28 Aug. 2024 Haftet der Arbeitgeber für die Folgen eines Unfalls eines Arbeitnehmers?

Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Arbeit für seinen Arbeitgeber an Bord eines Schiffes einen Unfall, bei dem er sich den Unterschenkel brach. Er führte zu diesem Zeitpunkt Videotelefonate. Der Arbeitnehmer machte den Arbeitgeber gemäß Abschnitt 7:658 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Schäden haftbar, die er infolge des Unfalls erlitten hatte. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt. Was meint das Amtsgericht?

Was hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht entscheidet, dass der Arbeitgeber nicht für den Unfall des Arbeitnehmers haftet.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Treppe auf dem Schiff, von der der Arbeitnehmer gefallen war, den Sicherheitsanforderungen entsprach und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht vor der Benutzung der Treppe bei Videotelefonaten hätte warnen müssen.

Die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 7:658 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde nicht verletzt, so das Gericht.

Außerdem zeigte der Tatsachenkomplex, dass der Arbeitnehmer Sportschuhe und keine Sicherheitsschuhe trug und dass dieser Umstand zum Sturz beigetragen haben könnte.

Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Umstand nicht zu dem Unfall beigetragen hat und dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, ihn zu überwachen.

Das Amtsgericht hat außerdem Folgendes geprüft:

Dass beim Hinauf- oder Hinabsteigen einer an sich sicheren Treppe gebührende Vorsicht geboten ist, ist auch in nicht arbeitsbezogenen Situationen so offensichtlich, dass ein Arbeitgeber nicht gesondert darauf hinweisen muss. Der Arbeitnehmer war auch mit der Situation auf dem Schiff vertraut, schließlich war er bereits fünfmal an Bord des Schiffes gewesen. Der Arbeitgeber musste auch nicht wissen, dass der Arbeitnehmer beim Hinabsteigen der Treppe Videotelefonie betrieb. Soweit dies die Wachsamkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigte, handelt es sich nicht um eine Gefahr, vor der der Arbeitgeber hätte warnen oder die er hätte überwachen müssen.

Darüber hinaus führte die Arbeitsaufsichtsbehörde eine Untersuchung durch, bei der sich herausstellte, dass der Unfall durch ein unglückliches Zusammentreffen von Umständen verursacht wurde, die der Arbeitgeber vernünftigerweise nicht hätte verhindern können. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, so das Gericht.

Der Antrag des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten, wird daher zurückgewiesen.

Dieses Urteil können Sie hier nachlesen.

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