Das Gericht in Rotterdam hat kürzlich entschieden, dass die Entlassung des Geschäftsführers des Nederlands Fotomuseum nicht haltbar ist. Das Urteil zeigt, dass schwerwiegende Vorwürfe, wie die Schaffung einer Angstkultur oder eines sozial unsicheren Arbeitsumfelds, eine Kündigung nur dann rechtfertigen können, wenn sie sorgfältig geprüft wurden und durch objektive Fakten ausreichend belegt werden können. Dies gilt auch für satzungsmäßige Geschäftsführer.
Der Hintergrund
Die Geschäftsführerin wurde während einer Sitzung des Aufsichtsrats mit ihrer Entlassung konfrontiert. Nach Ansicht des Aufsichtsrats lag innerhalb der Organisation soziale Unsicherheit, eine Kultur der Angst, eine unzureichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats sowie ein dauerhaft gestörtes Arbeitsverhältnis vor. Auf dieser Grundlage wurde beschlossen, ihren Arbeitsvertrag zu kündigen.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass kein triftiger Grund für die Kündigung des Arbeitsvertrags vorlag.
Die rechtliche Beurteilung
Obwohl ein satzungsmäßiger Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich vom Aufsichtsrat abberufen werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch der Arbeitsvertrag rechtswirksam gekündigt werden kann. Für die Kündigung des Arbeitsvertrags gilt auch für einen satzungsmäßigen Geschäftsführer das strenge Kündigungssystem gemäß § 7:669 BW. Der Arbeitgeber muss daher glaubhaft machen, dass ein angemessener Kündigungsgrund vorliegt.
Das Gericht stellt fest, dass nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Geschäftsführerin für eine Kultur der Angst oder ein sozial unsicheres Arbeitsumfeld verantwortlich war. Ebenso wenig wurde festgestellt, dass sie den Aufsichtsrat unzureichend oder falsch über Anzeichen sozialer Unsicherheit oder die Personalfluktuation informiert hat, wodurch der Aufsichtsrat seine Aufsichtsfunktion nicht ordnungsgemäß hätte ausüben können.
Das Urteil bestätigt damit, dass Begriffe wie „Kultur der Angst“ und „soziale Unsicherheit“ keinen eigenständigen Kündigungsgrund darstellen. Entscheidend bleibt, ob die zugrunde gelegten Tatsachen die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlich stützen können. Gerade weil solche Vorwürfe weitreichende Folgen für den Ruf eines Geschäftsführers haben, dürfen daran hohe Anforderungen gestellt werden.
Auch die Berufung auf ein gestörtes Arbeitsverhältnis war erfolglos. Für eine Kündigung aus diesem Grund ist erforderlich, dass eine schwerwiegende und dauerhafte Störung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, bei der eine Wiederherstellung vernünftigerweise nicht mehr möglich ist. Dass der Aufsichtsrat das Vertrauen in den Geschäftsführer verloren hatte, erachtete das Gericht hierfür als unzureichend. Ein subjektiver Vertrauensverlust ist nämlich nicht ohne Weiteres mit einem rechtlich stichhaltigen Kündigungsgrund gleichzusetzen.
Schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten
Da kein angemessener Kündigungsgrund vorlag, stufte das Gericht das Verhalten des Nederlands Fotomuseums als schwerwiegend schuldhaft ein.
Dieses Urteil führte zu einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 400.000 €. Zudem wurde das Museum zur Veröffentlichung einer Richtigstellung verurteilt.
Damit unterstreicht das Gericht, dass ein Arbeitgeber, der einen Vorstandsmitglied mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert, ohne dass dafür eine ausreichende sachliche Grundlage vorliegt, ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko eingeht.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil ist nicht nur für satzungsmäßige Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte von Bedeutung, sondern für Arbeitgeber im Allgemeinen. In den letzten Jahren wird im arbeitsrechtlichen Kontext nämlich immer häufiger von sozialer Sicherheit, grenzüberschreitendem Verhalten oder einer Kultur der Angst gesprochen.
Obwohl solche Anzeichen selbstverständlich ernst genommen werden müssen, geht aus diesem Urteil hervor, dass sie eine Kündigung nicht ohne Weiteres rechtfertigen können.
Von einem Arbeitgeber kann erwartet werden, dass er sorgfältige Ermittlungen durchführt, das Recht auf Anhörung beachtet und dass die endgültigen Schlussfolgerungen durch objektive und überprüfbare Tatsachen gestützt werden können.
Das Urteil bestätigt damit erneut, dass das Gericht hohe Anforderungen an die Aktenführung und die Begründung einer Kündigung stellt. Schwerwiegende Vorwürfe erfordern eine ebenso sorgfältige wie überzeugende Faktenlage. Fehlt diese, kann ein Arbeitgeber mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen konfrontiert werden.
Das Urteil können Sie hier lesen.
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Monique Spee, Rechtsanwältin & MfN-registrierte Mediatorin