Es gibt Themen, die wir als Anwälte eigentlich ständig verfolgen, da immer wieder neue Rechtsprechung erscheint, die wir anwenden können. Das Thema der fristlosen Kündigung fällt sicherlich in diese Kategorie. Diese Woche: Ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer keine angemessene Abfindung erhält, obwohl die Kündigung unbegründet ist?
Worum geht es in dem Fall?
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1. September 2022 auf der Grundlage eines Abrufvertrags bei seinem Arbeitgeber, einem Transportunternehmen, als (leitender) Mitarbeiter im Los-Schichtdienst tätig. Am 23. Oktober 2025 kommt es am Arbeitsplatz zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer. Der Arbeitnehmer teilt mit, dass er am nächsten Tag nicht zur Arbeit kommen werde, und verlässt den Arbeitsplatz. Einige Tage später, am 28. Oktober, nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder auf. Auch dann kommt es erneut zu einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer, woraufhin der Arbeitnehmer nach Hause geschickt wird und seinen Zugangsschlüssel abgibt.
Wieder einige Tage später, am 7. und am 11. November, schickt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber über WhatsApp Nachrichten bezüglich seines Ausscheidens aus dem Dienst. Er bittet um eine schriftliche Bestätigung seiner Kündigung oder des Endes seines Arbeitsvertrags. Anschließend schickt sein Bevollmächtigter einen Brief an den Arbeitgeber mit der Aufforderung, bestimmte Beträge zu zahlen. Diese Zahlungen bleiben aus, woraufhin der Arbeitnehmer vor Gericht zieht.
In dem darauf folgenden Verfahren macht der Arbeitnehmer geltend, dass die fristlose Kündigung nicht rechtswirksam sei, und fordert unter anderem eine Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung, die Übergangsentschädigung sowie eine angemessene Entschädigung in Höhe von 3.000 € brutto. Obwohl der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert, ist er der Ansicht, dass der Arbeitgeber schwerwiegendes Verschulden trifft und er daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung habe.
Wie entscheidet das Amtsgericht?
Der Amtsrichter macht der fristlosen Kündigung einen Strich durch die Rechnung: Sie ist nicht rechtswirksam. Nach Ansicht des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag selbst gekündigt, doch dem folgt der Richter nicht: Ein Arbeitgeber hat unter Umständen eine Untersuchungspflicht, um zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich kündigen wollte, und um den Arbeitnehmer über die Folgen einer Kündigung aufzuklären. Dies hat der Arbeitgeber jedoch nicht getan. Zudem hat der Arbeitgeber am 28. Oktober erklärt, dass „die Zusammenarbeit hiermit beendet ist“. Dies kann nach Ansicht des Richters nur als fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber verstanden werden. Allerdings hatte der Arbeitgeber für eine solche Kündigung keinen dringenden Grund. Und das ist nun einmal eine der Voraussetzungen für eine rechtswirksame fristlose Kündigung.
Kurz gesagt: Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bestand nach dem 28. Oktober weiter. Der Arbeitnehmer hat somit mit seiner Argumentation Recht, dass es sich um eine – ungerechtfertigte – fristlose Kündigung handelte. Der Arbeitgeber muss daher die Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung sowie die Übergangsentschädigung zahlen.
Bemerkenswert: Der Arbeitgeber muss keine angemessene Entschädigung zahlen. Der Grund? Der Arbeitnehmer hat seinen Antrag in diesem Punkt „dürftig“ begründet, so der Richter. Zudem hatte der Arbeitnehmer bereits wenige Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Transportunternehmen wieder eine neue Stelle gefunden. Der Einkommensverlust wird bereits durch die Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung ausgeglichen. Der Amtsrichter berücksichtigt zudem, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin nicht mehr lange bestanden hätte, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entlassen hätte. Der Arbeitnehmer hatte nämlich während der Verhandlung selbst zugegeben, dass er schon seit längerer Zeit mit weniger Freude zur Arbeit kam.
Das vollständige Urteil können Sie hier lesen.
Fazit
Aus diesem Fall können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Lehren ziehen. Erstens: Arbeitgeber, gehen Sie nicht vorschnell davon aus, dass ein Arbeitnehmer in einer hitzigen Situation selbst gekündigt hat, sondern prüfen Sie, ob er oder sie wirklich die Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies verhindert unklare Situationen wie die in diesem Fall.
Zweitens empfehlen wir Arbeitnehmern, Ansprüche im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung sehr gut zu begründen. Das gilt ganz sicher für den Antrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung. Ein bloßer Verweis auf „vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung“, wie es in diesem Fall geschah, reicht sicherlich nicht aus. Machen Sie also deutlich, warum eine angemessene Entschädigung durchaus angebracht ist, und weisen Sie nach, dass ein Einkommensverlust entstanden ist.
Haben Sie auch arbeitsrechtliche Fragen? Das Team von SPEE advocaten & mediation steht Ihnen gerne zur Verfügung!