19 Nov. 2024 Entbindet ein Einstellungsstopp einen Arbeitgeber von der Versetzungspflicht bei einer Reorganisation?

In einem aktuellen Urteil hat das Gericht Arnhem-Leeuwarden darüber entschieden, ob ein Einstellungsstopp einen Arbeitgeber von der gesetzlichen Pflicht entbindet, einen Arbeitnehmer, dessen Stelle aufgehoben wird, innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers zu versetzen.

Hintergrund des Falls

Der Arbeitnehmer war bei einem internationalen petrochemischen Unternehmen beschäftigt. Nachdem das UWV (niederländische Agentur für Arbeitnehmerversicherung) die Zustimmung zur Kündigung verweigert hatte, wurde das Arbeitsverhältnis dennoch vom Amtsgericht aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Der Arbeitnehmer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein. Er argumentierte, dass seine Stelle nicht weggefallen sei und der Arbeitgeber nicht genügend Anstrengungen unternommen habe, um ihn innerhalb des Unternehmens zu versetzen. Er beantragte die Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder eine finanzielle Entschädigung.

Urteil des Gerichts

Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis zu Unrecht aufgehoben wurde, da der Arbeitgeber seiner Versetzungspflicht nicht nachgekommen war. Daher musste das Gericht nicht mehr prüfen, ob die Stelle des Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen war. Dem Arbeitnehmer wurde eine angemessene Entschädigung in Höhe von 109.723,27 € brutto zugesprochen.

Einstellungsstopp Kein Gültiges Argument

Der Arbeitgeber führte an, dass ein Einstellungsstopp bestehe, wodurch eine Versetzung unmöglich sei. Das Gericht wies dieses Argument zurück und stellte fest, dass der Arbeitnehmer bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte. Eine Versetzungspflicht besteht, wenn eine geeignete Stelle verfügbar ist, selbst während eines Einstellungsstopps, so das Gericht. Ein Einstellungsstopp gilt nur für neue Mitarbeiter, nicht für bestehende Arbeitnehmer, die versetzt werden müssen.

Mangel an Aktiven Versetzungsbemühungen

Das Gericht stellte mehrere Mängel in den Versetzungsbemühungen des Arbeitgebers fest:.

  • Kein Versetzungsgespräch: Der Arbeitgeber führte kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über Versetzungsmöglichkeiten.
  • Keine Aktive Suche nach Geeigneten Positionen: Es wurde nicht aktiv nach geeigneten Positionen innerhalb des globalen Unternehmens gesucht.
  • Keine Vorgestellten Stellenangebote: Der Arbeitgeber brachte dem Arbeitnehmer keine verfügbaren Stellenangebote zur Kenntnis.

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Darüber hinaus berief sich der Arbeitgeber auf deutsche Vorschriften, die es angeblich erschwerten, den niederländischen Versetzungsanforderungen nachzukommen. Dieses Argument wurde abgelehnt; das Gericht entschied, dass solche Schwierigkeiten in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen.

Lesen Sie hier das vollständige Urteil.

Fazit

Dieses Urteil macht deutlich, dass ein Arbeitgeber, selbst während eines Einstellungsstopps, gesetzlich verpflichtet ist, Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertrag aktiv auf geeignete Stellen zu versetzen. Das Fehlen eines Versetzungsgesprächs oder das Nichtanbieten verfügbarer Stellen kann zu dem Schluss führen, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, wie die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung an den Arbeitnehmer.

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