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21 Nov 2023 Lohnstopp unbegründet: nicht reagierender mediator liegt in der verantwortung des arbeitgebers

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begannen auf Anraten des Betriebsarztes gemeinsam ein Mediationsverfahren. Nach der ersten Sitzung versuchten die Parteien, gemeinsam eine Einigung zu erzielen, was jedoch nicht gelang. Der Arbeitnehmer bat daraufhin den Mediator, einen weiteren Mediations-Termin anzusetzen. Der Arbeitgeber hingegen ist der Meinung, dass die Arbeitnehmerin ihre Wiedereingliederungsauflagen nicht erfüllt, und verhängt einen Lohnstopp. Die Arbeitnehmerin zieht daraufhin vor Gericht. Was meint der Arbeitgeber?

Fakten

Die Arbeitnehmerin meldet sich im März 2023 krank. Der Betriebsarzt empfiehlt ihm, einen Mediator einzuschalten, da arbeitsbedingte Probleme ihn an der Rückkehr zur Arbeit hindern. Im Juni 2023 fand ein Erstgespräch mit einem Mediator statt.

Danach versuchten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, eine Aufhebungsvereinbarung zu treffen, was jedoch nicht gelang. Im Juli forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf, die Mediation fortzusetzen, woraufhin die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mitteilte, dass sie nach wie vor zu einer Mediation bereit sei, und den Mediator bat, einige Termine zu nennen, an denen die Mediation fortgesetzt werden könne.

Ab Juli 2023 verhängte der Arbeitgeber jedoch eine Lohnsperre, weil die Arbeitnehmerin ihren Wiedereingliederungsverpflichtungen nicht nachkam.

Ist der Lohnstopp gerechtfertigt?

Das Amtsgericht entschied, dass das Einfrieren des Lohns nicht gerechtfertigt war.

Von der Arbeitnehmerin konnte erwartet werden, dass sie bei der Mediation mitarbeitet. Offenbar hat sie dies getan.

Außerdem hat der Betriebsarzt wiederholt darauf hingewiesen, dass, solange die arbeitsbedingten Probleme nicht gelöst sind, eine weitere Beratung keinen Sinn macht, da eine Wiedereingliederung dann nicht in Frage kommt.

Die Arbeitnehmerin bat die Mediatorin um die Weitergabe von Terminen für die Fortsetzung der Mediation und kam damit ihrer Wiedereingliederungspflicht nach.

Dass der Mediator auf die schriftliche Aufforderung der Arbeitnehmerin, einen neuen Mediationstermin zu vereinbaren, keinen Folgetermin vereinbart habe, gehe zu Lasten und auf Risiko des Arbeitgebers, so das Amtsgericht.

Lesen Sie das Urteil hier.

Schlussfolgerung

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist es manchmal schwierig zu beurteilen, was im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses von ihnen verlangt wird und wann z. B. eine Lohnsanktion angewendet werden sollte oder nicht. Wenn auch der Betriebsarzt zu einer Mediation geraten hat, wird dies oft noch komplexer. Es ist daher immer ratsam, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt und/oder Mediator hinzuzuziehen. Die Arbeitsrechtsanwälte und Mediatoren von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht