In der Praxis führt die Berechnung des Kindesunterhalts – insbesondere wenn mehrere Kinder von verschiedenen Eltern betroffen sind – leider regelmäßig zu Streitigkeiten. Aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Oost-Brabant vom 18. Mai 2026 (ECLI:NL:RBOBR:2026:5673) geht hervor, wie der Richter bei der Aufteilung der Unterhaltspflicht vorgehen kann, wenn sowohl „eigene“ als auch „Stiefkinder“ betroffen sind.
Was war der Sachverhalt in diesem Fall?
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Im Jahr 2017 ließen sie sich scheiden. Aus dieser Beziehung ging ein Sohn hervor (Kind 1). Er hat seinen Hauptwohnsitz bei der Frau und pflegt Umgang mit dem Mann. Der Richter entschied im Jahr 2017, dass der Mann der Frau Unterhalt für Kind 1 zu zahlen hat.
Später heiratete der Mann erneut. Aus dieser Ehe ging ebenfalls ein Sohn hervor (Kind 2). Die neue Partnerin des Mannes hat eine Tochter aus einer anderen Beziehung (Kind 3).
Im Jahr 2025 beantragt die Mutter von Kind 1 beim Gericht, den im Jahr 2017 festgelegten Unterhalt für Kind 1 zu erhöhen. Sie macht geltend, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2017 aufgrund geänderter Umstände nicht mehr den gesetzlichen Maßstäben entspreche.
Rechtlicher Rahmen
Geänderte Umstände
Nach dem Gesetz kann ein gerichtlicher Beschluss oder eine Vereinbarung über den Unterhalt durch einen späteren Beschluss geändert werden, wenn sie aufgrund geänderter Umstände nicht mehr den gesetzlichen Maßstäben entspricht.
Es steht fest, dass der Mann erneut Vater geworden ist (und somit neben Kind 1 auch für Kind 2 unterhaltspflichtig geworden ist). Dadurch liegt eine Änderung der Lebensumstände vor, wodurch die Höhe des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände neu berechnet werden muss.
Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern
Im Gesetz ist festgelegt, dass ein Stiefelternteil – neben den leiblichen Eltern – ebenfalls gegenüber seinen Stiefkindern unterhaltspflichtig ist. Man wird Stiefelternteil, wenn man eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes eingeht und wenn das Kind im Haushalt des Stiefelternteils lebt. Dies ist in diesem Fall gegeben. Damit ist der Mann auch gegenüber Kind 3 unterhaltspflichtig geworden.
Ein Stiefelternteil ist verpflichtet, während seiner Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft den zu seiner Familie gehörenden minderjährigen Kindern seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners Unterhalt zu gewähren.
Grundsätzlich sind die Unterhaltspflichten gegenüber einem leiblichen Kind und einem Stiefkind gleichrangig.
Wie entscheidet der Richter in diesem Fall?
Der Mann ist gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig. In diesem Fall berechnet das Gericht für jedes Kind den Betrag, den der Mann für es zahlen muss. Dieser hängt vom Bedarf des jeweiligen Kindes (der auf der Grundlage des Familieneinkommens seiner Eltern während der Beziehung ermittelt wird) und von der Leistungsfähigkeit aller Unterhaltspflichtigen ab. Für Kind 1 und Kind 2 sind die leiblichen Eltern unterhaltspflichtig, für Kind 3 hingegen sind dies die leiblichen Eltern sowie der Stiefelternteil. Die Leistungsfähigkeit des Mannes wird anteilig auf den Bedarf der drei Kinder verteilt.
Für Kind 2 und Kind 3 verfügen die Unterhaltspflichtigen über ausreichende Zahlungsfähigkeit, um deren gesamten Bedarf zu decken. Die Unterhaltspflichtigen (in diesem Fall die leiblichen Eltern von Kind 1) verfügen jedoch gemeinsam nicht über ausreichende Zahlungsfähigkeit, um den Bedarf von Kind 1 zu decken.
Das Gericht steht vor der Wahl: Entweder den Überschuss an Zahlungsfähigkeit für Kind 2 und Kind 3 (das der Mann nach den Zahlungen für Kind 2 und Kind 3 noch übrig hat) zur Unterhaltsfähigkeit für Kind 1 hinzuzurechnen (da der Mann für Kind 1 zu wenig hat), oder – da nun ein Defizit bei der Unterhaltsfähigkeit für Kind 1 besteht und die Eltern von Kind 3 deren Bedarf vollständig decken können – zu entscheiden, dass der Mann keinen Unterhaltsbeitrag für Kind 3 zahlen muss.
Das Gericht entscheidet sich für die letztgenannte Lösung, da es diese unter Berücksichtigung aller Umstände für die vernünftigste hält. Dies bedeutet, dass die Unterhaltsfähigkeit des Mannes auf seine leiblichen Kinder, nämlich Kind 1 und Kind 2, aufgeteilt wird. Sein Stiefkind wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da seine leiblichen Eltern über ausreichende Unterhaltsfähigkeit verfügen, um für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Unterhaltspflicht des Stiefelternteils bleibt also bestehen, wird jedoch faktisch nicht angewendet, da die leiblichen Eltern des Stiefkindes über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für dessen Unterhalt zu sorgen. Daraufhin hat das Gericht die Höhe des für die Kinder zu zahlenden Unterhalts erneut berechnet.
Fazit
Das Urteil des Gerichts Oost-Brabant vom 18. Mai 2026 zeigt, dass der Richter bei der Berechnung des Kindesunterhalts leibliche Kinder gegenüber Stiefkindern bevorzugen kann, wenn die Unterhaltsfähigkeit des Stiefelternteils begrenzt ist und die leiblichen Eltern des Stiefkindes über ausreichende Mittel verfügen. Es erfolgt eine Interessenabwägung auf der Grundlage von Vernünftigkeit und Billigkeit. Um zu beurteilen, welche Tatsachen in einer solchen Situation von Bedeutung sind, ist es ratsam, den rechtlichen Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.
Bei SPEE advocaten & mediation verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Familienrecht. Wir begleiten Mandanten in Maastricht und darüber hinaus mit fachkundiger und engagierter Beratung. Haben Sie Fragen zur Berechnung des Kindesunterhalts oder möchten Sie wissen, was dieses Urteil für Ihre Situation bedeuten kann, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
mr. Patty Wetzels, rechtsanwältin