In der Praxis führt die Aufteilung der gemeinsamen Wohnung bei einer Scheidung regelmäßig zu Streitigkeiten. In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Rotterdam vom 29. April 2026 (ECLI:NL:RBROT:2026:6252) wurde entschieden, dass die Wohnung nach Ablauf von zwei Jahren noch weitere zwei Jahre ungeteilt bleiben soll.
Was war der Sachverhalt in diesem Fall?
Die Parteien waren in Gütergemeinschaft verheiratet und haben sich im Jahr 2022 scheiden lassen. Bei der Scheidung haben sie vereinbart, dass ihre Wohnung im gemeinsamen Eigentum verbleibt und dass der Mann – unter Ausschluss der Frau – auf jeden Fall noch zwei Jahre lang in der Wohnung wohnen darf. Die Frau wohnt seitdem in einer Mietwohnung. Die Wohnung wurde mit einem Hypothekendarlehen finanziert, für das die Parteien gesamtschuldnerisch haften. Auf der Wohnung besteht ein Wertüberschuss (das heißt, der aktuelle Wert der Wohnung ist höher als die Hypothekenschuld). Im Übrigen wurden alle Vermögenswerte zwischen den Parteien aufgeteilt.
Inzwischen sind die zwei Jahre, in denen die Wohnung ungeteilt bleiben sollte, abgelaufen. Keine der Parteien möchte die Wohnung zugewiesen bekommen. Die Frau möchte, dass die Wohnung an einen Dritten verkauft wird. Der Mann möchte, dass die Wohnung für weitere drei Jahre ungeteilt bleibt, damit er Zeit hat, mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen. Der Mann ist nachweislich schon seit geraumer Zeit auf der Suche nach Ersatzwohnraum, was ihm jedoch bisher nicht gelungen ist.
Das Interesse der Frau an einer Aufteilung besteht darin, dass sie durch den Verkauf der Wohnung über ihren Anteil am Wertzuwachs verfügen kann, dass sie dadurch selbst eine Wohnung kaufen kann und dass sie von der gesamtschuldnerischen Haftung für die Hypothekenschuld befreit wird. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jeder Schuldner einzeln für die vollständige Erfüllung einer Schuld verantwortlich ist.
Der Mann hat hingegen ein Interesse daran, mit den Kindern in der Wohnung wohnen zu bleiben, bis er eine Ersatzwohnung gefunden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mann unter schweren gesundheitlichen Problemen leidet und voraussichtlich noch maximal ein Jahr lang eine Rehabilitation absolvieren muss. Der Sohn der Parteien benötigt derzeit eine stabile Wohnsituation. Für ihn ist es wichtig, dass er das kommende Schuljahr ohne Umzug absolvieren kann.
Rechtlicher Rahmen
Durch die Scheidung wurde die Gütergemeinschaft zwischen den Parteien im Jahr 2022 aufgelöst. Da die Wohnung nicht aufgeteilt wurde, fällt sie zusammen mit der Hypothekenschuld in die ungeteilte Gütergemeinschaft.
Im Gesetz ist festgelegt, dass jeder der Beteiligten jederzeit die Aufteilung eines gemeinschaftlichen Vermögenswerts verlangen kann. Auch aus der geltenden Rechtsprechung geht hervor, dass grundsätzlich niemand in einer ungeteilten Gemeinschaft verbleiben muss. Im Gesetz heißt es jedoch auch, dass der Richter die Aufteilung um höchstens drei Jahre aufschieben kann, wenn die Interessen einer Person durch die Aufteilung ernsthaft beeinträchtigt werden. Dies wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Der Richter wird dann eine Interessenabwägung vornehmen. Grundsätzlich gilt, dass eine Aufteilung erfolgen muss. Es kommt nicht oft vor, dass der Richter die Umstände als so außergewöhnlich erachtet, dass noch keine Aufteilung erfolgt.
Wie entscheidet der Richter in diesem Fall?
Für den Richter ist klar, dass beide Parteien ein großes Interesse haben. Der Richter entscheidet, dass das Interesse des Mannes größer ist als das der Frau und dass die Wohnung für weitere zwei Jahre ungeteilt bleibt.
Da die Aufteilung der Wohnung für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen wird, hat der Mann mehr Zeit, eine Ersatzwohnung zu finden, und kann sich während dieser Zeit auch von seinen gesundheitlichen Problemen erholen und rehabilitieren. Der Sohn der Parteien erhält die Möglichkeit, sein Schuljahr in Ruhe zu beenden.
Die Frau kann weiterhin in ihrer derzeitigen Mietwohnung wohnen bleiben. Sie hat angegeben, dass sie eine Wohnung kaufen möchte, sofern dies finanziell möglich ist. Angesichts des derzeitigen Wertzuwachses der Immobilie ist es jedoch unwahrscheinlich, dass sie mit der Hälfte dieses Wertzuwachses problemlos eine Immobilie erwerben kann. Der Mann trägt die Kosten für die eheliche Wohnung. Die Frau leistet hierzu keinen Beitrag. Hinzu kommt, dass die Frau, wenn die Wohnung schließlich verkauft wird, am nach dem Stichtag (2022) realisierten Wertzuwachs beteiligt sein wird.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Mann während der Dauer des Aufschubs weiterhin bemühen wird, die beantragte Dringlichkeitsbescheinigung zu erhalten und eine Ersatzwohnung zu finden. Hat der Mann vor Ablauf der zwei Jahre eine Ersatzwohnung gefunden, können die Parteien den Verkauf der Wohnung vorzeitig vornehmen. In diesem Fall wird der Nettoerlös aus dem Verkauf (der Verkaufspreis der Wohnung abzüglich der Tilgung der Hypothek und nach Begleichung der Verkaufskosten) zwischen den Parteien aufgeteilt.
Der Richter weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf von zwei Jahren – nach dem derzeitigen Stand der Dinge – das Interesse der Frau an einer Aufteilung Vorrang hat.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Rotterdam vom 29. April 2026 zeigt, dass das Gericht bei der Beurteilung, ob eine eheliche Wohnung ungeteilt bleiben darf oder verkauft werden muss, eine Interessenabwägung vornimmt. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung. Um zu beurteilen, welche Umstände in einer solchen Situation von Bedeutung sind, ist es ratsam, rechtlichen Rat bei einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.
Bei SPEE advocaten & mediation verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Familienrecht. Wir begleiten Mandanten in Maastricht und darüber hinaus mit kompetenter und engagierter Beratung. Haben Sie Fragen dazu, ob die eheliche Wohnung ungeteilt bleiben oder verkauft werden soll, oder möchten Sie wissen, was dieses Urteil für Ihre Situation bedeuten könnte, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
mr. Patty Wetzels, advocaat