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20 Jan 2021 Lohnstopp wegen Weigerung des Mitarbeiters zur Arbeit zu kommen, ist das erlaubt?

Wie mittlerweile jeder weiß, ist es in den aktuellen Corona-Zeiten die Norm, dass Mitarbeiter so viel wie möglich zu Hause arbeiten müssen. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, muss der Arbeitgeber für ausreichende Schutzmaßnahmen und einen sicheren Arbeitsplatz sorgen. In diesem Fall, der vor dem Amtsgericht Maastricht verhandelt wurde, war der Arbeitgeber der Meinung, dass es sich um eine Arbeitsverweigerung handelte, weil der Arbeitnehmer sich weigerte, zum Arbeitsplatz zu kommen. Aus diesem Grund stellte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ein. Ist das erlaubt?

Fakten

Die Arbeitnehmerin war seit dem 14. März 2011 bei dem Arbeitgeber als Sekretärin beschäftigt. Am 15. März 2020 schickte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine E-Mail, in der er ihr mitteilte, dass sie trotz der Folgen von COVID-19 nicht zu Hause arbeiten dürfe. Wenn Mitarbeiter zu Hause arbeiten wollen, gibt der Arbeitgeber an, dass sie dies im Austausch gegen die Abgabe von Urlaubstagen tun können. Am 16. März 2020 meldet sich der Mitarbeiter aufgrund von Halsbeschwerden krank. Am 4. Mai 2020 wurde der Kläger für arbeitsunfähig erklärt. Ab dem 1. Juni 2020 hat der Arbeitgeber die Lohnzahlung an den Arbeitnehmer eingestellt. In einem Eilverfahren klagte der Arbeitnehmer auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung des rückständigen Gehalts.

Urteil

Das Amtsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin von Anfang an deutlich gemacht hatte, dass sie an dem Arbeitsplatz arbeiten wollte, wenn dieser sicher war. Entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ergibt sich aus den Unterlagen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass der Arbeitgeber nicht für einen sicheren Arbeitsplatz gesorgt hat. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin auch nicht darüber informiert, dass ihr Arbeitsplatz sicher ist. Dies wurde ihr erst am 19. August 2020 durch den Vertreter des Arbeitgebers mitgeteilt. Daher kann es der Arbeitnehmerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht am Arbeitsplatz erscheinen wollte. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin weder eine andere Arbeit angeboten, die sie von zu Hause aus verrichten könnte, noch hat er ihre Arbeit so verändert, dass sie von zu Hause aus verrichtet werden konnte. Der Mitarbeiter hat solche Vorschläge gemacht.

Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht bereit war, ein körperliches Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen, stellt keine Arbeitsverweigerung dar. Der Arbeitnehmer war offen für ein Treffen, wenn es auf sichere Weise oder per Videokonferenz stattfinden würde, aber der Arbeitgeber war dazu nicht bereit. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Mitarbeiterin sich bereit erklärt hat zu arbeiten und angegeben hat, dass sie die Anpassungen an ihrem Arbeitsplatz selbst bezahlen möchte. Schließlich geht aus dem Arbeitsgutachten des UWV hervor, dass die Wiedereingliederungsbemühungen des Arbeitgebers unzureichend sind und die Lohnmaßnahmen nicht schriftlich angekündigt wurden. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, die Lohnzahlung an den Arbeitnehmer einzustellen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers werden daher zugesprochen.

Fragen zu Heimarbeit, Lohnsanktionen und Rechten und Pflichten, auch im Zusammenhang mit corona? Die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE Rechtsanwälte & Mediation sind gerne bereit, Sie zu unterstützen.

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