Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, alles zu tun, damit die Wiedereingliederung gelingt. Das UWV verhängt nach zweijähriger Krankheit eine Lohnsanktion, wenn das Ergebnis der Wiedereingliederung unzureichend ausfällt.
Das bedeutet, dass der Antrag des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld (WIA) ausgesetzt wird und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nur noch maximal für ein Jahr geleistet werden muss, wenn die Torwächterprüfung nach zweijähriger Krankheit ergibt, dass die Wiedereingliederung nicht hinreichend gelungen ist.
Der Anlass für die Verhängung von Lohnsanktionen entsteht, weil Arbo-Dienste oder Arbeitgeber notwendige Maßnahmen nicht oder mitunter viel zu spät ergreifen. Beispielsweise kommt es häufig vor, dass der Arbo-Dienst nicht angemessen handelt
(der Betriebsarzt stellt fest, dass ein Arbeitnehmer keinen Handlungsspielraum mehr hat. Das UWV ist nach der Beurteilung des Gutachtens über die Wiedereingliederung jedoch der Meinung, dass es durchaus noch Handlungsspielraum gibt. Die verpassten Chancen zur Wiedereingliederung führen zu einer Lohnsanktion für den Arbeitgeber. Dasselbe kann in Fällen gelten, in denen alle auf eine Genesung warten, nicht nach Alternativen suchen und reaktiv statt aktiv und steuernd handeln. Wenn berufliche Protokolle und Ratgeber nicht genutzt werden, führt das ebenfalls zu einer Lohnsanktion. Dazu zählen unter anderem Protokolle für den Umgang mit Arbeitskonflikten und Rückenbeschwerden (STECR-Richtlinien)). Eventuell trägt der Arbo-Dienst eine Mitverantwortung für diese Mängel.
Unangemessenes Handeln des Arbeitgebers ist eine weitere Ursache. In einem solchen Fall hat sich der Arbeitgeber intern nicht hinreichend um eine Wiedereingliederung bemüht oder die vorhandenen beruflichen Optionen nicht hinreichend genutzt. Oft kommt es auch vor, dass die Wiedereingliederung bei einem anderen Arbeitgeber als Alternative nicht oder zu spät erfolgt. Offensichtlich haben Arbeitgeber Probleme, (angemessenen) Druck auf einen Mitarbeiter, der nicht oder nicht hinreichend kooperiert, auszuüben, um ihn nachträglich zur Mitwirkung an der Wiedereingliederung zu bewegen. In diesem Fall nutzt der Arbeitgeber seinen Sanktionsspielraum nicht aus. Wenn ausbleibende Sanktionen des Arbeitgebers dazu beitragen, dass das Ergebnis der Wiedereingliederung unzureichend ausfällt, verhängt das UWV eine Lohnsanktion gegen den Arbeitgeber.
Arbeitgeber führen oft Argumente an wie:
- Wir haben den Verlauf der ärztlichen Behandlung abgewartet.
- Wir setzen nur die Empfehlungen des Betriebsarztes um.
- Unser Arbeitnehmer ist alt und hat daher keine Chancen auf eine Wiedereingliederung bei einem anderen Arbeitgeber.
Diese Argumente sind leider so gut wie nie stichhaltig und werden vom UWV in der Regel nicht als angemessener Grund für ausbleibende Maßnahmen erachtet.
Manche Empfehlungen des Betriebsarztes, die auch im aktuellen Urteil genannt werden, können dazu beitragen, dass eine Lohnsanktion verhängt wird. Oder wie würden Sie Aussagen wie „Der Arbeitnehmer kann aktuell nicht arbeiten, aber in Zukunft schon“ oder „Der Arbeitnehmer hat keine Chancen, die er nutzen kann“ bewerten?
Solche Aussagen stehen den Wiedereingliederungsbemühungen des Arbeitgebers im Wege, aber verpflichten den Arbeitgeber, Gegenfragen zu stellen: Wann beginnt für diesen Arbeitnehmer die Zukunft? Wie schwer sind die Einschränkungen und wo sind sie zu suchen? Kann etwas dagegen unternommen werden? Wenn das UWV eine andere Meinung als der Betriebsarzt hat, muss der Arbeitgeber mit hohen Lohnsanktionen rechnen. Bitten Sie Ihren Betriebsarzt darum, seine Äußerungen zu erläutern.
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Betriebsarzt glaubt, dass die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers sehr eingeschränkt sind, während ein Versicherungsarzt zwar Einschränkungen feststellt, aber ansonsten urteilt, dass der Arbeitnehmer trotz Einschränkungen, aber mit Anpassungen noch arbeiten kann. Solche schwierigen Situationen kommen relativ häufig bei Arbeitnehmern vor, die unter psychischen Beschwerden leiden. Das UWV sieht in einem solchen Fall mehr Möglichkeiten als der Betriebsarzt.
Manchmal sind einfache Unzulänglichkeiten der Grund für eine Lohnsanktion. Ein Arbeitnehmer denkt beispielsweise, dass er stark eingeschränkt ist. Er sucht zwar nach einer geeigneten Stelle, aber nur in der unmittelbaren Umgebung seines Wohnortes. Doch es liegen keine Einschränkungen im Hinblick auf Fahren oder Fahrtzeiten vor. Was das UWV davon hält, lässt sich relativ leicht erraten. Auch in einem solchen Fall wird die Lohnsanktion gegen den Arbeitgeber verhängt.
Beurteilen Sie nach einer Lohnsanktion immer die vorhandenen Optionen, um Beschwerde gegen die Entscheidung des UWV einzulegen. Aber vergessen Sie auch nicht, die Optionen zu überprüfen, um die vom UWV beanstandeten Unzulänglichkeiten nachträglich möglichst schnell zu beheben. Zum Beispiel können Sie einen Arbeitnehmer nachträglich intern wiedereingliedern oder sich um eine Wiedereingliederung bei einem anderen Arbeitgeber kümmern; wenn Sie erfolgreich sind, können Sie beim UWV beantragen, die Sanktion aufzuheben. Das ist oft der der schnellste Weg, um eine Lohnsanktion aufheben zu lassen. Allerdings sind dafür oft zusätzliche Finanzinvestitionen notwendig, weil erneut Wiedereingliederungs- oder Karriereberater eingeschaltet werden muss.
Wenn bereits ein Wiedereingliederungsberater eingeschaltet war und trotzdem eine Lohnsanktion verhängt wurde, müssen eventuell klare Vereinbarungen mit dem Wiedereingliederungsberater über ein Anschlussprojekt und die damit zusammenhängenden Kosten getroffen werden. Sobald der Arbeitgeber denkt, dass die Unzulänglichkeiten behoben wurden, teilt er dies dem UWV mit. Der Arbeitgeber gibt an, was verbessert wurde und warum er denkt, dass die Unzulänglichkeiten behoben wurden. Das UWV beurteilt anschließend innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Meldung, ob sich der Arbeitgeber hinreichend um die Wiedereingliederung bemüht hat.
Achtung: Das UWV geht davon aus, dass Arbeitgeber das alleinige Risiko für die nachteiligen Folgen eventueller falscher Empfehlungen der beauftragten Sachverständigen wie Betriebsärzten, Karriereberatern, Wiedereingliederungsberatern usw. tragen. Daher empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber sich nicht ohne Weiteres auf die Empfehlungen des Betriebsarztes oder Wiedereingliederungsberaters verlassen. Stellen Sie eigene Überlegungen an und fragen Sie nach. Im Zweifelsfall sollten Sie das UWV um eine Einschätzung bitten.
Auch dieses Thema zeigt wieder deutlich, wie wichtig es ist, dass Arbeitgeber sorgfältig vorgehen, insbesondere im Zusammenhang mit kranken Arbeitnehmern, und dass Arbeitgeber (sowie Arbeitnehmer) sich rechtzeitig beraten lassen sollten. SPEE advocaten & mediation hilft Ihnen gerne dabei.