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2 Feb 2022 Entlassungsschreiben unvollständig, fristlose Kündigung nicht rechtsgültig

Am 1. April 2019 trat der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Gebäudereiniger/allgemeiner Angestellter in die Dienste von Unternehmen B. Am 9. Juni 2021 wurde der Arbeitnehmer per Brief fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer beantragte beim Amtsgericht die Aufhebung der fristlosen Entlassung. Das Amtsgericht vertrat u. a. die Auffassung, dass das Kündigungsschreiben unvollständig sei und die darin angeführten Gründe die fristlose Kündigung nicht stützen könnten.

Da die Kündigung mit Schreiben vom 9. Juni 2021 ausgesprochen wurde, ist der Inhalt dieses Schreibens für die Beurteilung der fristlosen Kündigung maßgeblich. Dem Kündigungsschreiben zufolge entließ das Unternehmen B den Arbeitnehmer fristlos, weil er (i) wiederholt die Arbeit verweigert und (ii) falsche Angaben zur Beschäftigungsfähigkeit gemacht hatte. Aus der Erklärung im Kündigungsschreiben geht auch hervor, dass Unternehmen B dem Arbeitnehmer vorwirft, er habe wiederholt "Ausreden erfunden", um nicht zu einem Aufnahmetest bei Tata Steel gehen zu müssen, und dass der Arbeitnehmer am 25. Mai 2021 nicht zu einem Vorstellungsgespräch erschienen sei.

Aus der Whatsapp-Korrespondenz geht hervor, dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen B wiederholt mitgeteilt hat, dass er aufgrund von Krankheit nicht an der Aufnahmeprüfung bei Tata Steel teilnehmen kann. Nach Ansicht des Amtsgerichts hätte das Unternehmen B, als es Zweifel an der Krankheit des Arbeitnehmers hatte, den Arbeitnehmer vom Betriebsarzt untersuchen lassen müssen, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Es ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war und deshalb nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konnte und auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch bei Unternehmen B erscheinen konnte. In diesem Fall kann von einer (wiederholten) Arbeitsverweigerung keine Rede sein. Unternehmen B gibt an, dass der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 12. Mai 2021 zu einem Gespräch mit dem Betriebsarzt am 28. Mai 2021 eingeladen wurde und nicht erschienen ist. Der Arbeitnehmer bestreitet, dass er eine Einladung des Betriebsarztes erhalten hat. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer am 28. Mai 2021 eine Einladung zum Gespräch mit dem Betriebsarzt erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, ob dieses Schreiben per Einschreiben oder (auch) per E-Mail versandt wurde. Außerdem hätte es auf der Hand gelegen, dass, wenn der Arbeitnehmer, wie von Unternehmen B angegeben, eingeladen worden wäre und am 28. Mai 2021 nicht beim Betriebsarzt erschienen wäre, Unternehmen B den Arbeitnehmer kontaktiert und ihn in (sehr) naher Zukunft erneut zu einer Konsultation eingeladen hätte. Es wurde weder behauptet noch nachgewiesen, dass dies geschehen ist. Die Tatsache, dass der Betriebsarzt die Krankheit und die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beurteilt hat, sollte daher nach Ansicht des Landgerichts zu Lasten und auf Risiko von Unternehmen B gehen.

Was die "Erteilung falscher Auskünfte über die Beschäftigungsfähigkeit" anbelangt, so geht aus dem Kündigungsschreiben nach Ansicht des Amtsgerichts nicht klar hervor, was genau das Unternehmen B dem Arbeitnehmer vorwirft. Schon aus diesem Grund kann dieser Vorwurf die fristlose Kündigung (auch) nicht rechtfertigen. Dies führt zu dem Schluss, dass die von Unternehmen B im Kündigungsschreiben genannten Gründe - wiederholte Arbeitsverweigerung und falsche Angaben zur Beschäftigungsfähigkeit - nicht als dringender Grund für eine fristlose Kündigung angesehen werden können.

Unternehmen B hat argumentiert, dass die jetzige Entlassung eine Anhäufung von (anderen) zahlreichen Vorfällen und Abmahnungen war. Das nützt ihr nichts. Wie bereits erwähnt, werden in der Kündigungsmitteilung die Gründe für die Entlassung genannt. Aus dem Kündigungsschreiben geht nicht hervor, dass neben der wiederholten Arbeitsverweigerung und den falschen Angaben zur Beschäftigungsfähigkeit auch andere Vorfälle und Abmahnungen die Grundlage für die fristlose Kündigung bildeten. Daraus ergibt sich, dass die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts nicht rechtsgültig war (Urteil).

Möchten Sie mehr über dieses Urteil oder über eine fristlose Kündigung erfahren? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne weiter.

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