In diesem Streitfall waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer uneinig darüber, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein Gehalt zahlen sollte, obwohl Corona den Arbeitnehmer (vorübergehend) daran gehindert hatte, in seiner eigenen Position (Kellner) zu arbeiten. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab, als Essenslieferant zu arbeiten. Was sagt der Richter dazu?
Sachverhalt
Am 24. Februar 2016 begann der Arbeitnehmer bei Sumo als Kellner in der Serviceabteilung zu arbeiten. In der Zwischenzeit ist der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Stunden pro Woche abgeschlossen. Am 9. Mai 2020 schlossen die Parteien eine Vergleichsvereinbarung, in der festgelegt wurde, dass die Monate April und Mai 2020 auf der Grundlage von 40 Stunden pro Monat bezahlt werden und dass ab Juni nur noch die abgerufenen und geleisteten Stunden bezahlt werden.
Sumo ist seit dem 15. März 2020 und nach der Wiedereröffnung seit dem 14. Oktober 2020 wegen der Coronavirus-Maßnahmen der Regierung geschlossen. Ab dem 1. November bot Sumo dem Arbeitnehmer mehrmals Arbeit als Essenslieferant an. Ab dem 14. Oktober arbeitete der Arbeitnehmer nicht (oder fast nicht) mehr für Sumo.
Auf der Grundlage von Artikel 7:628a Absatz 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein rückständiges Gehalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021. Sumo verteidigt sich damit, dass das Unternehmen von den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus stark betroffen sei. Aufgrund der Schließung des Restaurants nahm Sumo Gespräche mit seinen Mitarbeitern über die laufenden Lohnverpflichtungen und die Aufteilung der Verantwortung auf. In diesem Rahmen wurde die Vergleichsvereinbarung vom 9. Mai 2020 erzielt. Darüber hinaus argumentiert Sumo, dass der Arbeitnehmer die angebotene Arbeit als Auslieferungsfahrer ab November 2020 nicht ablehnen konnte.
Urteil
Das Amtsgericht entschied wie folgt. Für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2020 ist es wichtig, dass unstrittig ist, dass der Arbeitsvertrag als Abrufvertrag zu qualifizieren ist (Artikel 7:628a (9) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Für Beschäftigte, die am 1. Januar 2020 bereits länger als zwölf Monate auf der Grundlage eines Abrufvertrages tätig sind, muss der Arbeitgeber nach der Übergangsvorschrift des § IX WAB innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Angebot für einen festen Beschäftigungsumfang machen. In diesem Fall hat Sumo kein Angebot gemacht.
Gemäß Artikel 7:628a, Absatz 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, Anspruch auf ein Gehalt auf der Grundlage des festgelegten Arbeitsumfangs. Daraus ist nach Ansicht des Amtsgerichts zu schließen, dass dieser Anspruch auf Gehalt ab dem 1. Januar 2020 besteht.
Für den Zeitraum ab November 2020 ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer die Anweisung zur Arbeitsleistung abgelehnt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gemäß Artikel 7:628a Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 7:8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Anspruch auf Gehalt besteht.
Zusammen mit Sumo ist das Unteramtsgericht der Ansicht, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass ein Arbeitgeber den Lohnanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit dem Argument abwehren kann, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung stand. In diesem Fall ist also zu prüfen, ob der Arbeitnehmer vernünftigerweise hätte ablehnen können, eine andere als die vereinbarte Arbeit zu leisten. In Bezug auf die Frage, ob der Arbeitnehmer den Vorschlag hätte ablehnen können, entschied das Amtsgericht auf der Grundlage des Urteils Stoof/Mammoet, dass die Nichtleistung der Arbeit ab November 2020 in angemessener Weise zu Lasten des Arbeitnehmers gehen müsse.
Für den Zeitraum ab Juni 2021 ist es wichtig, dass Sumo am 5. Juni 2021 wiedereröffnet wird und die übliche Arbeit als Kellner wieder möglich ist. Daher wird das Gehalt ab dem 1. Juni 2021 gewährt.
Zusammenfassung
Einmal mehr zeigt sich, dass Corona viele rechtliche Fragen aufwirft. Haben Sie auch eine Frage zum Arbeitsrecht, ob mit oder ohne Korona-Bezug? SPEE advocaten & mediation steht Ihnen gerne zur Verfügung!