Angenommen, Sie stellen nach einer Zeit ehelicher Probleme fest, dass Ihr Partner einen Kaufvertrag für die gemeinsame Wohnung abgeschlossen hat, ohne dass Sie dem zugestimmt haben. Was können Sie tun? Und was ist, wenn sich dieser Vertrag auch auf Geschäftsräume bezieht, die nicht als eheliche Wohnung gelten? Der Oberste Gerichtshof gab am 17. April 2026 (ECLI:NL:HR:2026:681) eine wichtige Antwort auf diese Fragen und präzisierte den Umfang der gesetzlichen Zustimmungspflicht bei der Veräußerung der ehelichen Wohnung.
Das Zustimmungserfordernis nach Artikel 1:88 BW
Im niederländischen Familienrecht gilt für bestimmte Rechtshandlungen ein Zustimmungserfordernis: Ein Ehepartner benötigt die schriftliche Zustimmung seines Partners, um rechtswirksam handeln zu können. Dieses Erfordernis ist in Artikel 1:88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) festgelegt. Der Grund dafür ist der Schutz der Familienwohnung und der Familieninteressen. Ohne die Zustimmung beider Partner kann die eheliche Wohnung grundsätzlich nicht verkauft, verschenkt oder anderweitig veräußert werden.
Artikel 1:88 Absatz 1 Buchstabe a BW legt konkret fest, dass ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten für Verträge benötigt, die auf die Veräußerung, Belastung oder Überlassung eines Gegenstands abzielen, der als eheliche Wohnung dient, oder des Mietrechts an einer solchen Wohnung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Gütergemeinschaft oder einen Ehevertrag handelt. Es geht nämlich nicht um den Schutz des gemeinsamen Vermögens, sondern um den Schutz der Familienwohnung als solche.
Der Sachverhalt in diesem Fall: ein Kaufvertrag ohne Wissen der Ehefrau
In dem Fall, der zu dem Urteil vom 17. April 2026 führte, hatte ein Ehemann einen Kaufvertrag sowohl für die eheliche Wohnung als auch für eine Reihe von Geschäftsräumen abgeschlossen, ohne die erforderliche Zustimmung seiner Partnerin einzuholen. Die Frau entdeckte den Vertrag, als sie einen Entwurf der Kaufurkunde mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift vorfand, die sie jedoch nie geleistet hatte. Sie ließ den Kaufvertrag daraufhin über ihren Anwalt außergerichtlich auf der Grundlage der Artikel 1:88 und 1:89 BW für nichtig erklären.
Der Käufer widersetzte sich der vollständigen Aufhebung und machte geltend, dass der Vertrag, soweit er die Gewerbeimmobilien betraf, bestehen bleiben müsse. Das Berufungsgericht entschied, dass die Aufhebung gemäß Artikel 1:89 BW nur teilweise wirksam sei: ausschließlich für den Teil des Vertrags, der die eheliche Wohnung betraf. Für die Gewerbeimmobilien blieb der Kaufvertrag gültig. Der Oberste Gerichtshof wurde daraufhin gebeten, darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht damit die Grenzen des Rechtsstreits überschritten hatte.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs: Teilweise Nichtigkeit ist möglich
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts. Im Mittelpunkt stand die in Artikel 3:41 BW verankerte Doktrin der teilweisen Nichtigkeit. Dieser Artikel bestimmt, dass, wenn ein Grund für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit nur einen Teil des Rechtsgeschäfts betrifft, das Rechtsgeschäft im Übrigen bestehen bleibt, sofern dies angesichts des Inhalts und der Tragweite des Rechtsgeschäfts nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dem nichtigen oder angefochtenen Teil steht.
Im vorliegenden Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass das Berufungsgericht zu Recht zu dem Schluss gekommen war, dass die Anfechtung gemäß Artikel 1:89 BW nur den Teil des Vertrags betraf, der sich auf die eheliche Wohnung bezog. Das Zustimmungserfordernis des Artikels 1:88 BW gilt nämlich nicht für Geschäftsräume als solche. Der Vertrag über die Geschäftsräume konnte daher bestehen bleiben, soweit diese Teile als eigenständig angesehen werden konnten und nicht untrennbar mit dem nichtigen Teil verbunden waren.
