28 Okt. 2024 Was bedeutet „bestellen“ auf der Bestellschaltfläche von Online-Shops nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wirklich?

Beim Einkaufen in einem Online-Shop scheint es einfach: ein Klick auf die „Bestellen“-Schaltfläche, und der Kauf ist abgeschlossen. Doch was, wenn diese Schaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht? Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs gibt hier Klarheit: Ein Klick auf eine Bestellschaltfläche mit der Aufschrift „Bestellen“ allein reicht nicht aus, um den Verbraucher zur Zahlung zu verpflichten. In diesem Artikel erläutern wir, was dies sowohl für Online-Shops als auch für Verbraucher bedeutet.

Der Fall in Kürze

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Text „Bestellen“ auf einer Bestellschaltfläche nicht eindeutig genug ist, um eine Zahlungsverpflichtung für Verbraucher zu begründen. Der Fall betraf einen Verbraucher, der eine Bestellung bei bol.com aufgab, jedoch den Kaufpreis nicht bezahlte. Der Webshop klagte daraufhin beim Amtsgericht, um die Zahlung zu erzwingen.

Das Amtsgericht legte dem Obersten Gerichtshof Fragen zur Gültigkeit der Bestellschaltfläche vor. Die zentrale Frage lautete: Kann eine Bestellschaltfläche, die nur den Text „Bestellen“ enthält, als hinreichend klarer Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung gelten?

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs muss aus dem Text der Bestellschaltfläche unmissverständlich hervorgehen, dass der Verbraucher durch das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Das europäische Verbraucherrecht fordert, dass eine solche Verpflichtung klar und deutlich angezeigt wird, um zu verhindern, dass Verbraucher versehentlich Käufe tätigen, ohne sich der finanziellen Konsequenzen bewusst zu sein. Der Text „Bestellen“ oder „Bestellung aufgeben“ erfüllt diese Anforderung nicht, so der Oberste Gerichtshof.

Die Bedeutung einer klaren Sprache

Der Oberste Gerichtshof betont in seinem Urteil, dass Verbraucher beim Online-Kauf vollständig und unmissverständlich über ihre Verpflichtungen informiert werden müssen. Der Begriff „Bestellen“ kann laut Gericht von Verbrauchern zu unverbindlich interpretiert werden. Es sollte nicht den Eindruck erwecken, dass lediglich eine Bestellung ausgelöst wird, ohne dass deutlich wird, dass auch eine Zahlung erforderlich ist.

Online-Shops sollten daher die Formulierungen auf ihren Bestellschaltflächen entsprechend anpassen, um klarzustellen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Ein Beispiel hierfür ist der Text „zahlungspflichtig bestellen“. Dies verhindert Missverständnisse und mögliche rechtliche Probleme.

Nichtigkeit und Folgen

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Online-Shops. Entspricht eine Bestellschaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen – wie etwa bei der Verwendung von Formulierungen wie „Bestellen“, „Bestellung aufgeben“ oder „Bestellung abschließen“ – kann der Kaufvertrag ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.

Im Falle einer vollständigen Nichtigkeit erlöschen alle Verpflichtungen beider Parteien: Der Verbraucher muss die Ware zurückgeben oder die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen, und der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Bei teilweiser Nichtigkeit kann das Gericht eine Reduzierung des zu zahlenden Betrags festlegen.

Empfehlungen für Unternehmer

Als Betreiber eines Online-Shops sollten Sie stets darauf achten, dass Ihre Bestellschaltfläche den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine einfache Anpassung, wie beispielsweise „zahlungspflichtig bestellen“, kann große Probleme verhindern.

Möchten Sie wissen, ob der Text auf Ihrer Bestellschaltfläche den gesetzlichen Anforderungen entspricht? Wenden Sie sich gerne an SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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