragen zur (Abfassung) einer Mediationsklausel oder deren Bewertung? Oder haben Sie Fragen zu Unternehmensvereinbarungen, wie z. B. einer Aktionärsvereinbarung? Oder benötigen Sie weitere Informationen über die Mediation und darüber, ob sie in Ihrem Fall/Ihrer Situation eine geeignete Option ist? Die erfahrenen Anwälte und Mediatoren von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht