Ein Betriebsleiter hat die Angewohnheit, gegenüber einer Kollegin Bemerkungen mit sexuellen Untertönen über ihr Aussehen zu machen. Der Arbeitgeber hat genug und entlässt ihn fristlos. Aber wird das vor Gericht Bestand haben? Das können Sie hier nachlesen:
Was waren die Fakten?
Der betreffende Arbeitnehmer ist seit dem 1. Oktober 2023 unbefristet bei einem Limburger Unternehmen beschäftigt und bezieht ein Gehalt von 8.000 Euro brutto pro Monat. Er wurde Ende Januar dieses Jahres suspendiert und wenig später fristlos entlassen, nachdem der Arbeitgeber eine Untersuchung seines Verhaltens angeordnet hatte. Der Grund für die Entlassung: Übergriffiges Verhalten gegenüber einer - untergeordneten - weiblichen Kollegin, bestehend aus Bemerkungen mit sexuellen Konnotationen wie „Wie schön du heute aussiehst“, „Was sagt dein Freund“, „Ich mag Frauen in Anzügen“ und „Wie schön dein Haar heute aussieht“. In Verbindung mit dem Tonfall und der Mimik des Mitarbeiters fühlte sich der Kollege ziemlich unwohl.
Dem Direktor selbst zufolge gab es jedoch keinen dringenden Grund für eine sofortige Entlassung, und er wurde zu Unrecht des grenzüberschreitenden Verhaltens beschuldigt. Nach seinen eigenen Worten macht er weiblichen und männlichen Kollegen Komplimente über ihre Kleidung, weil er dies in einem Kurs gelernt hat.
Der Direktor forderte vor Gericht eine angemessene Entschädigung von mehr als einer Tonne, zusätzlich zur Übergangsentschädigung und zum pauschalen Schadenersatz.
War die fristlose Entlassung gerechtfertigt?
Das Amtsgericht stellte fest, dass kein dringender Grund für eine fristlose Entlassung vorlag. Obwohl die Äußerungen des Direktors höchst unangemessen waren, war die fristlose Entlassung eine zu harte Strafe. Der Arbeitgeber hätte den Direktor zunächst auf seine Äußerungen und seine nonverbale Kommunikation ansprechen müssen, so dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte, seine nonverbale und verbale Kommunikation zu korrigieren.
Eine saftige, gerechte Entschädigung oder nicht?
Bedeutet dies nun, dass das Amtsgericht tatsächlich die hohe angemessene Entschädigung von über einer Tonne zusprechen wird? Das ist nicht der Fall: Zwar hat der Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung des Direktors schwerwiegend schuldhaft gehandelt, aber der Direktor hat seine hohe Forderung nicht ausreichend begründet. Deshalb blieb es bei einer angemessenen Abfindung von 17.280 Euro brutto, was zwei Monatsgehältern einschließlich Urlaubsgeld entspricht. Darüber hinaus sprach das Gericht eine Übergangsentschädigung in Höhe von 975 Euro und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 16 982 Euro zu (das ist das Gehalt für die Dauer der Kündigungsfrist).
Dieses Urteil können Sie hier nachlesen.
Die fristlose Kündigung bleibt ein heikles Thema, auch (oder vielleicht sollte man sagen: vor allem) wenn es um grenzüberschreitendes Verhalten am Arbeitsplatz geht. Haben auch Sie Fragen zum Arbeitsrecht? SPEE Rechtsanwälte & Mediation ist Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner.