In der Praxis zeigt sich oft, dass eine Scheidung oder die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Unternehmern zu zahlreichen Streitigkeiten führt. Dies kann wiederum komplexe rechtliche Verfahren nach sich ziehen. Ein aktuelles Urteil des Gerichts Zeeland-West-Brabant vom 20. März 2026 (vollständiges Urteil) zeigt, wie der Richter über Streitigkeiten zwischen ehemaligen Partnern entscheidet, bei denen ein Unternehmen beteiligt ist.
Was war der Sachverhalt in diesem Fall?
Die Parteien haben 2018 geheiratet und beim Gericht einen Scheidungsantrag gestellt. Sie sind in einer beschränkten Gütergemeinschaft verheiratet. Der Mann ist Hausarzt und war bereits vor der Eheschließung Teil einer Arztpraxis. In diesem Fall gibt es viele Streitigkeiten zwischen den Parteien. Zwei dieser Streitpunkte fallen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit besonders ins Auge.
Wie wird der Bedarf an Partnerunterhalt festgestellt, wenn der Unterhaltspflichtige ein Unternehmen besitzt?
Wenn einer der ehemaligen Partner nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, kann er beim Gericht beantragen, Partnerunterhalt festzusetzen. Dieser wird nur gewährt, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass er einen Unterhaltsbedarf hat, und wenn der Unterhaltspflichtige über ausreichende Mittel verfügt.
Im Allgemeinen stützen sich Richter bei der Feststellung des Bedarfs an Partnerunterhalt auf die sogenannte „Hofnorm“. Dabei wird der Bedarf anhand des Lebensstandards ermittelt, den die Parteien während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft hatten. Das Netto-Familieneinkommen muss berechnet werden. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten beträgt 60 % dieses Betrags. Vom ehebezogenen Bedarf ist das eigene Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten abzuziehen. Der Restbetrag entspricht dem zusätzlichen Bedarf an Partnerunterhalt.
In der vor dem Gericht Zeeland-West-Brabant verhandelten Rechtssache sind sich die Parteien uneinig darüber, wie das verfügbare Nettoeinkommen des Mannes während der Ehe zu berechnen ist. Die Frau macht geltend, dass von der durchschnittlichen Gewinnbeteiligung der Gesellschaft in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 auszugehen sei.
Der Mann ist der Ansicht, dass dies anhand des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 bis einschließlich 2022 berechnet werden müsse. In diesen Jahren habe er ein schwankendes Einkommen gehabt. Er macht geltend, dass nicht vom Jahr 2023 ausgegangen werden dürfe, da dieses Jahr ein verzerrtes Bild gebe. Der Gewinn sei im Jahr 2023 einmalig außergewöhnlich hoch gewesen.
Das Gericht stellt fest, dass es bei einem Unternehmer üblich ist, von dem durchschnittlichen Gewinn auszugehen, den er/sie in den letzten drei Jahren vor Beendigung der Beziehung aus dem Unternehmen entnommen hat. Es muss von einem Durchschnittswert ausgegangen werden, da Einkommensschwankungen bei der Führung eines Unternehmens normal sind. Dies entspricht dem, was die Parteien tatsächlich ausgegeben haben.
Hat die Frau Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gewachsenen Unternehmensvermögens der Personengesellschaft?
Da der Mann bereits vor der Ehe an der Personengesellschaft beteiligt war, fällt diese nicht unter die Gütergemeinschaft.
Im Gesetz heißt es, dass, wenn eine Personengesellschaft (d. h. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht unter die Gütergemeinschaft fällt und der Unternehmer weitgehend selbst bestimmen kann, ob der Gewinn an ihn ausgeschüttet wird, der Gütergemeinschaft eine angemessene Vergütung für das Wissen, die Fähigkeiten und die Arbeit zusteht, die der Unternehmer zugunsten dieses Unternehmens eingesetzt hat. Dies gilt nur, wenn diese Vergütung den Ehegatten nicht bereits auf andere Weise zugeflossen ist.
