Wer sich bewusst für eine Konstruktionsform über seine eigene Gesellschaft entscheidet, darf sich später nicht beschweren, wenn das Gericht ihn dennoch als Arbeitnehmer einstuft. Oder doch? Das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden bestätigte am 18. Mai 2026, dass auch eine bewusste, steuerlich motivierte Entscheidung für einen Auftragsvertrag nicht ausschließt, dass im Nachhinein ein Arbeitsvertrag angenommen wird – mit allen damit verbundenen Vergütungen.
Was war in diesem Fall der Sachverhalt?
Ein Wirtschaftsprüfer mit Zeichnungsberechtigung wechselte zum 1. Januar 2025 zu einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit sechs Niederlassungen. Der Wechsel wurde auf seine eigene Initiative als Dienstleistungsvertrag gestaltet: Nicht er selbst, sondern seine Personengesellschaft RET Administratie & Advies B.V. schloss den Vertrag mit der Kanzlei. Die Parteien hielten ausdrücklich fest, dass kein Arbeitsvertrag vorlag und dass sich der Wirtschaftsprüfer im Nachhinein auch nicht darauf berufen dürfe.
Die Vereinbarungen sahen eine feste monatliche Vergütung von 13.455 € zzgl. MwSt. an die Gesellschaft sowie eine Fahrtkostenpauschale von 1.449 € pro Monat vor. Der Wirtschaftsprüfer arbeitete in Vollzeit, mindestens drei Tage pro Woche im Büro, hatte Anspruch auf 28 Urlaubstage pro Jahr und musste sich an den Verhaltenskodex, die Anweisungen und die Geschäftsordnung der Kanzlei halten. Seine Gesellschaft durfte ohne Zustimmung keine andere Person für die Tätigkeiten einsetzen und auch keine Dienstleistungen für Dritte erbringen.
Am 20. Mai 2025 – nach gut vier Monaten – kündigte die Kanzlei den Auftrag. Der Wirtschaftsprüfer akzeptierte das Ende der Zusammenarbeit, vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich faktisch um einen Arbeitsvertrag handelte, der nicht rechtswirksam gekündigt worden sei. Er machte Anspruch auf eine Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung, die Übergangsentschädigung und eine angemessene Abfindung geltend. Der Amtsrichter gab ihm weitgehend Recht. Die Kanzlei legte Berufung ein.
Die Erwägungen und das Urteil des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des Amtsrichters: Der Dienstleistungsvertrag ist als Arbeitsvertrag neu zu qualifizieren. Zu diesem Zweck prüft das Berufungsgericht anhand der sogenannten Deliveroo-Kriterien des Obersten Gerichtshofs. Alle Tatsachen und Umstände in ihrem Zusammenhang sind ausschlaggebend.
Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass die Tätigkeiten Kernaufgaben der Kanzlei betrafen und der Wirtschaftsprüfer darin vollständig eingebunden war, und zwar in Vollzeit und strukturell. Es bestand eine Verpflichtung zur persönlichen Ausführung: Die Gesellschaft durfte keine andere Person einsetzen. Der Wirtschaftsprüfer hatte keine Freiheit, für andere zu arbeiten, und konnte keine Akquise bei anderen Auftraggebern betreiben. Er erhielt eine feste monatliche Vergütung, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden, mit Fortzahlung während des Urlaubs und bei kurzfristiger Krankheit. Von einem unternehmerischen Risiko war keine Rede: Er tätigte keine Investitionen, seine Auslagen wurden erstattet und er trat intern und extern unter dem Namen der Kanzlei auf. Schließlich bestimmte die Kanzlei, an welchen Aufträgen er arbeitete, sprach ihn bei Abwesenheit an und gab ihm inhaltliche Anweisungen.
