Arbeitnehmer werden nicht nur innerhalb der Niederlande entsendet, sondern auch ins Ausland. In Europa gilt für die Entsendung von Arbeitnehmern die EU-Richtlinie (EU) 2018/957. In Deutschland gelten die Vorschriften dieser Richtlinie noch nicht. Am 1. August 2020 tritt die Richtlinie allerdings auch dort in Kraft. In diesem Fall bezieht sich Entsenden nicht nur auf das Zurverfügungstellen von Arbeitskräften durch ein Leiharbeitsunternehmen, sondern auch auf alle Fälle, in denen ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf befristete Zeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird, um dort Tätigkeiten auszuüben. Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bekannt gegeben, in welchen Punkten die deutschen Gesetze angepasst werden. Diese Punkte werden im Folgenden kurz erläutert.
Entlohnung
Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, haben zukünftig nicht nur Anspruch auf einen Mindestlohn, sondern auch auf die Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Entlohnung. Das gilt auch, wenn die Vorschriften in einem verbindlichen deutschen Tarifvertrag festgelegt sind.
Unkosten
Zukünftig können sich entsendete Arbeitnehmer auf die deutschen Gesetze zur Erstattung von Unkosten berufen, die ihnen in Deutschland entstehen. Unkostenerstattungen werden zukünftig nicht mehr als Entlohnung eingestuft. Dasselbe gilt für Entsendungszulagen und dergleichen.
Umfassendere Anwendung des deutschen Rechts
Arbeitnehmer, die für längere Zeit entsendet werden (zwölf oder achtzehn Monate) können außerdem mit einer umfassenderen Anwendung bestimmter deutscher Gesetze rechnen. Unter anderem wird das deutsche Arbeitszeitgesetz zur Gänze angewendet, und für allgemein verbindliche Bestimmungen des Tarifrechts gilt dasselbe.
Weitere Informationen?
Die Informationen über die deutschen Gesetze zur Entsendung auf der Website des deutschen Zolls werden ergänzt. Außerdem ist geplant, entsendeten Arbeitnehmern alle deutschen Tarifverträge, die für sie gelten, zugänglich zu machen.
Gewerkschaften
Darüber hinaus arbeitet das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Vorschriften, aufgrund derer Gewerkschaften die Befugnis erhalten sollen, entsendete Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Ferner sollen die deutschen Gewerkschaften die Befugnis erhalten, auch dann im Namen eines entsendeten Arbeitnehmers vor Gericht ein Rechtsverfahren zu eröffnen, wenn der betreffende Arbeitnehmer kein Mitglied dieser Gewerkschaft ist.
Vorschriften
Das deutsche Ministerium für Arbeit und Soziales ist aktuell damit beschäftigt, einen Gesetzesentwurf zu erstellen. Anschließend muss der deutsche Bundestag diesem Vorschlag zustimmen. Nun müssen wir abwarten, wie der Gesetzesentwurf tatsächlich aussieht und wie der deutsche Bundestag darauf reagieren wird. Genau wie die übrigen EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland noch ein Jahr Zeit, um die eigenen Gesetze an die EU-Richtlinie anzupassen.
Natürlich werden wir Sie auch weiterhin über die anstehenden Änderungen informieren!
Haben Sie eine Frage? Oder möchten Sie sich beraten lassen? Dann können Sie sich unverbindlich an einen unserer Rechtsanwälte wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.