Die Frau beantragt beim Gericht festzustellen, dass sie einen Anspruch gegen den Mann in Höhe der Hälfte der Zunahme des Unternehmensvermögens in der Personengesellschaft während der Ehezeit hat. Die Frau macht geltend, dass der Mann während der Ehe nicht seinen gesamten Anteil am Gesellschaft als Einkommen verbucht, sondern einen Teil in der Gesellschaft belassen habe. Sie ist der Ansicht, dass die während der Ehe entstandene Wertsteigerung des Unternehmensvermögens zum gemeinschaftlichen Vermögen der Parteien gehört und ihr zur Hälfte zusteht. Sie macht geltend, dass dieser Betrag auf das Bankkonto der Parteien geflossen wäre, wenn der Mann den gesamten Zuwachs des Unternehmensvermögens an sich selbst ausgezahlt hätte. Die Höhe der Forderung entspricht nach Ansicht der Frau der Differenz zwischen dem Unternehmensvermögen zu Beginn des Jahres 2018 und dem im Dezember 2024.
Der Mann beantragt beim Gericht, diesen Antrag abzuweisen. Er macht geltend, dass sein Anteil an der Gesellschaft privates Vermögen sei. Er habe die gesetzliche Bestimmung erfüllt, indem er sich ein Einkommen von etwa 10.000 € brutto pro Monat ausgezahlt habe. Dies sei marktüblich. Der Gemeinschaft sei daher in Form seines Einkommens eine angemessene Vergütung zugeflossen. Der Mann und seine Partner hätten Rücklagen für künftige Instandhaltungsarbeiten an der Hausarztpraxis und für Software gebildet. Der Mann macht zudem geltend, dass im Unternehmen Rücklagen vorhanden sein müssten, um wirtschaftlich schwierigere Zeiten abzufedern.
Das Gericht folgt dem Mann in seiner Verteidigung und stellt fest, dass der Anteil des Mannes an der Gesellschaft nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Das Gericht teilt die Auffassung des Mannes, dass der Betrag, den sich der Mann während der Ehe als Einkommen ausgezahlt hat, der Gemeinschaft zugutegekommen ist und dass es sich um eine angemessene Vergütung handelt.
Betrachtet man die Zunahme des Gesellschaftsanteils von 2018 im Vergleich zu 2024, lässt sich daraus ableiten, dass der Mann jährlich einen Betrag von gut 20.000 € in der Gesellschaft zurückgestellt hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass dies nicht ungewöhnlich oder unangemessen ist. Der Antrag der Frau wird zurückgewiesen.
Praktische Hinweise
- Welches Einkommen ein Richter bei der Festsetzung des Unterhalts für den Partner eines Unternehmers berücksichtigt, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Es ist ratsam, sich rechtlich von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.
- Das Einkommen eines Unternehmers kann sich ändern, ist weniger vorhersehbar als das eines Angestellten und daher schwieriger zu bestimmen. Der Richter betrachtet dabei die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft des Unternehmens. Auch die Kontinuität des Unternehmens wird berücksichtigt. Darüber hinaus betrachtet der Richter nicht nur, was sich ein Unternehmer auszahlt, sondern auch, was er sich vernünftigerweise auszahlen könnte. Ebenso werden getätigte und zukünftige Investitionen in das Unternehmen berücksichtigt.
- Welche Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt unter anderem vom zwischen den Parteien geltenden Güterstand ab.
- Im Nachhinein muss festgestellt werden, ob sich ein Unternehmer während der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft ein angemessenes und marktübliches Gehalt ausgezahlt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, das Unternehmensvermögen während der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft gewachsen sein und das Unternehmen nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören, kann eine Forderung gegen den Unternehmer geltend gemacht werden.
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Fazit
Das Urteil des Gerichts Zeeland-West-Brabant vom 20. März 2026 bestätigt, dass bei einer Scheidung, bei der einer oder beide Ex-Partner ein Unternehmen besitzen, mehrere Aspekte zu berücksichtigen sind.
Bei SPEE advocaten & mediation verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Familienrecht, unter anderem für Unternehmer. Wir begleiten Mandanten in Maastricht und darüber hinaus mit kompetenter und engagierter Beratung. Haben Sie Fragen zu einer Scheidung oder möchten Sie wissen, was dieses Urteil für Ihre Situation bedeuten kann, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.