28 Feb. 2025 Ist die Annahme einer Erbschaft unumkehrbar: wichtige Entscheidungen im Erbfall, wie kann man sich vorbereiten?

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, gibt es viel zu regeln und oft in kurzer Zeit viel zu regeln. Doch als Erbe muss man sich genau überlegen, ob und wie man das Erbe annehmen will. Diese Entscheidung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Eine einmal getroffene Entscheidung kann - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr rückgängig gemacht werden. Diese Entscheidung betrifft den gesamten Nachlass.

Als Erbe haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Reine Annahme
    Sie tun dies, wenn Sie geprüft haben, dass der Nachlass positiv ist. Dies hat zur Folge, dass die Gläubiger des Verstorbenen ihre Forderungen auch aus Ihrem Privatvermögen einziehen können.
    Sie können einen Nachlass auch rein durch (unbewusstes) Verhalten annehmen. Dies ist der Fall, wenn Sie sich durch Ihr Verhalten wie ein Erbe verhalten, indem Sie beispielsweise direkt Gegenstände aus dem Nachlass verteilen oder private Zahlungen mit der Bankkarte des Verstorbenen vornehmen. Dabei handelt es sich um Bankabhebungen, die nicht als Teil der Nachlassabwicklung angesehen werden.
  2. Begünstigte Annahme
    Wenn unklar ist, ob ein Nachlass positiv oder negativ ist, können Sie eine Erbschaftsbegünstigung annehmen. Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass negativ ist, ist ein Rückgriff auf Ihr Privatvermögen grundsätzlich nicht möglich.
  3. Ablehnen
    Dies tun Sie, wenn der Nachlass negativ ist. Also wenn es mehr Schulden als Vermögen gibt. Oder wenn Sie das Erbe des Verstorbenen aus anderen Gründen nicht antreten wollen. Die Folge davon ist, dass Sie nie Erbe waren. .

 

Sie können Ihre Ausschlagung in das Nachlassverzeichnis des Gerichts des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen eintragen lassen.

Kann die reine Annahme einer Erbschaft rückgängig gemacht werden?

Angenommen, Sie haben einen Nachlass nur angenommen und stellen fest, dass der Nachlass Schulden enthält. Manche Schulden sind leicht zu erkennen, z. B. eine Hypothekenschuld oder eine Schuld bei der Bank. Es gibt aber auch Schulden, die für Sie als Erbe schwer oder gar nicht auffindbar sind. Sie möchten nicht mit Ihrem Privatvermögen für diese Schulden des Verstorbenen haften. Was können Sie dann tun?

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, das reine Anerkenntnis in ein begünstigtes Anerkenntnis umzuwandeln. Dieser Antrag muss beim Amtsgericht gestellt werden. Es muss sich um eine unerwartete Schuld handeln, die Sie zum Zeitpunkt der reinen Annahme des Nachlasses nicht kannten und auch nicht hätten kennen müssen.

Mit den Worten „wusste und hätte wissen müssen“ wollte der Gesetzgeber an den Begriff des guten Glaubens anknüpfen. An Treu und Glauben fehlt es, wenn Sie zum Zeitpunkt der reinen Annahme des Nachlasses von der Existenz der Schulden wussten. Ebenso, wenn Sie den Sachverhalt hinsichtlich der vorhandenen Schulden nicht richtig dargestellt haben, es aber unter den gegebenen Umständen hätten besser wissen müssen oder das Nichtvorhandensein einer Schuld angezweifelt haben oder hätten anzweifeln müssen und dies nicht weiter erforscht haben. Auch die Sachkunde des Erben spielt hier eine Rolle. Es ist daher wichtig, dass Sie die Bestandteile des Nachlasses gründlich untersuchen, um den Umfang des Nachlasses und die eventuell vorhandenen Schulden zu schätzen.

Die Beweislast liegt bei Ihnen als Erbe. Sie müssen also nachweisen, dass Sie gründliche Nachforschungen über den Umfang des Nachlasses angestellt haben, bevor Sie die reine Annahme des Nachlasses beschlossen haben.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der Schulden gestellt werden. Wenn das Amtsgericht dem Antrag stattgibt, erhalten Sie die Genehmigung, den Nachlass als noch begünstigt anzunehmen.

