26 Okt. 2026 Der überlebende Elternteil als Testamentsvollstrecker: Wer bestimmt den Wert des Nachlasses?

Wenn ein Elternteil verstirbt, ist im Testament oft geregelt, dass der überlebende Ehepartner den Nachlass abwickeln kann und dass die Kinder ihren Erbteil erst zu einem späteren Zeitpunkt in bar erhalten. Bei einer sogenannten quasi-gesetzlichen Teilung erhält der Überlebende dabei regelmäßig weitreichende Befugnisse als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.

Doch wie weit reichen diese Befugnisse? Darf der Längstlebende den Wert des Nachlasses eigenständig festlegen und damit auch die Höhe der Geldansprüche der Kinder bestimmen? Und welche Rechte haben die Kinder, wenn sie mit der vorgenommenen Wertermittlung nicht einverstanden sind?

In einem Urteil vom 7. Juli 2026 hat sich das Berufungsgericht Den Haag zu dieser Problematik geäußert. Das Urteil zeigt, wie wichtig die Unterscheidung zwischen der Verwaltung, der Bewertung und der Aufteilung eines Nachlasses ist. Was genau bedeutet eine quasi-gesetzliche Aufteilung, welche Befugnisse hat der Längstlebende und was bedeutet dieses Urteil für die Rechte der Kinder?

Was ist eine quasi-gesetzliche Teilung?

Bei einer gesetzlichen Teilung erhält der überlebende Ehegatte alle Vermögenswerte des Nachlasses, und die Kinder erhalten eine Geldforderung in Höhe ihres Erbanteils. Diese Forderung ist in der Regel erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig. Ein Testament kann die gesetzliche Teilung ausschließen und dennoch das gleiche Ergebnis erzielen, indem festgelegt wird, dass der Nachlass so aufgeteilt wird, als ob eine gesetzliche Teilung vorläge. Dies wird als quasi-gesetzliche Teilung bezeichnet. Der Längstlebende darf sich dann alle Vermögenswerte zuweisen, und die Kinder erhalten eine Geldforderung, die auf der Grundlage des Nachlassguthabens berechnet wird.

Ist das Ehepaar in Gütergemeinschaft verheiratet, spielt noch etwas anderes eine Rolle. Beim Tod des ersten Ehepartners wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Erst wenn feststeht, was dazu gehört und welchen Wert es hat, kann bestimmt werden, was in den Nachlass fällt.

Das Gesetz und die quasi-gesetzliche Teilung

Die gesetzliche Teilung ist in Artikel 4:13 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) geregelt. Ein Testament kann davon abweichen. In dem Fall, über den das Berufungsgericht entschied, hatte die Erblasserin die gesetzliche Teilung ausgeschlossen und eine quasi-gesetzliche Teilung vorgeschrieben. Ihr Ehemann war zum Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter bestellt worden. Ein Nachlassverwalter kann den Nachlass mit großer Freiheit verwalten und abwickeln, auch ohne Mitwirkung der anderen Erben.

Das Urteil des Gerichtshofs Den Haag vom 7. Juli 2026 (ECLI:NL:GHDHA:2026:2587)

In diesem Fall verstarb die Mutter im Jahr 2021. Sie war in allgemeiner Gütergemeinschaft verheiratet. In ihrem Testament hatte sie ihren Ehemann zu 1/100 und ihre drei Kinder zum restlichen Teil als Erben eingesetzt, die gesetzliche Erbteilung ausgeschlossen und eine quasi-gesetzliche Erbteilung vorgeschrieben. Der Ehemann wurde Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Im Jahr 2024 verstarb auch er. Sein Sohn, eines der drei Kinder, wurde Testamentsvollstrecker seines Nachlasses.

Zwei Töchter wollten den Anspruch feststellen lassen, den sie aus dem Nachlass ihrer Mutter gegenüber ihrem Vater hatten. Sie forderten im Berufungsverfahren jeweils einen Betrag von gut 1,2 Millionen Euro zuzüglich 6 % Zinsen.

In der Sache entschied das Gericht, dass die gesetzliche Teilung hier nicht greife und dass daher zunächst die eheliche Gütergemeinschaft aufgeteilt werden müsse; erst danach könne festgestellt werden, was zum Nachlass der Mutter gehöre. Die Parteien waren sich darüber sowie über die Bewertung der Vermögensbestandteile stark uneinig. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verfügte der Vater als Abwicklungsverwalter zwar über einen großen Ermessensspielraum, jedoch nicht über die Freiheit, den Wert der Vermögenswerte der ehelichen Gütergemeinschaft und damit des Nachlasses nach eigenem Ermessen festzulegen. Dass er am Ende der Verwaltung Rechenschaft ablegen musste, änderte daran nichts. Da Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses nicht festgestellt werden konnten, ließ sich auch die Forderung nicht beziffern.

Zudem hatten die Töchter ihr Verfahren in erster Instanz zunächst beim Amtsgericht eingeleitet, während sie für ein solches Verfahren vor dem Landgericht hätten klagen müssen. Das Gericht stellte klar, dass sie für Ansprüche, die sich aus einer quasi-gesetzlichen Teilung ergeben, ein Klageverfahren vor dem Landgericht hätten einleiten müssen.

Das Gericht wies die Klage der Töchter ab. Die Prozesskosten wurden ausgeglichen.

Praktische Hinweise

- Lassen Sie zunächst die eheliche Gütergemeinschaft aufteilen. Ohne Aufteilung der Gütergemeinschaft und eine klare Wertermittlung kann Ihr Anspruch aus dem Nachlass nicht festgestellt werden. Machen Sie dies zu Ihrem ersten Schritt.

- Wählen Sie das richtige Verfahren: Ansprüche aus einer quasi-gesetzlichen Aufteilung gehören in ein Klageverfahren vor dem Landgericht. Ein falscher Weg kostet Zeit und Geld.

- Formulieren Sie Ihre Forderung vollständig und fristgerecht. Änderungen oder Erweiterungen im Berufungsverfahren werden nicht immer zugelassen. Nehmen Sie alle Ansprüche in die erste Prozessschrift auf.

- Lassen Sie Bewertungen unabhängig feststellen. Lassen Sie den Wert von Wohnung, Unternehmen oder Kapitalanlagen von einem unabhängigen und sachkundigen Gutachter ermitteln, damit nicht eine einzelne betroffene Person dies nach eigenem Ermessen tut.

Schlussfolgerung

Eine quasi-gesetzliche Aufteilung und eine Abwicklungsverwaltung lassen dem Längstlebenden viel Spielraum, jedoch nicht den Spielraum, selbst zu bestimmen, welchen Wert die eheliche Gütergemeinschaft und der Nachlass haben. Für Kinder, die ihren Anspruch geltend machen möchten, ist es unerlässlich, dass zunächst die eheliche Gütergemeinschaft aufgeteilt wird und dass das richtige Verfahren gewählt wird. Eine rechtzeitige und fachkundige Beratung verhindert, dass Sie nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten mit leeren Händen dastehen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Testament, zu Ihrer Rolle als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter oder zu dem Anspruch, den Sie als Kind gegenüber dem überlebenden Elternteil haben? Dann wenden Sie sich bitte an Frau Angelique van den Eshoff von SPEE advocaten & mediation. Sie ist auf Personen- und Familienrecht sowie Erbrecht spezialisiert und berät Sie gerne.

Rechtsanwältin Angelique van den Eshoff

SPEE advocaten & mediation Maastricht