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10 Feb 2021 Gerechte Abfindung von 200.000 € brutto für Aldi-Mitarbeiter, der nach langer Berufsunfähigkeit entlassen wurde

Das Thema "gerechte Entschädigung" im Arbeitsrecht bringt regelmäßig interessante Rechtsprechung hervor. Dies gilt sicherlich für den kürzlich vom Berufungsgericht Den Bosch behandelten Fall, in dem dem Arbeitnehmer eine sehr hohe Billigkeitsentschädigung zugesprochen wurde.

Der Mitarbeiter ist seit dem 17. Februar 1992 bei der Supermarktkette Aldi beschäftigt. Sie begann als Kassiererin und arbeitete sich bis zur Versandleiterin hoch, mit einem Monatsgehalt von 5.593,33 € brutto. Mitte Februar 2016 meldete sich die Mitarbeiterin krank, im Mai 2016 unternahm sie einen Suizidversuch. Im August 2017 begann Aldi ihre Wiedereingliederung, wobei der Betreuer als Fallmanager fungierte. Der Mitarbeiter erfährt jedoch Belästigungen und Einschüchterungen durch eben diesen Vorgesetzten.

Das UWV urteilt, dass Aldi nicht genug für die Wiedereingliederung des Mitarbeiters getan hat. Aus diesem Grund hat das UWV am 4. Januar 2018 eine Lohnstrafe gegen Aldi verhängt. Anfang Februar 2018 unternahm die Mitarbeiterin einen zweiten Suizidversuch und verlor erneut ihren Arbeitsplatz vollständig.

Der Mitarbeiter erholt sich leider nicht und Aldi will den Arbeitsvertrag kündigen. Am 24. Mai 2019 erhält Aldi vom UWV die Erlaubnis zur Kündigung des Arbeitsvertrages aufgrund von langfristiger Berufsunfähigkeit. Die Kündigung erfolgt mit Schreiben vom 27. Mai 2019.

Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht, weil sie der Meinung ist, dass Aldi nicht nur das gesetzliche Übergangsgeld, sondern auch eine angemessene Entschädigung von 755.488 € netto schuldet. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer am 19. November 2019 Aldi auf der Grundlage von § 7:658 Bürgerliches Gesetszbuch (Arbeitgeberhaftung) in Anspruch genommen. Die Versicherung von Aldi beauftragt einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Sachverhalts.

Das Unteramtsgericht entschied gegen die Arbeitnehmerin und wies ihre Klage am 11. Februar 2020 ab. Dies war der Grund für den Mitarbeiter, in Berufung zu gehen. Und das mit Erfolg!

Schwere schuldhafte Handlungen/Unterlassungen des Arbeitgebers

Von einem schwerwiegenden Verschulden von Aldi, das auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, kann nach Ansicht des Berufungsgerichts im Zeitraum bis zur Krankmeldung am 16. Februar 2016 keine Rede sein. Fest steht jedoch, dass der Vorgesetzte in dieser Zeit verletzende Bemerkungen gegenüber dem Mitarbeiter gemacht hat. Dennoch entschied das Berufungsgericht, dass Aldi die Anzeige des Mitarbeiters ernst genommen und angemessen reagiert hatte.

Gleiches gilt für den Zeitraum ab der Krankmeldung am 16. Februar 2016: Das Berufungsgericht stellt fest, dass Aldi grob schuldhaft gehandelt oder dies zumindest unterlassen hat. Denn der Ratschlag des Betriebsarztes vom Juli 2016, dass jemand anderes als der Vorgesetzte den Kontakt zu dem Mitarbeiter halten solle, wurde nicht befolgt. Dies, obwohl dieser Vorgesetzte zuvor nicht bereit war, an einer Mediation mitzuwirken, und die Mitarbeiterin gegenüber Aldi angedeutet hatte, dass sie mit diesem Vorgesetzten allein nicht zurechtkommen würde.