Was sagt die Rechtsprechung zu diesem Thema?

Im Laufe der Jahre gab es viele Urteile zu diesem Thema. Wie das Gericht entscheidet, hängt von allen Umständen des Falles ab, davon, welche Anhaltspunkte der Erbe hatte, um weitere Nachforschungen anzustellen, und davon, wie gründlich der Erbe die Nachforschungen angestellt hat. Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Rechtsprechung zur Ablehnung oder Gewährung des Antrags aufgeführt.

Ablehnung des Antrags:

  • Wenn der Verstorbene über Vermögenswerte verfügt, aus denen Kosten entstehen können, hat der Erbe die Pflicht, Nachforschungen anzustellen. Nach Ansicht des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass der Besitz eines Bootes mit Kosten verbunden ist, wie z. B. Wartungskosten, Versicherungskosten und Liegeplatzgebühren. Dies muss der Erbe nachprüfen (ECLI:NL:RBROT:2021:1175).
  • Eine Steuerschuld ist keine unerwartete Schuld. Von einem Erben kann erwartet werden, dass er Nachforschungen anstellt, indem er die Unterlagen des Verstorbenen, den zuständigen Buchhalter und/oder das Finanzamt konsultiert, bevor er eine Entscheidung trifft. Dies gilt insbesondere, wenn der Verstorbene ein Unternehmen hatte (ECLI:NL:RBMNE:2017:6714).
  • Wenn ein Notar angibt, dass keine Schulden vorhanden sind, kann von einem Erben dennoch erwartet werden, dass er zumindest einen Blick in die Aufzeichnungen des Verstorbenen wirft. Insbesondere wenn der Verstorbene keine oder kaum Aufzeichnungen hatte, ist der Erbe verpflichtet, weitere Nachforschungen über etwaige Schulden anzustellen (ECLI:NL:RBNHO:2017:10840).
  • Wird der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils durch den dann lebenden Elternteil abgewickelt und sind aus diesem Nachlass Schulden entstanden, obliegt es dem Erben des überlebenden Elternteils, nach dem Testament des erstverstorbenen Elternteils zu fragen oder die Abwicklung dieses Nachlasses zu untersuchen. Selbst wenn der erstverstorbene Elternteil vor Jahren verstorben ist (ECLI:NL:RBGEL:2018:3615).
  • De kosten van een vereffenaar dan wel een executeur en afwikkeling van een nalatenschap zijn geen onverwachte schulden. Immers, de verkrijging van een nalatenschap gaat gepaard met afwikkelingskosten (ECLI:NL:RBROT:2022:2773).
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Stattgabe des Antrags:

  • Die Tatsache, dass in der Familie bekannt war, dass der Verstorbene Schulden hatte, nämlich ein Gelddarlehen aus dem Jahr 1958, kann der dritten Generation des Verstorbenen nicht angelastet werden (ECLI:NL:RBZWB:2018:1118).
  • Als de overledene een huurwoning heeft, hoeft de erfgenaam er niet op bedacht te zijn dat er nog een hypotheekschuld is (ECLI:NL:RBDHA:2022:5704).
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Schlussfolgerung

Die Richter geben solchen Anträgen nur sehr ungern statt. Wie ein Richter entscheidet, hängt von allen Umständen des Falles ab, davon, welche Anhaltspunkte der Erbe hatte, um weitere Nachforschungen anzustellen, und davon, wie gründlich der Erbe die Nachforschungen angestellt hat. Es ist daher wichtig, mit einem spezialisierten Anwalt zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, ob die Tatsachen und Umstände die Stellung eines solchen Antrags beim Amtsgericht rechtfertigen.

Wenn Sie Erbe in einem Nachlass werden, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, welche Schritte Sie unternehmen müssen. Bei SPEE Rechtsanwälte & Mediation verfügen wir über langjährige Erfahrung im Erbrecht. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich kompetent beraten! Kontaktseite SPEE advocaten & mediation..

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