Artikel 1:89 BW: Die Anfechtungsklage in der Praxis
Artikel 1:89 BW gibt dem Ehegatten, dessen Zustimmung fehlte, das Recht, die Rechtshandlung anzufechten. Diese Anfechtung kann außergerichtlich durch eine schriftliche Erklärung oder durch ein gerichtliches Urteil erfolgen.
Wichtig ist, dass die Anfechtungsbefugnis einer Verjährungsfrist unterliegt: Gemäß Artikel 1:89 Absatz 2 BW erlischt das Recht auf Anfechtung drei Jahre, nachdem der berechtigte Ehegatte von der Rechtshandlung Kenntnis erlangt hat. Dies unterstreicht die Bedeutung eines rechtzeitigen Handelns. Wer nach der Entdeckung einer ohne Zustimmung getätigten Transaktion zu lange wartet, kann sein Recht auf Anfechtung endgültig verlieren.
Praktische Bedeutung: Wann ist dies für Sie relevant?
Dieses Urteil ist für die Praxis in mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung. Zunächst einmal stellt es klar, dass sich das Zustimmungserfordernis gemäß Artikel 1:88 BW auf die eheliche Wohnung beschränkt. Verfügt ein Ehegatte neben der Familienwohnung auch über ein Ferienhaus, Geschäftsräume oder Anlageobjekte, so ist für deren Verkauf grundsätzlich keine Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, es sei denn, diese Immobilien werden ebenfalls als eheliche Wohnung genutzt oder es liegen andere Gründe für das Zustimmungserfordernis vor.
Zweitens stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass eine teilweise Aufhebung ein realistisches Szenario ist. Ein Kaufvertrag, der sowohl die eheliche Wohnung als auch andere Immobilien umfasst, muss nicht in seiner Gesamtheit aufgehoben werden. Dies ermöglicht es dem Richter, die berechtigten Interessen Dritter, wie beispielsweise des Käufers, zu schützen, während gleichzeitig der Schutz der ehelichen Wohnung gewahrt bleibt.
Drittens bietet das Urteil Orientierung in Scheidungssituationen, in denen schnelles Handeln erforderlich ist. Wenn Sie während einer (bevorstehenden) Scheidung feststellen, dass Ihr Partner eigenmächtig Transaktionen getätigt hat, die Ihrer Zustimmung bedurften, ist Eile geboten. Die Verjährungs- und Verfallsfristen laufen weiter, auch wenn Sie sich noch in Verhandlungen über die Vermögensaufteilung befinden.
Fazit
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. April 2026 bestätigt, dass der Zustimmungsschutz gemäß Artikel 1:88 Absatz 1 Buchstabe a BW ausschließlich für die eheliche Wohnung gilt und nicht automatisch für andere Immobilien, die Teil desselben Kaufvertrags sind. Dank der Rechtslehre der teilweisen Nichtigkeit (Artikel 3:41 BW) kann ein Vertrag hinsichtlich des Teils, der die eheliche Wohnung betrifft, für nichtig erklärt werden, während der verbleibende Teil, sofern dieser als eigenständig anzusehen ist, bestehen bleibt. Für Ehepartner in einer prekären Situation unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung einer rechtzeitigen rechtlichen Beratung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass Ihr Partner einen Vertrag abgeschlossen hat, der Ihrer Zustimmung bedurfte, ist sofortiges Handeln erforderlich, um Ihre Rechte zu schützen.
Haben Sie Fragen zum Verkauf oder zur Veräußerung der ehelichen Wohnung, oder vermuten Sie, dass ohne Ihre Zustimmung Rechtshandlungen in Bezug auf Ihre Familienwohnung vorgenommen wurden? Dann wenden Sie sich an einen der Familienrechtsanwälte bei SPEE advocaten & mediation. Diese beraten und begleiten Sie kompetent bei allen Fragen im Bereich des Familienrechts, einschließlich des Schutzes Ihrer Rechte in Bezug auf die eheliche Wohnung.