Es kann Ihnen passieren. Der Gläubiger Ihres Partners pfändet das Haus, das Sie und Ihr Partner gemeinsam besitzen. Sie dachten, Sie hätten alles gut geregelt, als Sie das Haus kauften. Schließlich gibt es einen Ehevertrag oder Sie haben einen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen. Der Gläubiger konnte nur den Anteil Ihres Partners an der Immobilie pfänden, und wer will schon nur die Hälfte einer Immobilie besitzen, wenn es noch einen weiteren Eigentümer gibt? Sie haften nicht für die Schulden Ihres Partners, also kann Ihnen nichts passieren, richtig?
Eine praktische Studie: Pfändung und Vermögensaufteilung
Ein Mann besitzt zusammen mit seiner Freundin eine Immobilie. Sie besitzen jeweils die Hälfte der Immobilie. Der Mann hat jedoch Schulden bei einem Kreditgeber, und der Kreditgeber hat mehrmals versucht, seine Forderung bei dem Mann einzutreiben. Schließlich pfändete der Kreditgeber den Anteil des Mannes an der Immobilie. Dabei handelt es sich um eine Pfändung der ungeteilten Hälfte des Hauses. Denn die andere Hälfte gehört seiner Freundin, die keine Schuldnerin des Kreditgebers ist.
Die Immobilie ist mit einer Hypothek belastet, die der Ehemann zusammen mit seiner Freundin aufgenommen hat, als sie das Haus kauften. Der Mann und seine Freundin haften gesamtschuldnerisch für das Hypothekendarlehen. Da der Wert des Hauses seit dem Kauf gestiegen ist, besteht ein erheblicher Wertüberschuss. Würde der Anteil des Mannes in der Zwangsvollstreckung veräußert, würde der Hypothekengläubiger die gesamte Hypothek beanspruchen, einschließlich des auf die Freundin entfallenden Teils der Hypothek. Für den Kreditgeber bliebe dann nichts übrig.
Die Freundin des Ehemannes muss sich keine Sorgen machen, sollte man meinen. Der Gläubiger kann doch nicht an ihre Hälfte der Immobilie herankommen, oder? Zum Leidwesen der Freundin des Mannes bietet das Gesetz dem Kreditgeber jedoch eine Möglichkeit, seine Forderung (teilweise) zu sichern. Gemäß Artikel 3:180 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein Gläubiger, der eine fällige Forderung gegen einen Gesellschafter hat, die Teilung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht über das hinaus, was zur Beitreibung seiner Forderung erforderlich ist.
Wenn der Kreditgeber dann die Aufteilung des Vermögens zwischen dem Ehemann und der Freundin verlangt, kann das Gericht die Art der Aufteilung festlegen, wenn der Ehemann und seine Freundin keine Einigung erzielen. Dies kann die Aufteilung, die Teilung oder der Verkauf der Immobilie sein. Wenn das Gericht bestimmen kann, dass die gesamte Immobilie verkauft werden soll, damit der Gesamterlös aufgeteilt werden kann, bietet dies eine Lösung für den Kreditgeber. Nach Tilgung der Hypothekenschulden erhält die Freundin des Ehemanns die Hälfte des Nettoerlöses. Von der anderen Hälfte wird zunächst die Forderung des Kreditgebers befriedigt, bevor der Restbetrag dem Ehemann zufällt.
Partnerschutz:
Artikel 3:180 DCC schützt die Freundin des Ehemannes noch in gewissem Maße. Der Gläubiger kann die Teilung nur in dem Umfang verlangen, der für die Beitreibung seiner Forderung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Freundin zwar gezwungen werden kann, beim Verkauf des Hauses mitzuwirken, ihr Anteil am Mehrwert aber ihr zusteht. Daran kann der Gläubiger nicht rütteln.
Darüber hinaus kann das Gericht immer aufgefordert werden, eine Interessenabwägung vorzunehmen, um die Art der Verteilung zu bestimmen. In einer Rechtssache, die am 3. August 2022 vor dem Amtsgericht Rotterdam verhandelt wurde (ECLI:NL:RBROT:2022:7376), beantragte ein Gläubiger die Teilung und Veräußerung einer ungeteilten Immobilie, deren Eigentümer durch Ehevertrag miteinander verbunden waren, um die Forderung von einem der Eigentümer einzutreiben. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Teilung hatte. In Anbetracht der Umstände und der Interessen der Eigentümerin wurde der Teilungsanspruch jedoch bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel, längstens jedoch für drei Jahre, vorläufig ausgeschlossen. Die Frau lebte noch immer mit ihren Kindern in der Immobilie, während sie nicht ohne weiteres eine Wohnung finden würde, und außerdem war ein Berufungsverfahren zwischen dem männlichen Eigentümer (der auch Schuldner war) und dem Gläubiger anhängig. Das Gericht entschied, dass die Interessen der Eigentümerin gegenüber den Interessen des Gläubigers an einer sofortigen Verteilung überwiegen, und untersagte vorläufig den Verkauf der Immobilie.
Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht:
Wenn Sie mit einem Gläubiger Ihres Partners oder Miteigentümers Ihres Hauses konfrontiert werden, können die Folgen kompliziert und emotional belastend sein. Es ist ratsam, sich von einem erfahrenen (familienrechtlichen) Anwalt beraten zu lassen. Er kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen, Sie bei Verhandlungen unterstützen, wichtige Fristen überwachen und sicherstellen, dass Ihre Interessen angemessen geschützt werden. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung? Dann wenden Sie sich an die Fachanwältin für Familienrecht, Frau Angelique van den Eshoff, oder an einen der anderen Anwälte von SPEE advocaten & mediation.