Zu Beginn der Wiedereingliederung wurde der Betreuer als Wiedereingliederungsmanager eingesetzt, was die Wiedereingliederung erschwerte. Dabei ist es klar, dass der Kontakt mit dieser Person schwierig war. Ein neuer Wiedereingliederungsmanager wurde erst eingesetzt, nachdem der Mitarbeiter erneut die Vertrauensperson hinzugezogen hatte.

Auch der Hinweis aus der Arbeitsmarktforschung wurde nicht ohne Grund befolgt: Die Wiedereingliederung fand nicht oder zumindest nicht ausreichend an einem anderen Ort statt. Der Ratschlag, die zweigleisige Politik zu verfolgen, wurde von Aldi nicht ausreichend befolgt.

Hinzu kommt, dass Aldi im dritten Krankheitsjahr nichts oder kaum etwas zur Wiedereingliederung unternommen hat.

Das Fazit des Gerichts lautet: Auch angesichts der langen Dauer der Untätigkeit von Aldi hat sie ihre Wiedereingliederungspflichten grob vernachlässigt. Nach Ansicht des Arbeitnehmers haben die schwerwiegenden schuldhaften Handlungen und Unterlassungen letztlich zur Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit geführt; hätte Aldi adäquat gehandelt, hätte der Arbeitnehmer wieder eingegliedert werden können und das Arbeitsverhältnis hätte nicht gekündigt werden müssen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stützt das Gutachten des Versicherungsarztes der UWV dieses Argument. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher auf schwerwiegende schuldhafte Handlungen und Unterlassungen von Aldi zurückzuführen.

Fairer Ausgleich

Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die genaue Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Letztlich kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer für die schwerwiegenden schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers entschädigt wird.

In diesem Fall geht das Berufungsgericht vom Verdienstausfall des Arbeitnehmers aus, der sich auf 214.675,92 € beläuft. Das Berufungsgericht berücksichtigte eine Berufspause von 10 Jahren, das letzte Bruttogehalt und den Aufstieg vom Kassierer zum Versandleiter in den letzten 24 Jahren.

Das Gericht berücksichtigte auch einen Betrag von € 50.000 für die verpassten Aufstiegschancen in der Karriere des Mitarbeiters. Darüber hinaus ist eine Komponente von 10.000 € als Entschädigung für den Arbeitnehmer für die durch die Kündigung verursachte psychische Belastung enthalten. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei einem anderen Verhalten von Aldi nach der Krankmeldung des Arbeitnehmers der Krankheitsverlauf weniger lang und weniger intensiv gewesen wäre und es nicht zu einer Kündigung nach zwei Jahren Krankheit gekommen wäre.

Das Berufungsgericht berücksichtigt, dass sich das (gesetzliche) Übergangsgeld auf 74.493 € beläuft. Dieser Betrag wird daher von den eben besprochenen Beträgen abgezogen.

Interessant ist, dass das Berufungsgericht zwar berücksichtigt hat, dass das UWV bereits eine Lohnstrafe gegen Aldi verhängt hatte, dies aber nicht zu einer anderen Auffassung hinsichtlich der Höhe der Billigkeitsentschädigung in diesem Fall geführt hat.

Das Berufungsgericht hielt letztlich eine Entschädigung von 200.000 € brutto für angemessen. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Aldi maßgeblich zu den Umständen beigetragen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit geführt haben. Die Schwere der schuldhaften Handlungen und Unterlassungen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts erheblich: Über einen langen Zeitraum hinweg gab es viele Momente, in denen Aldi anders hätte handeln können und müssen.

Das vollständige Urteil können Sie hier lesen.

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben Fragen zur Kündigung wegen Schwerbehinderung, zur Arbeitgeberhaftung, zur Wiedereingliederungspflicht, zum Übergangsgeld oder zur Billigkeitsabfindung? SPEE advocaten & mediation steht Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht