Die juristische Diskussion über die Fahrer von Uber drehte sich bisher um die Frage, ob sie tatsächlich Arbeitnehmer sind und daher durch das Arbeitsrecht geschützt werden. Ein Urteil des Gerichts Amsterdam vom 27. Januar 2026 zeigt, dass die Realität differenzierter ist. In diesem Fall hat die Gewerkschaft FNV das Gericht gebeten, festzustellen, dass Uber-Fahrer, kollektiv oder zumindest in bestimmten Gruppen, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten und somit keine Selbstständigen sind.
Das Gericht stimmt jedoch nicht mit der Gewerkschaft FNV überein: In diesem Fall handelt es sich nämlich um Fahrer, die sich bewusst dafür entschieden haben, als Selbstständige zu arbeiten. Die Arbeitsbedingungen der Fahrer sind zu unterschiedlich, um die allgemeine Schlussfolgerung zu ziehen, dass alle Uber-Fahrer „Scheinselbstständige” sind (und daher unter das Arbeitsrecht fallen).
Der Fall vor dem Gericht
In der Berufung vor dem Gericht stellten sich sechs Uber-Fahrer auf die Seite von Uber. Diese Fahrer wollten ausdrücklich nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Sie vertraten den Standpunkt, dass sie bewusst als Selbstständige arbeiten und sich auch als solche verhalten. Das Gericht hat ihre individuelle Situation geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass in Bezug auf diese Fahrer kein Arbeitsvertrag vorliegt. Sie sind also „echte” Selbstständige.
Das Gericht maß dabei der unternehmerischen Tätigkeit dieser Fahrer entscheidende Bedeutung bei. Die Fahrer investieren selbstständig in ihr Unternehmen, unter anderem durch den Kauf oder das Leasing eines Taxis, und die damit verbundenen Kosten und Risiken gehen vollständig zu ihren Lasten. Sie bestimmen weitgehend selbst, wann und wie sie arbeiten, und verfolgen eine eigene, auf Rentabilität ausgerichtete Strategie bei der Annahme oder Ablehnung von Fahrten. Außerdem arbeiten sie nicht ausschließlich für Uber, sondern auch für andere Auftraggeber und eigene Kunden. Die Höhe ihres Einkommens hängt direkt von den Entscheidungen ab, die sie als Unternehmer treffen. Im Wirtschaftsverkehr verhalten sie sich somit wie selbstständige Unternehmer, wodurch das Unternehmertum in ihrem Fall schwerer wiegt als Elemente, die im Allgemeinen auf einen Arbeitsvertrag hindeuten könnten.
Die Forderungen der FNV zielten darauf ab, gerichtlich feststellen zu lassen, dass alle Uber-Fahrer oder zumindest bestimmte Gruppen von Fahrern auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten. Dies würde unter anderem dazu führen, dass Uber an den Tarifvertrag für Krankentransporte und Taxis gebunden wäre. Das Gericht weist diese Forderungen jedoch zurück.
Obwohl aus Erklärungen und Untersuchungen hervorgeht, dass ein Teil der Fahrer viele Stunden für Uber arbeitet oder in erheblichem Maße von der Plattform abhängig ist, fehlen Erkenntnisse zu anderen wesentlichen Aspekten wie Investitionen, Kostenstruktur, Risikotragung und der Arbeit für andere Auftraggeber. Ohne diese Informationen kann nicht festgestellt werden, ob es sich um Unternehmertum oder um Arbeitnehmerstatus handelt. Das Gericht betont dabei ausdrücklich, dass einzelne Fahrer je nach ihren spezifischen Umständen durchaus als Arbeitnehmer qualifiziert werden können. Diese Beurteilung erfordert jedoch eine individuelle Analyse und eignet sich nicht für eine allgemeine oder kollektive Beurteilung.
Lesen Sie das vollständige Urteil des Gerichtshofs Amsterdam hier..
Was hat der Oberste Gerichtshof (zuvor) gesagt?
Da der Gerichtshof in dieser Rechtssache dem Obersten Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen zur Einstufung von Arbeitsverhältnissen vorgelegt hat, hat sich der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2025 zu den anzuwendenden Beurteilungskriterien geäußert. Dabei bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass bei der Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten besteht, die dabei eine Rolle spielen. Dies steht im Einklang mit dem früheren Deliveroo-Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2023. Über den Hintergrund und die Bedeutung dieses Urteils haben wir bereits ausführlicher berichtet; diesen Artikel können Sie hier. lesen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Unternehmertum kein untergeordnetes Kriterium ist, sondern ein vollwertiges Element, das bei der Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden kann.
Das Urteil des Gerichts ist eine wichtige Ergänzung dazu und zeigt, dass dieselben Tätigkeiten bei derselben Plattform rechtlich unterschiedlich bewertet werden können, je nach den konkreten Umständen des einzelnen Fahrers.
Dieser Ansatz entspricht der Entwicklung in der Rechtsprechung, in der zunehmend die tatsächliche Ausübung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund steht und nicht allgemeine Etikettierungen oder kollektive Annahmen. Das Urteil des Gerichtshofs unterstreicht, dass dieser Ansatz auch in Verfahren gilt, in denen eine kollektive Beurteilung verlangt wird.
Lesen Sie hier. das vollständige Uber-Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 2025 zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen des Gerichts und das vollständige Deliveroo-Urteil hier..
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil macht deutlich, dass bei Tätigkeiten über digitale Plattformen keine kollektive Beurteilung der Arbeitnehmerstellung vorgenommen werden kann, wenn sich die tatsächlichen Umstände der einzelnen Arbeitnehmer wesentlich unterscheiden. Für Plattformen und andere Auftraggeber bestätigt dies, dass die Einstufung von Arbeitsverhältnissen weiterhin individuell erfolgen muss. Für Arbeitnehmer und Interessenverbände folgt daraus, dass ein kollektiver Ansatz nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die betroffene Gruppe klar abgegrenzt und faktisch gut begründet werden kann. Es ist auch klar, dass das Kriterium „Unternehmertum” angemessen bewertet werden muss.
Fazit
Haben Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen zu Scheinselbstständigkeit, der Einstufung von Arbeitsverhältnissen, der Arbeit über digitale Plattformen oder der Anpassung von Richtlinien und getroffenen Vereinbarungen? Wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation. Wir beraten Sie gerne.