In Arbeitsverhältnissen sind Leistungsbeurteilungen und die dazugehörigen Berichte ein fester Bestandteil. Sie dienen als Maßstab für die Besprechung und Festlegung der Leistung und Entwicklung des Arbeitnehmers Was aber, wenn ein Arbeitnehmer einen solchen Bericht als Beweis für eine Lohnerhöhung verwendet? Das Gericht in 's-Hertogenbosch hat kürzlich über die Frage entschieden, ob ein Bericht über ein Mitarbeitergespräch besondere Beweiskraft hat: eine Entscheidung, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer relevant ist.
Was war los?
Ein Arbeitnehmer argumentierte, dass er Anspruch auf ein höheres Gehalt hätte und berief sich dabei auf den Bericht über eine Leistungsbeurteilung. Seiner Ansicht nach sollte dem Bericht ein „besonderer Beweiswert“ beigemessen werden, da es sich um eine Urkunde im Sinne des Beweisrechts handele.
Das Gericht entschied jedoch anders. Nach ständiger Rechtsprechung stellte das Gericht fest, dass eine Urkunde nur dann vorliegt, wenn es sich um ein unterzeichnetes Dokument handelt, dessen Zweck darin besteht, eine von einer Partei zu Beweiszwecken abgegebene Erklärung festzuhalten.
Ein Leistungsbericht erfülle diese Anforderung nicht, so das Gericht. Der Zweck eines solchen Berichts besteht nämlich darin, die Leistung, Planung und Entwicklung eines Arbeitnehmers festzuhalten, nicht aber darin, verbindliche Vereinbarungen über die Beschäftigungsbedingungen - wie etwa das Gehalt - zu formalisieren.
Wichtigkeit für die Praxis, Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Daraus folgt, dass eine Leistungsbeurteilung und der dazu erstellte Bericht nicht automatisch als Beweis für z. B. eine Gehaltserhöhung dienen können, es sei denn, es wurden ausdrückliche und eindeutige Vereinbarungen getroffen, die als Urkunde gelten.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen, wie z. B. Gehaltserhöhungen, gesondert und ausdrücklich festzuhalten, am besten in einem schriftlichen Dokument, das den Anforderungen einer Urkunde entspricht. Wenn nicht beabsichtigt ist, dass die Arbeitnehmer aus den in den Leistungsgesprächen über die Beschäftigungsbedingungen besprochenen Angelegenheiten Rechte ableiten, ist es ratsam, im Protokoll deutlich zu vermerken, dass nur Sondierungsgespräche stattgefunden haben und keine endgültigen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Arbeitnehmer tun gut daran, bei Vereinbarungen über finanzielle Fragen wie Gehaltserhöhungen vom Arbeitgeber zu verlangen, dass diese ausdrücklich und gesondert schriftlich festgehalten werden, beispielsweise in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Lesen Sie das vollständige Urteil hier.
Fazit
Haben Sie Fragen zur korrekten Abfassung von Leistungsberichten oder zur Erfassung von Arbeitsbedingungen? Dann wenden Sie sich an einen der spezialisierten Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation. Wir helfen Ihnen gerne weiter!