15 Mai 2025 Scheidung und (die Kosten für) studierende Kinder: Vorläufige oder zusätzliche Unterhaltszahlungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Eltern möglich?

Wie oft kommt es vor, dass sich Ehepaare scheiden lassen, obwohl noch minderjährige Kinder (18 bis 20 Jahre) zur Familie gehören? Manchmal gelingt es den Eltern, selbst Vereinbarungen über die Kosten für Studium und Lebensunterhalt dieser Kinder und über die Höhe der jeweiligen Beiträge zu treffen, aber nicht immer. Können Eltern oder die jungen Volljährigen dann im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens das Gericht um eine Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten für Studium und Lebensunterhalt ersuchen?

In seinem Urteil vom 9. Mai 2025 (ECLI:NL:HR:2025:724) hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage Stellung genommen, die in der Scheidungspraxis regelmäßig auftritt: Kann ein Beitrag zu den Lebenshaltungs- und Studienkosten für einen jungen Volljährigen durch eine vorläufige oder Nebenentscheidung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens festgelegt werden? Die Antwort lautet nein.

Vorabentscheidungsfragen des Gerichts Rotterdam

Der Fall betraf ein Scheidungsverfahren einschließlich vorläufiger Maßnahmen, in dem beide Elternteile von ihrem inzwischen volljährigen Kind bevollmächtigt waren. Das Gericht Rotterdam legte zwei Vorabentscheidungsfragen vor:

  1. Fällt der junge Volljährige unter den Anwendungsbereich von Art. 822 Abs. 1 Buchstabe c Rv? (Mit anderen Worten: Kann der junge Volljährige im Rahmen des Scheidungsverfahrens seiner Eltern eine vorläufige Maßnahme über die Kosten für Studium und Lebenshaltungskosten beantragen?
  2. Kann das Verfahren, bei dem ein bevollmächtigter Elternteil analog zu Art. 827 Abs. 1 Einleitung und Buchstabe g Rv über Nebenbestimmungen in einem Scheidungsverfahren einen Antrag im Namen eines jungen Volljährigen stellt, im Verfahren über vorläufige Maßnahmen angewendet werden?
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Keine vorläufige oder Nebenbestimmung gemäß Art. 822 oder 827 Rv

Der Oberste Gerichtshof beantwortet beide Fragen verneinend. Die Regelung in Art. 822 und Art. 827 Rv bezieht sich ausschließlich auf den Unterhalt und die Erziehung minderjähriger Kinder. Ein junger Volljähriger hat ab dem 18. Lebensjahr einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber seinen Eltern gemäß Art. 1:395a BW, und ein Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags muss daher vom jungen Volljährigen selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Elternteil gestellt werden.

Der Oberste Gerichtshof ist eindeutig: Die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für einen jungen Volljährigen ist keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten und kann daher nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen für das Scheidungsverfahren fallen. Auch eine Berufung auf eine sogenannte Restkategorie des Art. 827 Abs. 1 Buchstabe g Rv – die zusätzliche Nebenbestimmungen bei ausreichendem Zusammenhang mit der Scheidung ermöglichen soll – ist nicht anwendbar. Die Scheidung hat keinen Einfluss auf den eigenständigen Anspruch eines jungen Volljährigen, sodass kein ausreichender Zusammenhang mit den Folgen der Scheidung besteht.

Was ist möglich? Artikel 223 Rv bietet eine Lösung

Obwohl die Artikel 822 und 827 Rv, die sich auf das Scheidungsverfahren zwischen den Eltern beziehen, keinen Spielraum bieten, bleibt es einem jungen Volljährigen oder seinem bevollmächtigten Elternteil möglich, in einem anderen Verfahren eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 223 Rv zu beantragen. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn gleichzeitig ein Antrag gemäß Artikel 1:395a BW in einem separaten Verfahren gestellt wird.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht diesen Antrag gemäß Art. 223 Rv dann gleichzeitig mit den Anträgen im Scheidungsverfahren behandeln. Auf diese Weise bleibt die Verfahrensökonomie gewahrt, ohne dass das gesetzliche System beeinträchtigt wird.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung ist für die familienrechtliche Praxis von großer Bedeutung. Sie verhindert, dass vorläufige Maßnahmen für junge Volljährige auf einer falschen Rechtsgrundlage getroffen werden, und bietet gleichzeitig einen klaren Weg für Fälle, in denen schnell eine Unterhaltsleistung erforderlich ist und sowohl die Folgen der (bevorstehenden) Scheidung für die Eltern und ihre minderjährigen Kinder als auch für ihre jungen Volljährigen berücksichtigt werden müssen. Durch die Einleitung eines separaten Verfahrens auf der Grundlage von Art. 1:395a BW in Verbindung mit Art. 223 Rv mit dem ausdrücklichen Antrag an das Gericht, das Verfahren gleichzeitig mit dem Scheidungsverfahren oder den darin enthaltenen vorläufigen Maßnahmen zu behandeln, bleibt dennoch Raum für eine umfassende Entscheidung.

Die spezialisierten Familienrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation begleiten ihre Mandanten sorgfältig bei der Wahl des richtigen Rechtswegs. Auch wenn mehrere Kinder unterschiedlichen Alters betroffen sind.

Haben Sie Fragen zu den Folgen dieses Urteils oder möchten Sie wissen, welche Schritte in Ihrem Fall angemessen sind? Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung.

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