Das Gericht erkennt an, dass sich der Wirtschaftsprüfer bewusst und gut informiert für die Konstruktion mit seiner Gesellschaft entschieden hat, unter anderem um steuerliche Vorteile zu erzielen. Erst als die Kanzlei die Zusammenarbeit früher beenden wollte, als er erwartet hatte, berief er sich auf den Schutz des Arbeitsrechts. Das mag „wenig sympathisch und opportunistisch anmuten, weil er so von zwei Seiten profitiert“, so das Gericht, doch ändert dies nichts daran, dass auf der Grundlage aller Tatsachen und Umstände dennoch ein Arbeitsvertrag vorliegt. Der zwingende Charakter von Artikel 7:610 BW lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Die Einrede der Kanzlei, es handele sich um eine Leiharbeits- oder Payroll-Konstruktion, weist das Gericht ebenfalls zurück: Sobald feststeht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag besteht, kann dasselbe Verhältnis nicht gleichzeitig als Leiharbeit eingestuft werden.
Umrechnung der Auftragspauschale in Arbeitsentgelt
Eine gesonderte Frage betrifft die Höhe des Arbeitsentgelts als Grundlage für die Vergütungen. Der Wirtschaftsprüfer argumentierte, dass seine gesamte Vergütung von 14.904 € brutto pro Monat als Lohn gelten müsse. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. In der vereinbarten Vergütung waren bereits verschiedene Posten berücksichtigt, die bei einem Arbeitsvertrag separat gelten würden: Urlaubstage, Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung bei kurzfristiger Krankheit und eine Entschädigung für zusätzliche Reisezeit. Zudem war bewusst eine höhere Vergütung vereinbart worden, um das Fehlen von Kündigungsschutz, Übergangsgeld und angemessener Abfindung auszugleichen. Das Gericht schätzt den Wert dieses „Flexibilitätszuschlags“ auf 2.500 € brutto pro Monat und zieht diesen ab, wodurch sich das Bruttomonatsgehalt auf 10.945 € beläuft.
Auf der Grundlage dieses Gehalts spricht das Gericht eine Entschädigung für die fristlose Kündigung in Höhe von 32.835 € brutto (drei Monatsgehälter), eine Übergangsentschädigung von 2.432,22 € brutto und eine angemessene Entschädigung von 10.000 € brutto zu. Letztere ist niedriger als die vom Amtsrichter zugesprochene: Der Wirtschaftsprüfer hatte bereits zum 1. September 2025 eine neue Stelle mit einem Bruttogehalt von 8.640 € pro Monat, wodurch die Einkommensdifferenz begrenzt blieb.
Lesen Sie das vollständige Urteil hier.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Dieses Urteil zeigt, dass die bewusste Gestaltung einer Zusammenarbeit als Dienstleistungsvertrag – selbst auf Initiative des Arbeitnehmers selbst, aus steuerlichen Gründen und mit einer ausdrücklichen Klausel, dass das Arbeitsrecht ausgeschlossen wird – nicht verhindert, dass im Nachhinein doch ein Arbeitsvertrag angenommen wird. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit, nicht die rechtliche Einstufung.
Das bedeutet, dass bei der Beauftragung von Selbstständigen – und damit auch über eine Gesellschaft – sorgfältig anhand der Deliveroo-Kriterien geprüft werden muss. Sind die Tätigkeiten strukturell, in Vollzeit und vollständig in die Organisation eingebettet, hat der Arbeitnehmer keine echte Freiheit, anderweitig zu arbeiten, und trägt er kein unternehmerisches Risiko? Dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein Gericht dennoch einen Arbeitsvertrag anerkennt – mit allen damit verbundenen Konsequenzen, darunter Ansprüche auf Übergangsgeld und angemessene Entschädigung.
Haben Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen zur Einstufung einer Kooperationsbeziehung, zur Scheinselbstständigkeit, zur (teilweisen) Beendigung des Arbeitsvertrags, zur Berechnung einer Übergangsentschädigung oder zu Ihren Rechten und Pflichten in diesem Zusammenhang? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir denken gerne mit Ihnen mit.